Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung, Abfindungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag unterliegt der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F.

 

Normenkette

BGB § 196 a.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 30 Ca 14998/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen 9 AZR 513/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.11.2002 – 30 Ca 14998/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur) noch um den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung aus einem am 20. Mai 1999 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag, der ein Ende des seit dem 15. September 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1999 vorgesehen hat. Die Klägerin hat diesbezüglich am 31. Dezember 2001 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingereicht, der indes keine Angabe zu der Frage enthielt, ob es sich bei dem geforderten Betrag um einen Brutto- oder Nettobetrag handeln sollte und zu wann der Zinsbeginn anzusetzen sei. Nach einem Schriftwechsel wurde am 10. Mai 2002 der Mahnbescheid erlassen und der Beklagten am 17. Mai 2002 zugestellt, die Widerspruch erhoben hat. Sie hat sich u.a. auf Verjährung berufen.

Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. November 2002 die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Abfindungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Verjährungsbeginn sei mit dem 1. Januar 2000 anzunehmen gewesen, Ende der Verjährungsfrist sei der 31. Dezember 2001 gewesen. Für den Abfindungsanspruch gelte die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F.; dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der trotz beachtlicher Gegenmeinungen festgehalten werden solle. Eine Hemmung einer Verjährung sei nicht durch den Mahnbescheid erfolgt, dieser sei zwar am 31. Dezember 2001 eingereicht worden, habe aber, und zwar durch Verschulden der Klägerin, nicht den Anforderungen genügt. Sein Erlass am 10. Mai 2002 und seine danach erfolgte Zustellung seien nicht mehr als „demnächst” im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 101 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 28. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 27. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 28. März 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin und Berufungsklägerin verficht auch in der Berufungsinstanz ihre Auffassung, dass für den Abfindungsanspruch nicht die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB a.F. gelte, sondern eine Verjährung erst nach 30 Jahren eintrete. Die Abfindung habe Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion; demgegenüber seien im Rahmen des § 196 Abs. 1 Ziffer 8 BGB a.F. nur solche Ansprüche des Arbeitnehmers gemeint, die Lohn- oder Gehaltscharakter hätten. Dies sei bei einer Abfindung nicht der Fall.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin – 30 Ca 14998/02 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.857,27 EUR nebst 14 % Zinsen seit dem 15. Juli 1999 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, der Abfindungsanspruch der Klägerin unterliege der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F. Die Vorschrift habe nach dem Willen des Gesetzgebers ihrem Sinn und Zweck nach einen weiten Anwendungsbereich. Es sei zum Ausdruck gebracht, dass die kurze zweijährige Verjährungsfrist grundsätzlich für alle Ansprüche gelten solle, die in einem weiten Sinne Arbeitsentgelt oder auch sonstige regelmäßig nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistungen beträfen. Auch eine individualrechtlich vereinbarte Abfindung sei Gegenleistung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers, dies habe das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25. Januar 2000 ebenfalls so gesehen. Denn bei der individualrechtlich vereinbarten Abfindung werde der Arbeitnehmer für die bis dahin geleisteten Dienste und seinen bis dahin erdienten Besitzstand abgefunden. Im Streitfall sei überdies die Kündigungsfrist abgekürzt worden, was unterstreiche, dass die vereinbarte Abfindung anstelle von ansonsten zu entrichtendem Entgelt vereinbart worden sei. Verbleibe es aber bei der Anwendung der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F., so sei der Anspruch am 31.Dezember 2001 verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Schriftsatz der Klägerin und Berufungsklägerin vom 28. ...

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