Verfahrensgang

ArbG Senftenberg (Urteil vom 24.06.1992; Aktenzeichen 4 Ca 3547/91)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 24.06.1992 – 4 Ca 3547/91- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitarbeiter und Betriebsratsvorsitzender der G. S. GmbH, einem Treuhandunternehmen (im folgenden S. GmbH). Ab September 1990 befand sich der Kläger in Kurzarbeit Null. Bis August 1991 erhielt er von der S. GmbH Kurzarbeitergeld. Kundenaufträge lagen nicht mehr vor.

Im November/Dezember 1990 begannen Mitarbeiter der S. GmbH auf dem Betriebsgelände mit Räumungsarbeiten. Das Zwischenlager in der Montage wurde ausgeräumt, Abgrenzungen zu angrenzenden Flächen wurden weggerissen, der Montageraum wurde ausgeräumt, die Beleuchtungen wurden ebenso demontiert wie die abgehängte Decke. Das Plastelager wurde ausgeräumt und ein Bauzelt zur Lagerung nicht verschrottbarer Materialien beräumt. Werkzeuge wurden in der Stanzerei deponiert. Nachdem die Arbeiten zwischen Januar und dem 11.02.1991 geruht hatten, wurden die Mauern in der ehemaligen Montage herausgerissen, sämtliche Räume ausgeräumt und die Lüftungszentrale ausgebaut. Ferner wurden Blechlager, Stanzerei und Lager ausgeräumt.

Anfang 1991 war aufgrund der o. a. Arbeiten eine Produktion von Spielzeug auf dem Betriebsgelände nicht mehr möglich.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 11.03.1991 erwarb der Beklagte zu 3, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist, das Grundstück, auf dem die Produktion der S. GmbH betrieben worden war, von einem Herrn N.. Ebenfalls mit diesem Kaufvertrag erwarb der Beklagte zu 3 von der damaligen Treuhandanstalt, der Beklagten zu 2, die auf diesem Grundstück errichteten Baulichkeiten, baulichen Anlagen und Einrichtungen nebst Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Maschinen, Werkzeuge und Vorräte.

Der Beklagte zu 3 brachte am gleichen Tage diesen Erwerb in die seinerzeit neugegründete Beklagte zu 1 als Sachgründung ein.

Die Beklagte zu 1 fertigt in den übernommenen Gebäuden Kabelbäume. Einen Teil der Belegschaft der S. GmbH, der sich beworben hatte, stellte die Beklagte zu 1 ein.

Am 11.10.1991 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2. Er begehrt einerseits die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis von der S. GmbH auf die Beklagte zu 1 übergegangen ist sowie von den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch die Differenz zwischen seiner vertraglichen Nettomonatsvergütung und dem von der S. GmbH bezogenen Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von September 1990 – August 1991 in Höhe von 3.463,11 DM. Hilfsweise begehrt er von den Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in angemessener Höhe.

Der Kläger hat die Auffassung geäußert, der Betrieb der S. GmbH sei gem. § 613 a BGB auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Er hat behauptet, die Leistungsmacht sei bereits am 05.12.1990 auf die Beklagte zu 1, zumindest aber auf den Beklagten zu 3 übergegangen.

Jedenfalls aber habe der Beklagte zu 3 eine Übernahme der Arbeitsverhältnisse von der S. GmbH zugesagt, was vom Kläger auch konkludent angenommen worden sei.

Der Kläger hat die Ansicht geäußert, die Geltendmachung seiner Ansprüche sei auch nicht verwirkt, da die Beklagte zu 1 nicht darauf habe vertrauen dürfen, der Kläger werde sich nicht mehr auf den Betriebsübergang berufen.

Zumindest aber hafte die Beklagte zu 2 im Wege des Durchgriffs, da die S. GmbH von der Beklagten zu 2 beherrscht worden sei.

Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruches hat der Kläger die Auffassung geäußert, dieser ergebe sich aufgrund einer Betriebsänderung durch die S. GmbH ohne Durchführung des Interessenausgleiches, für den die Beklagte zu 1 aufgrund Vermögensübernahme und die Beklagte zu 2 aufgrund Durchgriffshaftung einzustehen hätten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der G. S. GmbH, G. infolge Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist, hilfsweise das zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;
  2. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.463,11 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen;
  3. hilfsweise die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Abfindung gemäß § 113 BetrVG, die nach § 10 KSchG in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung geäußert, aufgrund der unstreitigen Beräumungsarbeiten sei die S. GmbH bereits im Dezember 1990 stillgelegt und deren Betrieb folglich auch nicht auf die Beklagte zu 1 übergegangen.

Im übrigen sei der Anspruch des Klägers im Falle seines Bestehens verwirkt, da er erst 7 – 8 Monate nach dem behaupteten Betriebsübergang geltend gemacht worden sei.

Die Beklagte zu 1 hat behauptet, den Arbeitnehmern der S. GmbH sei nicht die Übernahme der Arbeitsverhältnisse zugesagt worden, vielmehr seien sie darauf verwiesen worden, sich bei ihr zu bewerben.

Die Beklagte zu...

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