Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den BAT bei einem Zuwendungsempfänger. (Parallelverfahren zu 2 Sa 1731/04, 10 Sa 1595/04) Anwendungs TV Berlin

 

Leitsatz (redaktionell)

Ergibt die Auslegung, dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den BAT hinsichtlich Vergütung und Arbeitszeit verweist, finden damit diejenigen Regeln Anwendung, die im Land Berlin für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gelten.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 40 Ca 8734/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen 4 AZR 231/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.8.2004 – 40 Ca 8734/04 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT Bund/ Länder vom 31. Januar 2003 unmittelbar oder nur in Verbindung mit dem Anwendungstarifvertrag Land Berlin auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden ist.

Die Beklagte ist eine kirchliche Einrichtung, die in Berlin vor allem im Bereich der Alten-, Behinderten- und Jugendhilfe tätig ist. Mehrere Einrichtungen der Beklagten sind Zuwendungsempfänger des Landes Berlin. Die Klägerin war zunächst befristet, später unbefristet für die Beklagte als Erzieherin tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 23. Februar 1996 (Bl. 39 d. A.) heißt es u. a.:

… Eingruppierung und Vergütung erfolgen für Angestellte nach dem Bundesangestelltentarifvertrag – BAT – Bund/ Länder und für Lohnempfänger nach dem Bundesmanteltarifvertrag – BMTG/ G – Vergütungsgruppe BAT V c Fallgruppe 5.

Im Folgenden sind dann Grundgehalt, Ortszuschlag, Angestelltenzulage und Essenszuschlag mit den jeweiligen Beträgen angegeben.

Ferner heißt es:

„… Die Arbeitszeit beträgt zurzeit 38.50 Stunden pro Woche, 100% eines Vollbeschäftigten.

Bestandteil dieses Arbeitsvertrages sind im Übrigen die Arbeitsvertragsrichtlinien des D. Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die mit der Mitarbeitervertretung des E. Johannisstiftes abgeschlossenen Dienstvereinbarungen …”

Am 31. Juli 2003 wurde zwischen dem Land Berlin und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ein „Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes” (Anwendungstarifvertrag Land Berlin) geschlossen, der u. a. eine Absenkung der Arbeitszeit auf 92%, 90% oder 88% je nach Vergütungsgruppe und eine kongruente Absenkung der Vergütung vorsieht.

Im Herbst 2003 bot die Beklagte ihren Mitarbeitern an, das Arbeitsverhältnis – soweit nicht bereits geschehen – auf der Grundlage der Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes fortzuführen. Nachdem die Klägerin mit einer solchen Änderung ihres Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden war, teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 (Bl. 40 d. A.) unter Bezugnahme auf den Anwendungstarifvertrag Berlin mit, dass sie ihre Arbeitszeit auf 90% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und ihre Vergütung entsprechend absenke.

Mit der vorliegenden, bei Gericht am 5. April 2004 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Absenkung ihrer Arbeitszeit und Vergütung und vertritt hierzu die Auffassung, diese Kürzung sei unzulässig gewesen, da ausweislich des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Vergütung die Anwendung des BAT Bund/ Länder und nicht die Anwendung des Berliner Anwendungstarifvertrages vereinbart sei. Dieser habe lediglich für Landesbedienstete die Arbeitszeit und daraus resultierend die Vergütung modifiziert. Im Übrigen ergebe sich aus ihrem Arbeitsvertrag, dass der BAT nur für die Vergütung, nicht jedoch für die Arbeitszeit gelte. Für diese fehle es an einer entsprechenden Bezugnahme.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT – Bund/ Länder – vom 31. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Arbeitsvertrag hinsichtlich Eingruppierung und Vergütung auf den BAT verweise. Arbeitszeit und Vergütung stünden in einem untrennbaren Zusammenhang, so dass sich die Arbeitszeit nur nach dem Tarifvertrag richten könne, der auch die Vergütung festlege. Dabei sei die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag dahingehend auszulegen, dass auf das Arbeitsverhältnis der BAT in Gestalt des Anwendungstarifvertrags Berlin maßgebend sei. Mit dieser Vertragsklausel habe die Beklagte die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer mit denjenigen des öffentlichen Dienstes im Land Berlin gleichstellen wollen und entsprechend dieser Absicht auch die Sonderregelungen, die ausschließlich im Land Berlin gegolten hätten, auf die Arbeitsverhältnisse angewendet.

Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG...

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