Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.05.1986; Aktenzeichen 5 Ca 25/86)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 5 Ca 25/86 – vom 7. Mai 1986 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Rechtsanwälte. Am Eingang zum Kanzleigebäude befindet sich ein Praxisschild, das die Namen beider Beklagter trägt. Die Beklagten benutzten Briefbögen, auf denen beider Namen stehen.

Nachdem in der Berliner Morgenpost am 1. Dezember 1985 eine Anzeige erschienen war, in der ein Volljurist mit guten Kenntnissen des Zivilrechts gesucht wurde und der Kläger sich mit seinem Schreiben vom 2. Dezember 1985 auf diese Stelle beworben hatte, fand zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger Anfang Dezember 1985 ein Vorstellungsgespräch statt. Dabei kamen der Beklagte zu 1) und der Kläger überein, daß der Kläger ab dem 2. Januar für die Praxis gegen ein monatliches Honorar in Höhe von 2.500,– DM inclusive Mehrwertsteuer tätig werden sollte. Der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt noch Assessor war, sicherte in diesem Gespräch zu, daß er Mitte Januar 1986 seine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten werde. Nach Abschluß des Gespräches rief der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) herbei, machte ihn mit dem Kläger bekannt und teilte ihm die Konditionen des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrages mit. In Gegenwart des Beklagten zu 2) sprachen der Beklagte zu 1) und der Kläger über die Frage, inwieweit der Kläger berechtigt sein sollte, eigene Mandate zu führen.

Beginnend mit dem 2. Januar 1986 nahm der Kläger seine Tätigkeit auf. Ihm wurde in der Praxis ein eigenes Zimmer, ein eigenes Telefon und ein eigenes Diktiergerät zur Verfügung gestellt. Der Kläger bearbeitete Akten aus dem jeweiligen Dezernat des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2). Der Kläger nahm auf Veranlassung der Beklagten Termine vor dem Arbeitsgericht und dem Amtsgericht Wedding wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere die Bearbeitung von Kfz-Haftpflichtfällen. Der Kläger hatte keine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der von ihm zu bearbeitenden Fälle.

Am 10. Januar 1986 kündigte der Beklagte zu 2) zumindest im Namen des Beklagten zu 1) das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung gewandt und außerdem die Zahlung des vereinbarten Entgelts für die Zeit bis 31. März 1986 verlangt.

Die Parteien streiten darüber, ob ein Vertragsverhältnis nicht nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), dem Inhaber der Anwaltspraxis, sondern auch zu dem Beklagten zu 2) bestanden hat und das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis, wie der Kläger meint, oder ein freies Mitarbeiterverhältnis, wie die Beklagten meinen, gewesen ist.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10. Januar 1986 nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus bis zum 31. März 1986 fortbestanden hat,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.460,– DM brutto abzüglich 826,40 DM netto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 7.4.1986 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben insbesondere die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 37 bis 44 d.A.) gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Durch Urteil vom 7. Mai 1986 hat das Arbeitsgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht mit der Begründung, daß hierfür allein der Sachvortrag des Klägers ausreichend sei, aus dem sich ergebe, daß ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 45 bis 52 d.A.) verwiesen.

Gegen das am 18. August 1986 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 17. September 1986 Berufung eingelegt und diese mit einem am 15. Oktober 1986 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie halten die Rüge der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts aufrecht und meinen, das Arbeitsgericht habe in unzulässiger Weise die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges und der Begründetheit des Anspruchs vermischt.

Der Beklagte zu 2) meint, daß entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seine Einbeziehung in das Vertragsverhältnis mit dem Kläger nicht nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erfolgen könne, da der Kläger positiv gewußt habe, daß er nicht Mitinhaber der Praxis gewesen sei.

Im übrigen sind die Beklagten weiterhin der Auffassung, daß ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen habe und tragen dazu noch folgendes vor: Aus der sich auf wenige Tage beschränkenden Tätigkeit des Klägers, der im übrigen lediglich wenige Stunden pro Tag tätig gewesen sei, könnten keine Rückschlüsse auf die persönliche Abhängigkeit g...

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