Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Urteil vom 24.05.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2744/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen 3 AZR 72/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Brandenburg/Havel vom24.05.1995 – 4 Ca 2744/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Zusatzrente auf der Grundlage der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. I 1954, S. 301) – im folgenden: Anordnung 54.

Der am … geborene Kläger war vom 10.09.1954 bis zum 30.11.1991 im Betrieb der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers, dem …, beschäftigt. Er bezog zunächst Altersübergangsgeld und erhält aufgrund des Bescheides vom 13.03.1995 (Bl. 131 d.A.) seit dem 01.01.1995 vorgezogene Altersrente.

In der Betriebsvereinbarung zur „Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Frühpensionierung” vom 03.07.1991, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 98 bis 103 d. A.) ist u. a. geregelt:

„3.8. Betriebsrente

Für die Zahlung von Betriebsrenten gelten die Bestimmungen für die betriebliche Zusatzrente. Als anrechnungsfähige Betriebszugehörigkeit gelten auch die Jahre, in denen Aufstockungszahlungen durch das Unternehmen gewährt werden.”

Eine weitere Betriebsvereinbarung vom 15.06.1993 über die Behandlung der Zusatzrenten nach der „Anordnung 1954” (Bl. 110 bis 122 d. A.) sah eine einmalige Zahlung im Falle des Verzichts auf eventuelle weitere Ansprüche aus der Anordnung 54 vor. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 14.09.1993 ausdrücklich ab.

Mit seiner am 11.11.1994 beim Arbeitsgericht Brandenburg eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagte mit Beginn der Alters- oder Invalidenrente zu einer Zahlung von monatlich … DM verpflichtet ist.

Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund seiner mehr als 20jährigen Betriebszugehörigkeit habe er eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung der Betriebsrente erworben, die weder durch die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch durch die Regelungen des Einigungsvertrages entfallen sei. Dies ergebe sich auch aus der Betriebsvereinbarung zur Frühpensionierung und entspreche dem im Schreiben des Arbeitsdirektors an den Betriebsrat vom 05.11.1991 geäußerten Standpunkt der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 148,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1995 zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich 74/00 DM zum letzten Tag des Monats, beginnend ab Kalendermonat Mai 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, nach den Regelungen des Einigungsvertrages könnten Anwartschaften nach dem 31.12.1991 nicht mehr bestehen.

Durch das am 24.05.1995 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird (Bl. 211 bis 214 d.A.), hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel die Klage abgewiesen. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe (Bl. 215 bis 221 d. A.) Bezug genommen wird, hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe eine Betriebsrente im Hinblick darauf nicht zu, daß er erst nach dem 31.12.1991 Rentenempfänger geworden ist. Eine darüber hinausgehende Anwendung der Anordnung 54 lasse der Wortlaut der Regelung in Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III Ziffer 4 der Anlage 2 des Einigungsvertrages nicht zu und sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Gegen dieses ihm am 01.08.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 01.09.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 28.09.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er vertritt die Auffassung, er habe eine grundrechtlich geschützte Anwartschaft erarbeitet, die durch den Eintritt ins. Rentenalter zum Vollrecht erstarkt sei und durch den Einigungsvertrag nicht habe vernichtet werden können. Dabei seien die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des BetrAVG entwickelten Grundlagen zu berücksichtigen. Hiernach könnten Anwartschaften nach Erfüllung einen 20jährigen Wartezeit nicht wegfallen, da dies mit dem Rechtsstaatsprinzip und den daraus abgeleiteten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar wäre. Im übrigen sei die Beklagte nach § 17 DMBilG zur Bildung von Rückstellungen für verborgene Betriebsrentenlasten verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 24.05.1995 – 4 Ca 2744/94 abzuändern und

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.184,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf jeweils 74,– DM zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, monatlich jeweils zum ersten eines Monats, beginnend ab September 1996 74,– DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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