Entscheidungsstichwort (Thema)

„Versetzung” zum Stellenpool. Unzulässigkeit der Klage einer Arbeiterin, die als Pförtnerin auch nach der „Versetzung” zum Stellenpool beschäftigt wird. Stellenpool. Versetzung. Zulässigkeit einer Feststellungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer „Versetzung” zum Stellenpool nach dem Stellenpoolgesetz des Landes Berlin ist unzulässig, wenn durch die angegriffene „Versetzung” keine Änderung der Leistungspflicht des betroffenen Arbeitnehmers herbeigeführt wird.

 

Normenkette

ZPO § 256; Stellenpoolgesetz Land Berlin §§ 1-3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 21.12.2004; Aktenzeichen 93 Ca 24749/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 6 AZR 408/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2004 – 93 Ca 24749/04 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die „Versetzung” der Klägerin zum Stellenpool nach dem im Land Berlin am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz – StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589).

Zur Überwindung der „Haushaltskrise des Landes Berlin” sah das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) unter anderem in Artikel I § 6 die Reduzierung der Personalausgaben in den Jahren 2002 bis 2006 um mindestens 555 Millionen Euro als Zielmarke vor. Dies soll unter anderem durch eine „Verminderung des Stellenbestandes” um mindestens 20 % erreicht werden.

Bereits im Jahre 1999 hatten der Senat von Berlin und die Berliner Bezirke einerseits und der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Gewerkschaften ÖTV, GEW, GdP und DAG sowie der Deutsche Beamtenbund (DBB) und seine Fachgewerkschaften andererseits eine Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungs-Vereinbarung 2000 (VBSV 2000) vom 30. August 1999 unterschrieben. Diese Vereinbarung diente der Umsetzung der Veränderungsprozesse in der Berliner Verwaltung, die unter anderem durch die Haushaltsentscheidungen zur Konsolidierung der Personalkosten entstehen (Abschnitt I Nummer 1). Betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren für die Laufzeit der Vereinbarung ausgeschlossen (Abschnitt I Nummer 3). Die Unterzeichner der Vereinbarung waren sich darüber einig, „dass es sich bei den Verabredungen um rechtlich relevante Regelungen handelt, nicht jedoch um einen Tarifvertrag” (Abschnitt I Nummer 6 Absatz 1). Die Vereinbarung endete gemäß Abschnitt I Nummer 6 Absatz 2 am 31. Dezember 2004.

Abschnitt II der VBSV 2000 enthielt Vereinbarungen über den „Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung”, die unter anderem folgenden Wortlaut haben:

2. Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Vereinbarung wird der Personalüberhang erfasst, der durch

  1. Personalkosteneinsparungen,
  2. Rationalisierungen,
  3. organisatorische Umstrukturierungen sowie
  4. andere Maßnahmen

entsteht.

(2) Die Auswahlgrundsätze zum Personalüberhang sind keine Auswahlkriterien im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

3. Zuordnung der Beschäftigten zum Personalüberhang

(1) Die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang wird innerhalb einer Abteilung/im Landesschulamt einer Region/eines Leistungs- und Verantwortungszentrums/einer Serviceeinheit/eines Steuerungsdienstes in einer Behörde zwischen vergleichbaren Beschäftigten vorgenommen. …

Bei der persönlichen Auswahl sind alle Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte und Beamte) vergleichbarer Aufgabengebiete einzubeziehen.

Wird eine Auswahlgruppe wegen fehlender Voraussetzungen nicht gebildet, so befindet sich die/der Beschäftigte im Personalüberhang, die/der das künftig wegfallende Aufgabengebiet innehat.

Bezüglich des weiteren Wortlauts der VBSV 2000 wird auf Bl. 129 bis 146 d. A. verwiesen.

Gemäß § 8 des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 sind betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

Die am … 1943 geborene Klägerin war zunächst im öffentlichen Dienst der DDR beschäftigt und seit 1. Januar 1991 bei dem beklagten Land als vollbeschäftigte Arbeiterin. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des BMT-G-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Bezüglich des weiteren Wortlauts des Arbeitsvertrages vom 19. August 1991 wird auf Bl. 90 d. A. verwiesen. Die

Klägerin war zuletzt in Lohngruppe 3a eingereiht. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt rund 1.900 Euro. Seit 1996 wird sie, nachdem ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gemäß der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 10. Mai 1996 festgestellt worden ist (Bl. 32 d. A.),...

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