Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnabzugsverfahren bei Lohnsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die §§ 394, 395 RVO gelten für den Lohnsteuererstattungsanspruch auch nicht entsprechend.

 

Normenkette

RVO §§ 394-395; EStG § 38 Abs. 2-3, §§ 41c, 42d

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.10.1986; Aktenzeichen 22 Ca 70/86)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger/innen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Oktober 1986 – 22 Ca 70/86 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen für

die Klägerin

zu

1)

auf 411,40 DM

die Klägerin

zu

2)

auf 360,20 DM

die Klägerin

zu

3)

auf 325,22 DM

die Klägerin

zu

4)

auf 101,18 DM

die Klägerin

zu

5)

auf 491,80 DM

den Kläger

zu

6)

auf 343,27 DM

den Kläger

zu

7)

auf 391,60 DM

den Kläger

zu

8)

auf 350,– DM

den Kläger

zu

9)

auf 129,11 DM

den Kläger

zu

10)

auf 319,58 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger werden vom beklagten Land als Lehrkräfte bzw. Sozialpädagogen im Bereich des Bezirksamtes Tiergarten an der Volkshochschule im Rahmen der sogenannten MBSE-Programme beschäftigt. Sie wurden alle als freie Mitarbeiter auf der Grundlage von mündlich vereinbarten befristeten Verträgen zu einem Stundenhonorar eingestellt.

Bereits im Jahre 1981 fand ein erstes Gespräch über den Status der in der sogenannten MBSE-Maßnahme beschäftigten Lehrkräfte zwischen den Beteiligten und dem Stadtrat für Volksbildung statt, nachdem am 25. September 1980 das Arbeitsgericht Berlin – 17 Ca 75/80 – die Arbeitnehmereigenschaft einer in der Volkshochschule Kreuzberg beschäftigten Lehrkraft festgestellt hatte.

Die mit der Arbeitnehmereigenschaft verbundene Frage der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Lehrkräfte griff die für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständige Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin (BKK) in einem Schreiben vom 22. Februar 1982 auf und forderte die Beklagte zu einer detaillierten Auskunft auf. Eine entsprechende Mitteilung erhielt die BKK vom Bezirksamt Tiergarten mit Schreiben vom 2. April 1982. Mit Schreiben vom 26. November 1982 kündigte die BKK eine Betriebsprüfung an. Ferner fand am 20. Januar 1983 eine Unterredung zwischen den Vertretern der Abteilung Volksbildung des Bezirksamtes Tiergarten und dem zuständigen Sachbearbeiter der BKK statt. Dem Inhalt eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der BKK vom 15. Februar 1983 (Bl. 45 d.A.) stimmte das beklagte Land in einer schriftlichen Stellungnahme zu.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1983 teilte das Landesarbeitsamt dem Bezirksamt Tiergarten mit, daß die Einzugsprüfstelle aufgrund einer nach § 185 Abs. 3 AFG durchgeführten Prüfung zu der Auffassung gelangt sei, daß die Lehrkräfte als Arbeitnehmer beschäftigt würden. Der Aufforderung der BKK zur Stellungnahme bis zum 31. August 1983 kam die Abteilung Volksbildung des Bezirksamtes Tiergarten nach. Zu einer Heranziehung seitens der BKK hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen kam es daraufhin nicht.

Im Jahre 1984 erhob eine Reihe von den in der MBSE-Maßnahme beschäftigten Lehrkräfte und Sozialpädagogen einschließlich der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Feststellung, daß sie als Arbeitnehmer in unbefristeten Arbeitsverhältnissen stünden. Die Statusklagen waren erfolgreich.

Von den den Klägern zustehenden Vergütungen für Mai 1985 und zum Teil auch noch von denjenigen für Juni 1985 behielt das beklagte Land einen Teil in jeweils unterschiedlicher Höhe ein. Es handelte sich dabei um die von der Beklagten abgeführten Lohnsteuerbeträge für die nachentrichteten VBL-Beiträge.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 14. Juni 1986 eingegangenen Klage haben die Kläger von der Beklagten die Auszahlung der jeweils einbehaltenen Steueranteile verlangt. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Es sei zu der Überschreitung der Höchstgrenze des § 11 Versorgungs-TV und damit zu einer Steuerpflicht ihrerseits nur deshalb gekommen, weil es das beklagte Land vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unterlassen habe, sie von Anfang an als Arbeitnehmer rechtlich zu qualifizieren und entsprechend steuerrechtlich zu behandeln. In Kenntnis des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. August 1980 habe sich die Beklagte darüber hinweggesetzt. Als die BKK Ende 1982/Anfang 1983 an die Beklagte herangetreten sei, hätten die Vertreter des Bezirksamtes diese durch falsche Angaben dazu gebracht, daß sie sich ihrer Auffassung angeschlossen habe, obwohl sie gewußt hätten, daß die Informationen unzutreffend seien. Insbesondere im Gespräch vom 20. Januar 1983 hätten die Vertreter des Bezirksamtes vorsätzlich falsche Angaben gemacht.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin zu 1)

411,40 DM,

an die Klägerin zu 2)

360,20 DM,

an die Klägerin zu 3)

325,22 DM,

an die Klägerin zu 4)

101,13 DM,

an die Klägerin zu 5)

491,80 DM,

an den Kläger zu 6)

343,27 DM,

an den Kläger zu 7)

391,60 DM,

an...

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