Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 15.09.1988; Aktenzeichen 17 Ca 54/88)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. September 1988 – 17 Ca 54/88 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der 1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 16. Dezember 1986 bis zum 15. Dezember 1987 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß § 93 des Arbeitsförderungsgesetzes bei der Beklagten im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages als nicht vollzeitbeschäftigter Angestellter tätig. Er erhielt Bezüge der Vergütungsgruppe II a des Bundesangestelltentarifvertrages in Höhe von 3.359,33 DM brutto monatlich. § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 1986 lautet u.a.:

(1) Auf das Arbeitsverhältnis finden nachstehende Vorschriften des BAT in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung:

  • Abschnitt III des BAT (Allgemeine Arbeitsbedingungen – mit Ausnahme der §§ 11 und 12 –),
  • Abschnitt IV des BAT (Arbeitszeit),
  • Abschnitt VII des BAT (Vergütung – mit Ausnahme des § 27 Abschn. A Abs. 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 –),
  • § 38 BAT (Krankenbezüge bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte),
  • §§ 42 und 43 BAT (Reisekosten, besondere Entschädigungen bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen), ≪
  • Abschnitt XI des BAT (Urlaub, Arbeitsbefreiung – mit Ausnahme des § 50 –).

Der Kläger war in der Zeit vom 23. November 1987 bis zum 21. Januar 1988 arbeitsunfähig krank. Während des Arbeitsverhältnisses gewährte die Beklagte ihm insgesamt an 17 Arbeitstagen Erholungsurlaub.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 8. Juni 1988 eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.922,34 DM brutto verlangt. Er habe, so hat der Kläger ausgeführt, von seinem Gesamturlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen 12 Urlaubstage infolge seiner Erkrankung bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages nicht nehmen können. Folglich sei die Beklagte verpflichtet, an ihn eine entsprechende Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.922,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1988 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zustehe. Nach der seit Anfang 1987 geltenden Fassung des § 51 Abs. 1 BAT komme eine Abgeltung des tarifvertraglichen Urlaubsanspruches im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf nicht in Betracht. Der gesetzliche Mindesturlaub sei dem Kläger jedenfalls gewährt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Durch am 15. September 1988 verkündetes Urteil hat die Kammer 17 des Arbeitsgerichts Berlin die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 1.922,34 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen.

Gegen das seiner Prozeßbevollmächtigten am 12. Oktober 1988 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 26. Oktober 1988 eingegangene Berufung des Klägers, die er mit weiterem beim Rechtsmittelgericht am 24. November 1988 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Er meint auch in der Rechtsmittelinstanz, daß ihm in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 BAT der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch zustehe. Bei der in § 51 Abs. 1 BAT geänderten Abgeltungsregelung durch den 55. Änderungstarifvertrag handele es sich nicht um eine abschließende Regelung. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bleibe weiterhin ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wie es vor der Einfügung des nun durch den 55. Änderungstarifvertrages entfallenden Wortlautes „… wegen Arbeitsunfähigkeit …” der Fall gewesen sei. Insoweit liege eine Tariflücke vor, die im Falle der Befristung eines Arbeitsvertrages durch eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 BAT geschlossen werden müsse.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Sachantrag zu erkennen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer im ersten Rechtszug geäußerten Auffassung fest. Durch die Neufassung des § 51 Abs. 1 BAT hätten die Tarifvertragsparteien eindeutig den Fall der Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Abgeltungstatbestand gelten lassen wollen. Von einer tariflichen Lücke könne deshalb nicht gesprochen werden. Der Kläger sei aus dienstlichen Gründen auch nicht gehindert gewesen, während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt seiner Erkrankung in vollem Umfange seinen Erholungsurlaub zu nehmen.

Wegen des eindeutigen Regelungswillens der Tarifvertragsparteien komme auch eine analoge Anwendung d...

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