Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform für befristeten Verlängerungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

§ 44 Abs. 5 Satz 1 BerlHG, wonach u.a. befristet beschäftigte Verwaltungsangestellte an Hochschulen im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in Hochschulgremien auf Antrag diese Zeiten zur Hälfte nicht auf ihre Dienstzeit angerechnet erhalten, erfordert den Abschluß eines den Anforderungen des § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 Abs. 2 BGB entsprechenden Verlängerungsvertrags

 

Normenkette

BerlHG § 44 Abs. 5 S. 1; HRG § 57b Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 126 Abs. 2, § 141 Abs. 2, § 242; GG Art. 31

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 86 Ca 23296/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen 7 AZR 494/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.02.2005 – 86 Ca 23296/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand seit dem 01. Mai 2001 als Verwaltungsangestellte in den Diensten der Beklagten. Ihr Arbeitsverhältnis war bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zu diversen Schulgremien beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2003 (Abl. Bl. 9 d.A.) die Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses um die Hälfte ihrer Amtszeit (ca. 15 Monate). Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 (Abl. Bl. 10 d.A.) teilte die Beklagte der bereits über den 31. Dezember 2003 hinaus weiter beschäftigten Klägerin mit, diesem Antrag für die Zeit bis zum 31. März 2005 stattzugeben.

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der mitgeteilten Befristung am 31. März 2005 enden werde, und die Beklagte zugleich verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der Weiterbeschäftigung der Klägerin über den Ablauf der ursprünglich vereinbarten Befristung hinaus als auf unbestimmte Zeit verlängert gelte oder ob durch die Verlängerungsmitteilung der Beklagten vom 20. Januar 2004 ein Vertrag über die weitere Befristung bis zum 31. März 2005 zustande gekommen sei. Jedenfalls verstoße eine Verlängerung gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis für Befristungsabreden.

Gegen dieses ihr am 13. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. April 2005 eingelegte und am 13. Mai 2005 begründete Berufung der Beklagten. Sie meint, aufgrund § 44 Abs. 5 Satz 1 BerlHG komme es unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag des Arbeitnehmers automatisch zu einer Verlängerung dessen Arbeitsverhältnisses. Diese Vorschrift sei zumindest für Verwaltungspersonal auch keinesfalls wegen Verstoßes gegen das Hochschulrahmengesetz nichtig und vom Berliner Gesetzgeber anlässlich wiederholter Novellierungen des BerlHG bewusst unverändert gelassen worden. Dementsprechend werde darauf gestützten Verlängerungsanträgen befristet beschäftigter Hochschulmitarbeiter mit Gremienzugehörigkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch regelmäßig stattgegeben. Für einen Vertragsschluss sei daher kein Raum. Schließlich handle die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich auf das Schriftformerfordernis für Befristungsabreden berufe, nachdem sie sich für Verlängerungsbegehren zunächst auf eine hochschulrechtliche Norm des Landes Berlin gestützt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen der Berufung im Einzelnen entgegen und meint insbesondere, dass es für einen starren Verlängerungsautomatismus eindeutiger Anhaltspunkte bedurft hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist unbegründet.

1.1 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder aufgrund Befristungsabrede noch kraft Gesetzes zum 31. März 2005 aufgelöst worden, wie die Klägerin gemäß § 17 Satz 1 u. 2 TzBfG fristgerecht ordnungsgemäß geltend gemacht hat.

1.1.1 Auf vertraglicher Grundlage ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht wirksam zum 31. März 2005 befristet worden. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags – gemeint: Arbeitsverhältnisses – zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nur mündlich getroffene Befristungsabrede ist gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.

1.1.1.1 Die erst nachträgliche schriftliche Niederlegung einer mündlich vereinbarten Befristung vermag dieser auch nicht als Bestätigung zur Wirksamkeit zu verhelfen. § 141 Abs. 2 BGB, wonach die Parteien bei Bestätigung eines nichtigen Vertrags im Zweifel verpflichten, sich so zu stellen, als sei der Vertrag von Anfang an wirksam gewesen, ist auf einer formnichtig getroffene Befristungsabrede weder unmittelbar noch analog anwendbar, weil der mündlich geschlossene Arbe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge