Entscheidungsstichwort (Thema)

BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein tarifgebundener Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis iS des § 1 Abs 1 BAT-O im Beitrittsgebiet begründet ist (vgl dazu Urteil des Senats vom 24. Februar 1994, 6 AZR 588/93 = BB 1994, 1785 = auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), vorübergehend im räumlichen Geltungsbereich des BAT beschäftigt, findet dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis solange Anwendung, bis der Angestellte wieder auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Endzeitpunkt der Entsendung in den Geltungsbereich des BAT nicht bestimmt ist. Die Auslegung des BAT-O nach Sinn und Zweck ergibt, daß er für diesen Fall die Geltung des BAT nicht einschränkt.

2. Ob dieser Grundsatz auch bei einer vorübergehenden kurzzeitigen Entsendung in den Geltungsbereich des BAT, insbesondere eine solche mit vorher bestimmtem Endzeitpunkt, gilt, war nicht zu entscheiden.

 

Normenkette

BAT-O § 1 Abs. 1 Buchst. b

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 09.02.1994; Aktenzeichen 8 Sa 139/93)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 02.09.1993; Aktenzeichen 91 Ca 13547/93)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 oder der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung findet. Die Klägerin ist Angestellte im Landeseinwohneramt Berlin und Mitglied der Gewerkschaft der Polizei, die ebenso wie das beklagte Land Partei beider Tarifverträge ist.

Die Klägerin trat am 2. Juni 1986 in den Dienst der Volkspolizei der ehemaligen DDR und wurde in der Meldestelle der Polizeiinspektion des Bezirks Berlin-F als Hauptsachbearbeiterin beschäftigt. Diese Dienststelle wurde nach Herstellung der deutschen Einheit vom Landeseinwohneramt Berlin übernommen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, in dem vereinbart ist, daß der BAT-O Anwendung findet. Die Klägerin ist seit dem 23. März 1992 im Dienstgebäude des Landeseinwohneramtes in Berlin-K , bei der Arbeitsgruppe "Zentraler Fortschreibungsdienst" tätig, deren Aufgabe es ist, die im EDV-System "Einwohnerwesen" gespeicherten Daten der Einwohner der östlichen Bezirke Berlins mit den auf Paß- und Personalausweisanträgen angegebenen Daten zu vergleichen und gegebenenfalls Berichtigungen vorzunehmen. Diese Tätigkeit ist erforderlich, weil die im Ostteil gelegenen Meldestellen des Landeseinwohneramtes noch nicht an das EDV-System "Einwohnerwesen" des Landeseinwohneramtes angeschlossen werden konnten. Das beklagte Land beabsichtigt, die Arbeitsgruppe aufzulösen, sobald die genannten Meldestellen überwiegend auf dieses EDV-System umgerüstet sind und eine ausreichende Datensicherheit festgestellt werden kann. Der Klägerin wurde weder zu Beginn noch während dieser Tätigkeit ein Enddatum für ihren Einsatz in der Betriebsstätte in Berlin-K genannt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis sei der BAT anzuwenden, der - unstreitig - günstigere Arbeitsbedingungen enthält als der BAT-O, weil sie auf unbestimmte Dauer bei der Betriebsstätte in Berlin-K und damit im Geltungsbereich des BAT beschäftigt werde.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß auf ihr Arbeitsverhältnis seit

dem 23. März 1992 der BAT Anwendung findet.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat gemeint, der BAT-O sei anzuwenden, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Beitrittsgebiet begründet und die Arbeitsgruppe "Zentraler Fortschreibungsdienst" - unstreitig - dem "Zentralen Änderungs- und Klärungsdienst" des Landeseinwohneramtes unterstellt sei, der im Ostteil Berlins seinen Sitz habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 23. März 1992 der BAT Anwendung, solange die Klägerin nicht im Beitrittsgebiet beschäftigt wird. Letzteres war im Urteilsausspruch klarzustellen.

1. Die Klägerin fällt in den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT. Danach gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind.

a) Aufgrund des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1991 wird die Klägerin als Angestellte des beklagten Landes in einer - unstreitig - angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt.

b) Da § 1 BAT anders als § 1 BAT-O keine weitere Bestimmung über seinen Geltungsbereich enthält, ist er auf alle Angestellten anzuwenden, die unter seinen zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich fallen (vgl. BAG Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - AP Nr. 1 zu § 1 TV-Ang Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

aa) Dazu gehört die tarifgebundene Klägerin als Mitglied der Gewerkschaft der Polizei. Das beklagte Land hat als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder den Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite abgeschlossen und gehörte dieser Tarifgemeinschaft am 23. März 1992 an. Der zwischenzeitlich erfolgte Ausschluß des beklagten Landes aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder berührt die Tarifgebundenheit nicht. Diese bleibt nach § 3 Abs. 3 TVG bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

bb) Die Klägerin ist als Angestellte des Landeseinwohneramtes seit dem 23. März 1992 in der Betriebsstätte Berlin-K , tätig. Sie arbeitet somit seit diesem Zeitpunkt im räumlichen Geltungsbereich des BAT.

2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes und des Landesarbeitsgerichts findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT-O keine Anwendung, solange die Klägerin nicht im Beitrittsgebiet beschäftigt wird.

Gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (künftig Beitrittsgebiet) begründet sind.

a) Soweit § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O den persönlichen Geltungsbereich in gleicher Weise abgrenzt wie § 1 Buchst. b BAT, erfüllt die Klägerin die geforderten Voraussetzungen (vgl. oben I 1 a).

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch im Beitrittsgebiet begründet. Der erkennende Senat hat diese Voraussetzung sowohl für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurden, wie auch für solche, die danach entstanden sind, bejaht, falls sie einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweisen, der gegenwärtig noch vorhanden ist (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, BB 1994, 1785, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt worden und wird dort auf unbestimmte Zeit beschäftigt.

Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin seit dem 2. Juni 1986 als Hauptsachbearbeiterin in der Meldestelle der Volkspolizeiinspektion des Bezirks Berlin-F und damit im Beitrittsgebiet beschäftigt worden. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1991 wurde die Klägerin an gleicher Stelle bei dem beklagten Land weiterbeschäftigt. Der dadurch begründete Bezug ihres Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet ist auch gegenwärtig noch vorhanden. Nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beabsichtigt das beklagte Land die Arbeitsgruppe in Berlin-K aufzulösen, sobald die im Ostteil Berlins gelegenen Meldestellen überwiegend auf das EDV-System "Einwohnerwesen" umgerüstet sind und eine ausreichende Datensicherheit festgestellt werden kann. Wegen dieser zeitlich begrenzten Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe beschäftigt das beklagte Land die Klägerin nur vorübergehend im räumlichen Geltungsbereich des BAT. Deshalb besteht der einmal begründete Bezug des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum Beitrittsgebiet fort.

3. Dennoch findet der BAT-O auf das Arbeitsverhältnis solange keine Anwendung, wie die Klägerin im räumlichen Geltungsbereich des BAT tätig ist. Dies ergibt die einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 BAT-O nach seinem Sinn und Zweck.

a) Der BAT-O regelt nicht ausdrücklich, welcher der beiden Tarifverträge anzuwenden ist, wenn ein Angestellter, für dessen Arbeitsverhältnis er gilt, vorübergehend in einer Betriebsstätte im räumlichen Geltungsbereich des BAT beschäftigt wird. § 1 Abs. 1 BAT-O schränkt jedoch für diesen Fall den Geltungsbereich des von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen BAT nicht ein, jedenfalls insoweit nicht, als, wie im vorliegenden Fall, der Endzeitpunkt der vorübergehenden Tätigkeit im Tarifgebiet des BAT unbestimmt ist.

Der BAT gilt in den alten Bundesländern. Die Erstreckung der dort für den öffentlichen Dienst bestehenden Arbeitsbedingungen auf das Beitrittsgebiet hängt von einer ausdrücklichen Vereinbarung der Tarifparteien ab (Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1 zum Einigungsvertrag). Bis zu dieser - bisher nicht vereinbarten - Erstreckung gilt nach dem Willen der Tarifparteien im Beitrittsgebiet der BAT-O, der gegenüber dem BAT ungünstigere Arbeitsbedingungen regelt. Zweck des BAT-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aaO, zu II 2 b der Gründe). Dieses Regelungsziel macht es erforderlich, für die Frage der Tarifgeltung auf die Lage des Arbeitsplatzes abzustellen. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der auf ein im Beitrittsgebiet begründetes Arbeitsverhältnis, das auf nicht absehbare Zeit im ehemaligen Westteil von Berlin fortgesetzt wurde, westliches Tarifrecht und auf ein im Beitrittsgebiet begründetes und auf unbestimmte Zeit dort fortgesetztes Arbeitsverhältnis östliches Tarifrecht für anwendbar erklärt hat (Urteil des Senats vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/93 -, aaO,; Urteil vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aa0). Der Senat hat dabei im letztgenannten Fall dem Umstand, daß die Beschäftigungsbehörde ihren Sitz in Berlin-West hatte, keine Bedeutung beigemessen. Der Ostberliner Sitz der Dienststelle, der die Arbeitsgruppe untersteht, bei der die Klägerin beschäftigt ist, scheidet damit entgegen der Ansicht des beklagten Landes als Anknüpfungspunkt aus.

Die Klägerin leistet die Arbeit bei der Stammbehörde im ehemaligen Berlin-Ost nicht auf Dauer. Auf Dauer zu leisten ist die Arbeit im Beitrittsgebiet dann nicht mehr, wenn der Angestellte zur Erfüllung einer längerfristigen Aufgabe zu einer Betriebsstätte im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O entsandt ist. Dies gilt auch, wenn, wie hier, feststeht, daß der Arbeitseinsatz zwar vorübergehend ist, aber keine zeitliche Begrenzung dieser Tätigkeit vereinbart oder sonst bestimmt ist. In einem solchen Fall leistet die Klägerin die Arbeit nicht auf Dauer im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O. Dieser Tarifvertrag gilt für ihr Arbeitsverhältnis erst wieder, wenn sie nach Beendigung des vorübergehenden Arbeitseinsatzes ins Beitrittsgebiet zurückkehrt, wo ihr Arbeitsverhältnis begründet ist (vgl. oben 2 b).

b) Diese an Sinn und Zweck orientierte Auslegung schließt es aus, den § 1 BAT-O nach den kollisionsrechtlichen Grundsätzen des interlokalen Tarifrechts kraft Ausstrahlung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden, solange diese in Berlin-K arbeitet.

Ob dies auch für eine vorübergehende kurzzeitige Entsendung, insbesondere eine solche mit einem vorher bestimmten Endzeitpunkt, gelten würde, war nicht zu entscheiden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Peifer Dr. Jobs Dr. Armbrüster

Bruse Augat

 

Fundstellen

Haufe-Index 440706

BAGE 78, 108-112 (LT1-2)

BAGE, 108

BB 1994, 2072

BB 1995, 565

BB 1995, 565-566 (LT1-2)

DB 1995, 883-884 (LT1-2)

D-spezial 1994, Nr 44, 7-8 (K)

NZA 1995, 1057

NZA 1995, 1057-1058 (LT1-2)

ZAP-Ost, EN-Nr 493/94 (S)

ZTR 1995, 179-180 (LT1-2)

AP § 1 BAT-O (LT1-2), Nr 2

AP, 0

AR-Blattei, ES 1550.4 Nr 20 (LT1-2)

DVP 1995, 132 (S)

EzBAT § 1 BAT Allg. Geltungsbereich, Nr 5 (LT1-2)

MDR 1995, 725 (LT1-2)

NJ 1995, 224 (L)

RAnB 1995, 127 (L)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge