Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG setzt voraus, dass der Ausbilder Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat.

 

Normenkette

BBiG § 24

 

Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Urteil vom 21.12.2006; Aktenzeichen 1 Ca 912/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 3 AZR 427/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 21. Dezember 2006 – 1 Ca 912/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Am 08. Mai 2003 schloss der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag mit der Stadt Eberswalde, der als Ausbildenden die Stadtverwaltung E., vertreten durch den Bürgermeister, auswies. Der Ausbildungsvertrag war befristet vom 18. August 2003 bis zum 17. August 2006. Gemäß § 2 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages endete das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung, wenn der Auszubildende vor Ablauf der befristeten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestand. Gemäß § 3 des Ausbildungsvertrages wird auf den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 05. März 1991 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung verwiesen. Wegen des weiteren konkreten Wortlauts des Ausbildungsvertrages wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 3 – 5 d. A. verwiesen.

Am 27. Juni 2006 legte der Kläger seine letzte Prüfungsleistung, die mündliche Prüfung, mit der Endnote 3,8 ab. Vom nächsten Tag an bis zum 31. August 2006 wurde der Kläger von der Beklagten beschäftigt. Am 31. August 2006 wurde ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt und das Zeugnis übergeben, der Kläger teilte das Ergebnis noch am selben Tag der Beklagten mit. Ab diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht mehr und erklärte ihm, dass sie kein Arbeitsverhältnis mit ihm begründen werde. Das Entgelt des Klägers bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten würde sich auf 2.139,– EUR pro Monat belaufen.

Der Kläger ist im Rahmen seiner beim Arbeitsgericht Eberswalde am 25. September 2006 eingegangenen zunächst gegen die Stadtverwaltung E. gerichteten Klage der Auffassung gewesen, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, da sein Ausbildungsverhältnis am 17. August 2006 geendet habe und die Beklagte ihn über diesen Termin hinaus weiterbeschäftigt habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 18. August 2006 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, das Ausbildungsverhältnis sei erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 31. August 2006 beendet worden.

Das Arbeitsgericht Eberswalde hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31. August 2006 mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet worden sei, da es über den Zeitpunkt der Befristung (17. August 2006) hinaus stillschweigend bis zur Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 31. August 2006 weitergeführt worden sei, wofür auch die Regelung des § 16 Abs. 2 TVAöD spreche.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil vom 21. Dezember 2006 Bl. 37 – 42 d. A. verwiesen.

Gegen dieses ihm am 25. Januar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die gegen die Stadtverwaltung E. gerichtete beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 15. Februar 2007 eingegangene und am 17. März 2007 begründete Berufung des Klägers, der seine erstinstanzliche Auffassung unter konkreter Rüge des erstinstanzlichen Urteils aufrechterhält.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 21. Dezember 2006 – 1 Ca 912/06 – abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 18. August 2006 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Auffassung und weist darauf hin, dass sie den Kläger nicht als Arbeitnehmer, sondern nur als Auszubildenden wegen der noch nicht feststehenden Prüfungsergebnisse über den 17. August 2006 hinaus weiterbeschäftigt habe.

Wegen des konkreten Parteivortrags in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15. März 2007 (Bl. 52 ff d. A.) und der Beklagten vom 18. April 2007 (Bl. 60 f. d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Eberswalde die Klage abgewiesen, da z...

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