Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.05.1998; Aktenzeichen 91 Ca 46473/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 2 AZR 375/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Mai 1998 – 91 Ca 46473/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die der Beklagte gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat.

Der am 1. Januar 1937 geborene Kläger war bei dem beklagten Land auf der Grundlage eines am 9. Juni 1981 geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 4/5 d.A.) seit dem 18. Mai 1981 als Gebäudereiniger, zuletzt in dem Pflegewohnheim L. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BMT-G II Anwendung.

Der Kläger hatte ca. 200 Stangen unverzollter Zigaretten erworben und diese in den Diensträumen des Pflegewohnheims L. gelagert, wo diese von Mitarbeitern des Zollfahndungsamtes anläßlich einer durchgeführten Hausdurchsuchung am 7. Oktober 1997 vorgefunden wurden. Am selben Tag wurde die Leiterin des Pflegewohnheimes von dem Ergebnis der Hausdurchsuchung informiert, woraufhin diese den Kläger mit einem Schreiben vom 18. Oktober 1997 (Bl. 7 d.A.) vom Dienst suspendierte und ihm ein Hausverbot erteilte. Am 8. Oktober 1997 gab die Leiterin des Pflegewohnheimes die Information über die Lagerung der Zigaretten in den Diensträumen an den zuständigen Personalleiter weiter. Am 10. Oktober 1997 wurde der Kläger u. a. im Beisein des Personalratsvorsitzenden zu dem Sachverhalt angehört. Am 23. Oktober 1997 hörte der Beklagte den Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an und bat um dessen Zustimmung. Der Personalrat beschloß am 24. Oktober 1997 die Zustimmung zur Kündigung zu verweigern und teilte dies dem Beklagten am 27. Oktober 1997 mit. Am 28. Oktober 1997 wandte sich der Beklagte an den Hauptpersonalrat und bat diesen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Am 31. Oktober 1997 fand eine Erörterung von dem Hauptpersonalrat statt, in der sich die Beteiligten dahingehend einigten, den Personalrat erneut anzuhören. Diese Anhörung erfolgte am 3. November 1997, woraufhin der Personalrat nunmehr der beabsichtigten Kündigung am 4. November 1997 zustimmte. Mit einem Schreiben vom selben Tag (Bl. 6 d.A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.

Mit der am 10. November 1997 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 21. November 1997 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und u. a. die Auffassung vertreten, daß die Kündigung schon wegen Nichteinhaltung der Fristen der §§ 626 Abs. 2 BGB unwirksam sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 4. November 1997 nicht aufgelöst wurde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt worden, da dafür ausreichend sei, daß der Personalrat noch vor Ablauf dieser Frist informiert worden sei.

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 28/29 d.A.) sowie auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst den jeweiligen Anlagen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Durch ein Urteil vom 7. Mai 1998 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 30/32 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 21. Juli 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 20. August 1998 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Oktober 1998 mit einem am 21. Oktober 1998 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil mit Rechtsausführungen entgegen und führt aus: Soweit ersichtlich werde allgemein davon ausgegangen, da die Regelung in § 79 Abs. 2 PersVG Berlin den Lauf der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht hemme. Auf diese Frage komme es hier auch nicht an. Das Arbeitsgericht gehe in dem angefochtenen Urteil aber nicht nur davon aus daß der Lauf der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht gehemmt sei, sondern vertrete die Auffassung, der Arbeitgeber habe seinen Kündigungsentschluß bereits sechs Tage nach Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen zu fassen. Das Arbeitsgericht verkürze damit die dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ebenso wie dem privaten Arbeitgeber nach § 626 Abs. 2 BGB zustehende Frist von zwei Wochen um über eine Woche. Damit trage das Arbeitsgericht den Besonder...

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