Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit einer Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG

 

Leitsatz (amtlich)

Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Abänderung der in einer Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG angegebenen Verdiensthöhe, so ist eine solche Klage unzulässig.

 

Normenkette

AFG § 133; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3e

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 17.03.1987; Aktenzeichen 13 Ca 828/86)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. März 1987 – 13 Ca 828/86 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Für die Rechtsmittelinstanz wird der Wert des Streitgegenstandes auf DM 4.824,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Der 1934 geborene Kläger trat am 26. Mai 1986 als Maurer und Putzer in die Dienste der Beklagten zu 1) und 2), die seinerzeit als Gesellschafter bürgerlichen Rechts einen Baubetrieb geführt hatten, den der Beklagte zu 2) mit Wirkung vom 31. Juli 1986 beim Bezirksamt Kreuzberg von Berlin, Abteilung Finanzen und Wirtschaft, abgemeldet hat. Gemäß einer vom Beklagten zu 1) unterzeichneten Bescheinigung vom 23. Mai 1986 betrug der Stundenlohn des Klägers 18,– DM brutto.

Mit seiner dem Beklagten zu 2) am 30. September 1986 zugestellten Klageschrift vom 18. September 1986 – der Beklagte zu 1) ist unbekannt verzogen – hat der Kläger zunächst die Herausgabe seiner Arbeitspapiere einschließlich des Urlaubsheftes, die Erteilung einer Arbeitgeberbescheinigung sowie im Wege der Stufenklage Lohnabrechnungen für die Zeit vom 26. Mai bis zum 25. August 1986 und die Zahlung des sich daraus ergebenden Restlohnes verlangt.

Während des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht hat der Beklagte zu 2) Lohnabrechnungen für Mai, Juni und Juli 1986 erstellt und einen Gesamtnettolohn von 2.518,15 DM errechnet. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zu 2) eine Bescheinigung nach § 133 AFG sowie die Lohnsteuerkarte und das Versicherungsnachweisheft des Klägers ausgefüllt.

Mit der dem Beklagten zu 2) am 21. Januar 1987 zugestellten Klageerweiterungsschrift hat der Kläger nunmehr unmittelbar Zahlung in Höhe von 3.938,– DM brutto als Arbeitslohn sowie Wegegeld in Höhe von zuletzt 435,60 DM netto geltend gemacht. Er hat behauptet, im Mai 40 Stunden, im Juni 125 Stunden, im Juli 148 Stunden und im August bis zu seiner fristlosen Kündigung am 25. August 1986 weitere 128 Stunden für die Beklagten gearbeitet zu haben. Unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenlohnes von 18,– DM brutto ergebe sich zu seinen Gunsten ein Lohnanspruch in Höhe von 7.938,– DM brutto. Auf diesen Betrag lasse er sich in Teilbetragen erhaltene 4.000,– DM netto anrechnen. Ferner hat der Kläger, wie er behauptet hat, vereinbartes Wegegeld für 48 Tage in Höhe von arbeitstäglich 7,40 DM verlangt.

Des weiteren hat der Kläger die Herausgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten Urlaubsheftes gefordert sowie die Ergänzung bzw. Berichtigung der Lohnsteuerkarte und der Bescheinigung gemäß § 133 AFG. Die zuletzt genannten Arbeitspapiere seien, so hat der Kläger behauptet, inhaltlich falsch.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

  1. das Urlaubsheft ausgefüllt herauszugeben,
  2. die Lohnsteuerkarte des Klägers ordnungsgemäß auszufüllen,
  3. eine ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung gemäß § 133 AFG zu erteilen,
  4. an den Kläger 3.938,– DM brutto Arbeitslohn zuzüglich 435,60 DM Wegegeld zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend

den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.481,85 DM zu zahlen.

Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger wegen der Gewerbeabmeldung zum 31. Juli 1986 für August 1986 keinen Lohn beanspruchen könne. Er hat weiter behauptet, der Kläger habe bei der Einstellung fälschlich angegeben, ausgelernter Maurer und Putzer zu sein. Da er, der Kläger, die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt habe, sei der Lohn durch den Beklagten zu 1) auf 13,– DM gekürzt worden. Überdies habe der Kläger nur sehr unregelmäßig gearbeitet, und zwar in der Regel nicht vor 8.30 Uhr und längstens bis 15.00 Uhr sowie an manchen Tagen überhaupt nicht.

Die Arbeitspapiere seien ordnungsgemäß entsprechend der erstellten Abrechnung ausgefüllt.

Den Widerklageantrag hat der Beklagte zu 2) damit begründet, daß der Kläger in Höhe eines Betrages von 2.481,85 DM überzahlt sei. Der Kläger habe zehnmal Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 500,– DM erhalten und nicht nur insgesamt, wie der Kläger behauptet hat, 4.000,– DM netto.

Der Kläger und Widerbeklagte hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat behauptet, dem Beklagten zu 1) sei bei der Einstellung bekannt gewesen, daß er kein gelernter Maurer und Putzer sei. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung habe er aber mängelfrei gearbeitet. Eine Stundenlohnkürzung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz ...

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