Entscheidungsstichwort (Thema)

BAT-O/BAT

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Arbeitnehmer, denen Arbeitsverhältnis dem BAT-O unterliegt, innerhalb eines zentralen Einortung des Landes(hier: Statistisches Landesamt) von seinem östlicher Arbeitsplatz in das Hauptgebäude im Westteil der Stadt umgesetzt und dort längere Zeit mit gesamtberliner Aufgaben beschäftigt, so findet auf sein Arbeitsverhältnis des BAT zuwendung (im Anschluß an BAT krt.v.6.10.94 – 6AZR 324194 –).

2. Hieran ändert sich auch Worts, wenn die zentrale Einortung, die wegen des Zuwachses von Aufgaben und Personal ein größeres Gebäude benötigt, war eines Ausbauzeit von rd. 3 Jahren ein für sie hergerichtete Gebäude in Ostteil der Stadt bezieht.

3. Die Tatsache, daß dieser Umzug schon im Zeitpunkt der Umsetzung des Arbeitnehmers aus dem Ostteil geplant war, macht seinen Einsatz ein Seltungsbereich des BAT sucht zu einem Vorübergebäuden.

 

Normenkette

BAT-O/BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 17.05.1994; Aktenzeichen 86 Ca 36336/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.09.1995; Aktenzeichen 6 AZR 151/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Mai 1994 – 86 Ca 36336/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der BAT oder der BAT-O Anwendung findet.

Der Kläger war seit 1970 im Statistischen Amt Berlin-Mitte bzw. zuletzt im Statistischen Amt der Stadt Berlin tätig. Dieses wurde nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages auf den Beklagten überführt. Seit dem 1. Januar 1991 wird der Kläger unbefristet beim Statistischen Landesamt Berlin (weiter) beschäftigt, und zwar im Referat III B 1 (u.a. Binnenschiffahrtsstatistik).

Die Aufgaben der Binnenschiffahrtsstatistik wurden und werden ausschließlich im Dienstgebäude Fehrbelliner Platz im Westteil der Stadt erledigt. Bis März 1992 bearbeitete der Kläger Restaufgaben der Berufstätigenerhebung gemäß § 6 des Statistikgesetzes der DDR, was nur im Gebäude Hans-Beimler-Staße im Ostteil der Stadt möglich war. Jedenfalls seit dem 19. März 1992 ist der Kläger ständig im Dienstgebäude Fehrbelliner Platz tätig, zunächst weiterhin im Bereich Binnenschiffahrtsstatistik. Ihm konnte anfangs aus organisatorischen Gründen kein eigener Schreibtisch mit einem festen Arbeitsplatz zugewiesen werden. Daher nutzte der Kläger zunächst die Räume von krankheitsbedingt fehlenden Arbeitskollegen, ehe er im Juni 1992 (so der Kläger) bzw. ab 1. September 1992 (so das beklagte Land) einen festen Arbeitsplatz im Gebäude Fehrbelliner Platz erhielt. Seit diesem 1. September 1992 wurde ihm zugleich vorübergehend eine neue höherwertige Tätigkeit übertragen. Hierbei handelt es sich um die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für Westberlin, wofür er eine persönliche Zulage erhält. Die Binnenschiffahrtsstatistik ist ein Teil dieser Gesamtrechnung, die der Kläger aber seither nicht mehr bearbeitet. Die Begrenzung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auf Westberlin hat ihren Grund darin, daß diese Gesamtrechnung auf verschiedenen Großzählungen aufbaut, die zuvor in mehrjährigen Abständen durchgeführt wurden, aber für den Ostteil der Stadt aus der Vergangenheit natürlich nicht vorliegen und auch nicht kurzfristig vollständig nachgeholt werden können. Deshalb werden diese erst nach und nach in die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für Berlin einfließen. Insofern wird es nach einer Übergangszeit nur noch eine volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für ganz Berlin geben.

Auf einer Personalteilversammlung des Statistischen Landesamtes am 26. August 1992 wurde den vorsammelten Mitarbeitern mitgeteilt, das Amt werde nach erfolgter Renovierung der Räume in das Verwaltungs- und Bildungszentrum Friedrichsfelde im Ostteil der Stadt umziehen. Eine gleichlautende Information enthielt auch das Einladungsschreiben des Personalrates vom 13. August 1992. Ob der Kläger an der Personalteilversammlung teilgenommen und/oder das Einladungsschreiben hierzu erhalten hat, ist nicht bekannt. Da sich wegen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Bauarbeiten der Umzug des Statistischen Landesamtes verzögert hat, steht dieser nunmehr unmittelbar bevor bzw. beginnt in diesen Tagen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 1993, wegen dessen Inhalts auf die Ablichtung (Bl. 8 d.A.) verwiesen wird und welches dem Beklagten am 20. Januar 1993 zuging, verlangte der Kläger unter Hinweis auf das Postgiro-Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 vergeblich seine Bezahlung nach dem BAT und verfolgt dieses Begehren mit der vorliegenden Klage weiter.

Er hat die Ansicht vortreten, er sei seit März 1992 auf Dauer im Geltungsbereich des BAT tätig. Entscheidend sei hierbei der Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit im Tarifgebiet West, wobei ihm nichts zu einer vorübergehenden Beschäftigung gesagt worden sei. Erklärungen auf der zeitlich späteren Personalteilversammlung im August 1992 seien ohne rechtliche Auswirkungen.

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