Verfahrensgang

ArbG Senftenberg (Urteil vom 12.07.1995; Aktenzeichen 5(2)(3) Ca 309/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 4 AZR 280/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Amtes wird das am12.07.1995 verkündeteUrteil desArbeitsgerichts Senftenberg – 5(2)(3) Ca 309/95 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist beim beklagten Amt als Angestellte im Bauamt beschäftigt. Im Formulararbeitsvertrag vom September 1992 heißt es u.a.:

㤠3

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 5

Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).”

Die Beklagte vergütete die Klägerin bis zum August 1994 nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1a zum BAT-O. Dann teilte sie der Klägerin schriftlich mit, daß sie falsch eingruppiert sei und zahlte am 01.09.1994 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b. Damit ist die Klägerin nicht einverstanden.

Die Klägerin ist als Sachbearbeiterin im Bauamt dem Amtsleiter und seinem Stellvertreter, dem Sachgebietsleiter unterstellt. Sie ist zu 65 % ihrer Arbeitszeit mit vorbereitenden Maßnahmen zum Verkauf kommunalen Eigentums und dem Kauf von Grundstücken befasst. Dabei geht es darum, den An- und Verkauf von Grundstücken bis zur Unterschriftenreife vorzubereiten. Hierzu gehört die Prüfung der Eigentumsverhältnisse; bei Grundstücken in öffentlichem Eigentum stellt sie die erforderlichen Zuordnungsanträge bei der Oberfinanzdirektion; bestehen Pachtverträge, muß sie feststellen, ob von einem etwa bestehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll; soweit Rückübertragungsansprüche bestehen, klärt sei beim Amt für offenen Vermögensfragen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist und holt auch die entsprechenden Negativatteste ein. Anschließend bereitet sie bei Grundstücksverkäufen die Beschlußvorlage für den Gemeinderat vor. Sie trägt dort Käufer, Verkäufer, Größe des Grundstücks, seine Bezeichnung und den Kaufpreis ein. Diesen ermittelt sie anhand der Bodenrichtwerte oder aufgrund eines von ihr eingeholten Verkehrswertgutachtens. Dann stellt sie fest, ob ein zum Verkauf stehendes Grundstück für das Amt entbehrlich ist. Hat der Gemeinderat den Verkauf beschlossen, bereitet die Klägerin den Kaufvertrag vor und leitet die entsprechenden Daten dem Notar zu. Zu weiteren 25 % ihrer Tätigkeit ist sie mit der Wohnungsverwaltung und damit zusammenhängenden Fragen beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der von ihr ausgeübten Tätigkeiten wird auf Bl. 152 – 164 d.A. verwiesen.

Die Klägerin hält eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c für zutreffend, nachdem sie sich seit 1992 in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b bewährt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 31.08.1994 hinaus nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 zum BAT-O zu vergüten,

hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 31.08.1994 hinaus nach der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 zum BAT-O zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die beantragte Vergütung aufgrund der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten verlangen, die sich im Arbeitsvertrag zur Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c und nach erfolgtem Bewährungsaufstieg auch zur Zahlung nach der Vergütungsgruppe V b verpflichtet habe.

Gegen dieses dem beklagten Amt am 31.07.1995 zugestellte Urteil hat es mit einem am 25.08.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit einem dort am 25.09.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet. Es ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin erfordere weder gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse noch in erforderlichem Umfang selbständige Leistungen.

Das beklagte Amt beantragt,

auf die Berufung des beklagten Amtes das am 12.07.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg – 5(2)(3) Ca 309/95 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie steht auf dem Standpunkt, sowohl aufgrund ihrer Tätigkeit, als auch arbeitsvertraglich steht ihr die beantragte Vergütung zu.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und wegen des Beschwerdewertes nach § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO.

II.

Die Berufung ist begründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (zuletzt BAG vom 20...

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