Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung zum Personalüberhang. Versetzung zum Stellenpool

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klage eines beim Land Berlin Angestellten, mit der festgestellt werden soll, seine „Versetzung” zum Stellenpool (gemäß dem Stellenpoolgesetz vom 09.12.2003, GV Bl. S. 589) sei unwirksam, ist unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), wenn er weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.

 

Normenkette

ZPO § 256; StellenpoolG §§ 1-3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 86 Ca 4369/04)

 

Nachgehend

LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 12 Sa 681/06)

BAG (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 6 AZR 123/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. September 2004 – 86 Ca 4369/04 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die „Zuordnung” der Klägerin zum Personalüberhang und um ihre „Versetzung” zum Stellenpool nach dem im Land Berlin am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz – StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589).

Zur Überwindung der „Haushaltskrise des Landes Berlin” sah das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) unter anderem in Artikel I § 6 die Reduzierung der Personalausgaben in den Jahren 2002 bis 2006 um mindestens 555 Millionen Euro als Zielmarke vor. Dies soll unter anderem durch eine „Verminderung des Stellenbestandes” um mindestens 20 % erreicht werden.

Bereits im Jahre 1999 hatten der Senat von Berlin und die Berliner Bezirke einerseits und der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Gewerkschaften ÖTV, GEW, GdP und DAG sowie der Deutsche Beamtenbund (DBB) und seine Fachgewerkschaften andererseits eine Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungs-Vereinbarung 2000 (VBSV 2000) vom 30. August 1999 unterschrieben. Diese Vereinbarung diente der Umsetzung der Veränderungsprozesse in der Berliner Verwaltung, die unter anderem durch die Haushaltsentscheidungen zur Konsolidierung der Personalkosten entstehen (Abschnitt I Nummer 1). Betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren für die Laufzeit der Vereinbarung ausgeschlossen (Abschnitt I Nummer 3). Die Unterzeichner der Vereinbarung waren sich darüber einig, „dass es sich bei den Verabredungen um rechtlich relevante Regelungen handelt, nicht jedoch um einen Tarifvertrag” (Abschnitt I Nummer 6 Absatz 1). Die Vereinbarung endete gemäß Abschnitt I Nummer 6 Absatz 2 am 31. Dezember 2004.

Abschnitt II der VBSV 2000 enthielt Vereinbarungen über den „Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung”, die unter anderem folgenden Wortlaut haben:

2. Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Vereinbarung wird der Personalüberhang erfasst, der durch

  1. Personalkosteneinsparungen,
  2. Rationalisierungen,
  3. organisatorische Umstrukturierungen sowie
  4. andere Maßnahmen entsteht.

(2) Die Auswahlgrundsätze zum Personalüberhang sind keine Auswahlkriterien im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

3. Zuordnung der Beschäftigten zum Personalüberhang

(1) Die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang wird innerhalb einer Abteilung/im Landesschulamt einer Region/eines Leistungs- und Verantwortungszentrums/einer Serviceeinheit/eines Steuerungsdienstes in einer Behörde zwischen vergleichbaren Beschäftigten vorgenommen.

(2) Nach ihrem Arbeitszeitstatus sind solche Beschäftigten vergleichbar,

  • die zwischen 100 v.H. und mindestens 76 v.H. der vollen regelmäßigen Arbeitszeit erbringen und
  • die zwischen 75 v.H. und 50 v.H. der vollen regelmäßigen Arbeitszeit erbringen.

Vergleichbarkeit setzt ferner die Zuordnung zu derselben Lohn-/Vergütungsgruppe bzw. derselben Besoldungsgruppe voraus.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:

Die Vergleichbarkeit setzt weiterhin voraus, dass die Beschäftigten nach ihren Ausbildungen und Erfahrungen für die Tätigkeit annähernd gleich geeignet sind bzw. der gleichen Fachrichtung angehören. Von annähernd gleicher Eignung ist auch dann auszugehen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer zumutbaren Weiterbildung oder Fortbildung oder im Rahmen einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit erworben werden können.

Gemäß Abschnitt II Nummer 3 Absatz 3 wird die „Auswahl der Beschäftigten” nach bestimmten Auswahlkriterien (Lebensalter, Beschäftigungszeiten, Unterhaltsverpflichtungen, sonstige soziale Gesichtspunkte) in einem Punktesystem vorgenommen. „Vorbehaltlich des Absatzes 4 rechnen die Beschäftigten mit geringerer Punktezahl zum Personalüberhang”.

Gemäß Abschnitt II Nummer 3 Absatz 4 findet eine „Zuordnung zum Personalüberhang nach den im Absatz 3 aufgeführten Auswahlkriterien” nicht statt, „wenn die Weiterbeschäftigung der Beschäftigten insbesonde...

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