Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnisse. Diskriminierungsverbot. Besitzstandszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG gilt nur für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses. Es entfaltet keine „Nachwirkung” in dem Sinne, dass ein (später) unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bezugspunkt der Arbeitsbedingungen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses verlangen könnte, so gestellt zu werden, als habe er auch zuvor in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden.

 

Normenkette

TzBfG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen 41 Ca 18566/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 6 AZR 651/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers (10 Sa 836/02) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6.12.2001 – 41 Ca 18566/01 – wird unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter Einschluss der zweitinstanzlich erfolgten Klageerweiterung auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten (noch) darüber, ob dem Kläger, der bis zum 02.05.2001 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages und seit dem 03.05.2001 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertages bei der Beklagten als Zusteller tätig war und ist, eine Besitzstandszulage gemäß §§ 24, 25 des Entgelttarifvertrages für die Arbeiter der D.P. zusteht.

Der Kläger stand seit dem 03.05.1999 in einem Arbeitsverhältnis als Zusteller bei der Beklagten; das Arbeitsverhältnis war aufgrund mehrerer Verträge befristet bis zum 02.05.2001. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die bei der D.P. AG für die Arbeiter geltenden Tarifverträge Anwendung.

Nach Verhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft traten bei der Beklagten zum 01.01.2001 neue tarifliche Regelungen in Kraft, die unter anderem das Entgelt betrafen. Der insoweit maßgebliche Entgelttarif für die Arbeiter führte ein neues Entgeltsystem ein, welches unter Veränderung der früheren Lohngruppen variable Vergütungsbestandteile beinhaltet. Die insoweit eingetretenen Vergütungsreduzierungen wurden dabei durch eine Besitzstandszulage gemäß §§ 24, 25 ETV-Arbeiter im Wesentlichen wieder ausgeglichen. Gemäß § 23 ETV-Arbeiter sollte die Besitzstandszulage solchen Arbeitern zustehen, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur D.P. AG standen und stehen.

Der Kläger hatte bis zum 31.12.2000 zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 3.679,20 DM erhalten; dieses reduzierte sich im Januar 2001 in Anwendung der Regelungen des ETV-Arbeiter um 618,28 DM brutto und ab Februar um 768,57 DM brutto. Eine Erschwerniszulage gemäß §§ 24, 25 ETV erhielt der Kläger im Hinblick auf das in seiner Person vorliegende befristete Arbeitsverhältnis nicht.

Der Kläger, der seit dem 03.05.2001 aufgrund eines Arbeitsvertrages unbefristet als Vollzeitkraft bei der Beklagten beschäftigt wird und auch nach dem 03.05.2001 die Besitzstandszulage nicht erhält, begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Besitzstandszulage an ihn; nachdem sich die Klage hinsichtlich der Differenzbeträge in der Zelt vom 01.01.2001 bis zum 02.05.2001 erledigt hat, konzentriert sich der Streit zwischen den Parteien darauf, ob dem Kläger in dem seit dem 03.05.2001 bestehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnis der Anspruch auf die Besitzstandszulage zusteht.

Von einer näheren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.12.2001 den Kläger mit seinem diesbezüglichen Begehren abgewiesen. Ein Anspruch bestehe jedenfalls für die Zeit ab dem 03.05.2001 nicht, da das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBefrG, auf das der Kläger sein Begehren stütze, nur für befristet Beschäftigte gelte. Der Kläger stehe aber seit dem 03.05.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten, so dass er sich auf diese Vorschrift nicht mehr berufen könne. Vielmehr sei er als ein neu eingestellter Arbeitnehmer anzusehen, diese aber hätten entsprechend den Tarifvorschriften keinen Anspruch auf die Erschwerniszulage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 144 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 26.04.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 03.05.2002 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 10.06.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger und Berufungskläger begehrt zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und trägt dazu vor, dass er die Berufungsbegründung über den Postsammelservice des Berliner Justizboten am Abend des 03.06.2002 fristwahrend auf den Weg zum Landesarbeitsgericht gebracht habe. Er legt dar und macht durch eidesstattliche Versicherung ...

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