Nachgehend

LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 12 Sa 681/06)

BAG (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 6 AZR 123/05)

LAG Berlin (Urteil vom 07.02.2005; Aktenzeichen 12 Sa 2241/04)

 

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang des Landes Berlin gemäß Mitteilung vom 03. Februar 2003 unwirksam ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP) des Landes Berlin vom 07. Mai 2004 zum 01. Juni 2004 unwirksam ist.

III.

Die Kosten des Rechtsstreit werden dem beklagten Land auferlegt.

IV.

Der Streitwert wird auf 3.285,66 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zuordnung der Klägerin zum Personalübergang und ihre Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool).

Die 1953 geborene Klägerin ist seit dem 16. Dezember 1990 bei dem beklagten Land als technische Zeichnerin beschäftigt und war im Fachbereich Entwurf der Serviceeinheit Hochbauamt des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin tätig.

Nach § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. September 1992 (Bl. 7 f. d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis u.a. nach dem BAT-O. Die Klägerin ist in Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert und erhält eine monatliche Bruttovergütung einschließlich Sonderzuwendung und Urlaubsgeld in Höhe von durchschnittlich 2.190,44 EUR.

Im Fachbereich Entwurf der Serviceeinheit Hochbauamt des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin waren neben der Klägerin vier weitere technische Zeichnerinnen in Vollzeit eingesetzt, darunter Frau … und Frau …. Frau … ist wie die Klägerin in Vergütungsgruppe VI b BAT-O eingruppiert.

Im Rahmen eines Sonderauftrages der Sozialstiftung Köpenick bezüglich der Erfassung und des Umbaus von drei Seniorenheimen wurde im Fachbereich Entwurf ein CAD(Computer Aided Drawing)-Arbeitsplatz eingerichtet. Der Computer mit der entsprechenden CAD-Ausstattung wurde von der Auftraggeberin finanziert.

Ende 2002 wurde auf Grund der angespannten Haushaltssituation des Landes Berlin im Fachbereich Entwurf eine Stelle für technische Zeichner/innen zum 31. Dezember 2002 gestrichen. Daraufhin führte das Bezirksamt das nach dem Abschnitt II „Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung” der zwischen dem Senat von Berlin, den Bezirken, dem Hauptpersonalrat und verschiedenen Einzelgewerkschaften geschlossenen Gesamt-Vereinbarung zur Verwaltungsreform und Beschäftigungssicherung (VBSV 2000) vom 30. August 1999 vorgesehene Verfahren zur Auswahl der dem Personalüberhang zuzuordnenden Beschäftigten durch.

Die Ziff. 3 des Abschnitts II der VBSV 2000 sieht vor, dass unter den vergleichbaren Beschäftigten der betroffenen Serviceeinheit eine Sozialauswahl nach einem bestimmten Punktesystem vorzunehmen ist und grundsätzlich die Beschäftigten mit der geringeren Punktzahl dem Personalüberhang zugeordnet werden. Darüber hinaus enthält die Ziff. 3 u.a. folgende Regelungen:

„(2) Nach ihrem Arbeitszeitstatus sind solche Beschäftigten vergleichbar,

  • die zwischen 100 von 100 und mindestens 76 von 100 der vollen regelmäßigen Arbeitszeit erbringen und
  • die zwischen 75 von 100 und 50 von 100 der vollen regelmäßigen Arbeitszeit erbringen.

    Vergleichbarkeit setzt ferner die Zuordnung zu derselben Lohn-/Vergütungsgruppe bzw. derselben Besoldungsgruppe voraus.

Protokollerklärung:

(…)

Die Vergleichbarkeit setzt weiterhin voraus, dass die Beschäftigten nach ihren Ausbildungen und Erfahrungen für die Tätigkeit annähernd gleich geeignet sind bzw. der gleichen Fachrichtung angehören. Von annähernd gleicher Eignung ist auch dann auszugehen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer zumutbaren Weiterbildung oder Fortbildung oder im Rahmen einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit erworben werden können.

(4) Eine Zuordnung zum Personalübergang nach den im Absatz 3 aufgeführten Auswahlkriterien findet nicht statt, wenn die Weiterbeschäftigung der Beschäftigten insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur (einschließlich der Ziele des § 3 des Landesgleichstellungsgesetzes) im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Die Entscheidung über die Anwendung dieses Absatzes (…) soll durch eine in der zuständigen Behörde (…) gebildeten Paritätischen Kommission zwischen der Leitung der Behörde und dem Personalrat, unter Hinzuziehung der Frauenvertreterin sowie der Schwerbehindertenvertretung vorbereitet werden; (…) Die Kommission unterbreitet auch Vorschläge zu Umsetzung und Umfang der Ausnahmen sowie über die Festlegung vergleichbarer Aufgabengebiete.”

Die Klägerin erzielte 41 Punkte, Frau … 38 Punkte. Das Bezirksamt vertrat die Auffassung, dass die Weiterbeschäftigung von Frau … wegen deren CAD-Kenntnisse im berechtigten betrieblichen Interesse liege und schaltete die Paritätische Kommission ein. Am 20. Dezember 2002 schloss sich die Paritätische Kommission der Auffassung des Bezirk...

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