Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich BAT-O/BAT. Geltung BAT bei Abordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein auf nicht absehbare Zeit in den Geltungsbereich des BAT abgeordneter Angestellter ist nicht (mehr) nach BAT-O, sondern nach BAT zu vergüten (BAG 6.10.94 – 6 AZR 324/94).

2. Der dies aussprechende Tenor der Entscheidung ist nicht auf die Zeit zu beschränken, bis der Angestellte auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt, da die Modalitäten einer etwaigen Rückkehr unterschiedlich sein und unterschiedliche tarifliche Folgen haben können.

 

Normenkette

BAT § 1 Abs. 1b

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.09.1994; Aktenzeichen 94 Ca 26304/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.02.1996; Aktenzeichen 6 AZR 382/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 1994 – 94 Ca 26304/93 – geändert:

  1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 1.11.1992 Vergütung nach dem BAT zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach den Vorschriften des BAT (West) zu vergüten ist.

Der 1958 geborene Kläger ist Fachlehrer für Mathematik und Physik. Er war im Bereich des Bezirks Berlin-Pankow und dort in der Berufsschule für Kraftfahrzeugtechnik beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Bezirksamt Pankow von Berlin vom 07.02.1992 (Bl. 24, 25 d. A.), wonach der Kläger vom 01.01.1991 im Bereich des Bezirksamtes Pankow von Berlin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis weiterverwendet werden sollte. Gemäß § 6 dieses Arbeitsvertrages war bestimmt, daß der Kläger eingruppierungsmäßig nach Vergütungsgruppe III BAT-O behandelt werde.

Mit Schreiben vom 19.07.1991 (Bl. 5 d. A.) wurde der Kläger im Einvernehmen mit den beteiligten Bezirksämtern mit Wirkung vom 01. August 1991 aus dem Bezirk Pankow von Berlin in den Bezirk Charlottenburg von Berlin „für voraussichtlich bis zu zwei Jahren” abgeordnet. Im Bereich des Bezirks Charlottenburg wurde der Kläger an der Porsche-Oberschule – Berufsschule für Kraftfahrzeugtechnik – beschäftigt; er erteilte dort im Schuljahr 1991/92 acht Wochenstunden, im Schuljahr 1992/93 14 Wochenstunden und im Schuljahr 1993/94 23 Wochenstunden Unterricht. Mit Schreiben vom 31.03.1994 (Bl. 46 d. A.) ordnete die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport im Einvernehmen mit den beteiligten Bezirksämtern dem Kläger mit Wirkung vom 01. August 1993 bis zum 31. Juli 1995 aus dem Bezirk Pankow von Berlin in den Bezirk Charlottenburg von Berlin ab. Zuvor bereits hatte das Bezirksamt Pankow von Berlin dem Kläger in verschiedenen Schreiben mitgeteilt, daß er die Zahlung der Berlin-Zulage mit Wirkung vom 01.08.1993 bis voraussichtlich 31.07.1994 erhalte (Bl. 39 d. A.).

Hintergrund der vorgenommenen Abordnungen ist die Neuordnung des berufsbildenden Schulwesens in Berlin unter Berücksichtigung der Herstellung der Einheit Deutschlands und der Stadt Berlin. In diesem Zusammenhang wurden das berufliche Schulwesen in den Bezirken des Ostteils Berlins zum 31.07.1991 aufgelöst und die Schulstandorte neu geordnet. Entsprechend einschlägiger Verwaltungsvorschriften sind bis zur Einrichtung der neuen Oberstufenzentren oder selbständiger beruflicher Schulen als Vorstufe neuer Oberstufenzentren die alten Schulstandorte im Ostteil der Stadt Oberstufenzentren und Berufsschulen im Westteil der Stadt (Stammschulen) zugeordnet. Dementsprechend wurden die einzusetzenden Lehrkräfte aus dem Ostteil der Stadt, wie auch der Kläger, in den Bezirk der jeweiligen Stammschule, im Streitfalle Charlottenburg, abgeordnet. Der Berufsschulunterricht ist so organisiert, daß der berufsbildende Unterricht in der Verantwortung eines Oberstufenzentrums, gelegen im Westteil der Stadt, durchgeführt wird. So hat der Kläger seit seiner Abordnung nach Charlottenburg mit der zeitlich bereits dargelegten unterschiedlichen Gewichtung Unterricht in der Porsche-Oberschule in Charlottenburg, teilweise jedoch auch in Pankow abgehalten. Zuletzt hat der Kläger Unterricht ausschließlich in der Porsche-Oberschule in Berlin-Charlottenburg erteilt.

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz war ein Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen nicht gegeben; das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin am 07.09.1994 erklärt, ab 01. August 1994 werde die Porsche-Oberschule in Charlottenburg zum Oberstufenzentrum für Kfz-Aufbau; die Filiale in Pankow bleibe weiter bestehen. Die endgültige Umstrukturierung sei noch nicht abgeschlossen.

Mit der vorliegenden, bei Gericht am 04. Oktober 1993 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß er Vergütung nach dem BAT (West) – im folgenden: BAT – erhalten müsse.

Der Kläger hat sich diesbezüglich auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und die Auffassung vertreten, es sei eine d...

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