Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge. Begriff des „Stundenlohns”

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge nach § 14 des MTV f. d. Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003 sind auf die (Gesamt-) Stundenlöhne gem. § 3 des Entgelttarifvertrages vom selben Tage unter Einschluss der darin genannten „Zulagen” zu zahlen, nicht nur auf die tariflichen „Stundengrundlöhne”.

 

Normenkette

§ 14 MTV für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003; § 3 Entgelttarifvertrag für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 31 Ca 20269/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen 4 AZR 489/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2005 – 31 Ca 20269/04 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zuschläge gemäß § 14 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 07. Juli 2003 für den Kläger bei einem Einsatz als Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft auf der Basis der Grundvergütung einschließlich der Zulage gemäß § 3 Ziffer 1.3 des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7. Juli 2003 zu berechnen, und zwar für die Zeit vom 01. April bis 31. Oktober 2004 sowie ab 01. März 2005.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über tarifliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für die Zeit April bis Oktober 2004 und seit März 2005; der dazwischen liegende Zeitraum ist Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits. Einziger Streitpunkt ist die Frage, ob die Zuschläge nur auf den tariflichen Grundlohn (5,25 EUR pro Stunde) zu zahlen sind oder auch auf eine Zulage (2,19 EUR pro Stunde) für eine Tätigkeit als „Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss)”.

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ÖTV war und danach Mitglied der Gewerkschaft ver.di geworden ist, trat am 27. März 1992 als „Wachinspektor” in die Dienste der Beklagten. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26. März 1992 enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4

Sonn-, Feiertags-, Mehrarbeit

Der AN erhält Zuschläge auf den jeweiligen Gesamt-Stundenlohn gemäß jeweils gültigem Manteltarifvertrag. Sonn- und Feiertagsarbeit sind gewerbeüblich und müssen in dem im Betrieb erforderlichen Umfang geleistet werden.

§ 20

Schlussbestimmungen

1. Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind der jeweils gültige Lohn- und Manteltarifvertrag bzw. bestehende Haustarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Die Beklagte hat seit 1980 über die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG Haustarifverträge abgeschlossen. Dem Kläger zahlte sie stets den für einen Wachinspektor vorgesehenen Tariflohn, daneben eine übertarifliche „DSW-Zulage” in wechselnder Höhe. Im Jahre 1996 hatte der Kläger nach einem 6-monatigen Lehrgang der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als „Werkschutzfachkraft” bestanden und wurde später von der Beklagten als solche auch eingesetzt. Seither erhielt er den dafür vorgesehenen Tariflohn, nämlich 19,32 DM (9,88 EUR), und zwar bis März 2004.

Zum Jahresende 1999 kündigte die Beklagte die zu dieser Zeit noch geltenden Tarifverträge. Mit Wirkung ab 1. April 2004 trat sie dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDWS), Landesgruppe Berlin bei. Dieser hatte am 7. Juli 2003 mit der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Berlin, einen Manteltarifvertrag und einen Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin geschlossen, die mit Wirkung ab 1. April 2004 für allgemein verbindlich erklärt wurden. Für den Streitfall sind insbesondere folgende Regelungen relevant:

Entgelttarifvertrag:

§ 3 Löhne in EURO

1.

Objekt -/ Werkschutz (separat)

1.1

Sicherheitskraft mit Beschulung nach Unterrichtsverfahren 5,25

1.2. …

1.3

Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss) erhält, sofern der Auftraggeber diese Qualifikation fordert und bezahlt, eine Zulage pro Stunde in Höhe von 2,19

Manteltarifvertrag:

§ 14 Zuschläge

1.

Neben dem Stundenlohn sind folgende Zuschläge zu zahlen

a)

Für Arbeitnehmer, die vor dem 18. Juli 2003 Zuschläge gemäß dieser Ziffer 1a) erhalten haben

für Nachtarbeit von 23.00 bis 06.00 Uhr 20 %

für Sonntagsarbeit von 00.00 bis 24.00 Uhr 50 %

für Feiertagsarbeit von 00.00 bis 24.00 Uhr 100 % …

Ab April 2004 zahlte die Beklagte an den Kläger nur noch einen Stundenlohn von 5,25 EUR brutto zzgl. „IHK-Zulage” 2,19 EUR brutto. Seit Juni 2004 zahlte sie außerdem eine außertarifliche „freiwillige Objektzulage” in Höhe von 1,18 EUR. Die Zuschläge gem. § 14 MTV berechnete sie lediglich auf einen Stundenlohn von 5,25 EUR.

Mit seiner am 18. August 2004 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten und in der Folgezeit mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger zunächst für den Zeitraum April bis Oktober 2004 die Bruttodifferenzen zwischen seinem bisherigen und dem ab April 20...

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