Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Änderungskündigung einer Vertriebsbeauftragten bei Stilllegung des Beschäftigungsbetriebes. Bestimmtheit eines Änderungsangebot mit Bezugnahme auf einen Tarifvertrag. Rückwirkende Abkürzung von Kündigungsfristen durch Rationalisierungstarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmtheit eines mit der Kündigung unterbreiteten Änderungsangebot kann sich aus den anwendbaren Tarifverträgen ergeben (vgl. BAG v. 26.4.2004 - 2 AZR 628/03 - BAGE 112, 58). Dazu ist die Wiedergabe der im Tarifvertrag enthaltenen Regelungen im Änderungsangebot nicht erforderlich (hier TV Ratio TDG).

2. Das Änderungsangebot kann auch auf einen Tarifvertrag verweisen, der nach seinen Regelungen vor der Kündigung schon in Kraft treten soll, aber erst nach Zugang der Kündigung wegen des Schriftformerfordernisses Wirksamkeit erlangt.

3. Zur rückwirkenden Abkürzung von Kündigungsfristen durch einen Tarifvertrag (wie BAG v. 18.09.1997 - 2 AZR 614/96).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich; das gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene und noch nicht abgewickelte Ansprüche ("wohlerworbene Rechte").

2. Das Recht der Tarifvertragsparteien zur Änderung von Tarifverträgen umfasst auch die Möglichkeit, Kündigungsfristen rückwirkend zu Ungunsten der betroffenen Beschäftigten zu ändern und zwar mit Wirkung auch für bereits ausgesprochene Kündigungen; dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt, wobei insoweit die gleichen Regeln gelten wie bei der Rückwirkung von Gesetzen.

3. Ob und ab wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls; das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen.

4. Der Wegfall des Vertrauensschutzes setzt nicht voraus, dass die einzelnen Tarifunterworfenen positive Kenntnis von den zugrunde liegenden Umständen haben; entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise.

5. War allen Beschäftigten des Betriebes bekannt, dass die Tarifvertragsparteien über einen Rationalisierungstarifvertrag (TV-Ratio) verhandelten und dieser Tarifvertrag die nahende Betriebsstilllegung begleiten und abfedern sollte, und war aufgrund einer Mitteilung des Betriebsrats zur Veröffentlichung des Tarifvertrages außerdem bekannt, dass die Tarifvertragsparteien diese Verhandlungen auch zum Abschluss gebracht hatten, kann die Arbeitnehmerin schon bei Zugang der Kündigung nicht mehr auf den Bestand einer längeren Kündigungsfrist vertrauen, wenn auch das Kündigungsschreiben auf die kurze Kündigungsfrist von drei Wochen Bezug nimmt.

6. § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB ermöglicht eine Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch Tarifvertrag.

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 1 Abs. 2; TVG § 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 622 Abs. 4 S. 1; TV-Ratio TDG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Entscheidung vom 14.01.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1440/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.02.2016; Aktenzeichen 2 AZR 613/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2014 - 3 Ca 1440/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Die 1971 geborene, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten seit dem 1. August 1987 beschäftigt und war zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Änderungsvertrages vom 16.4.2007 (Bl. 7 - 10 d.A.) als Vertriebsbeauftragte im Betrieb der Beklagten "T. Direktvertrieb und Beratung" (im folgenden DTDB) in Potsdam tätig. In § 2 dieses Änderungsvertrages werden die für den Betrieb betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen.

Unter dem Datum vom 21.06.2011 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di den "Tarifvertrag Bereichsausnahme DTDB" (Bl. 46 - 48 d.A.), nach dessen Bestimmungen im Wesentlichen die Tarifverträge der Deutschen T. GmbH auf den Betrieb DTDB Anwendung finden sollten. Außerdem schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di den "Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 1.4.2010" (Bl. 49 - 67 d.A.), der einen Wechsel von den von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit regelt. Unter § 5 Abs. 3 sieht dieser Tarifvertrag für die dafür erforderlichen Änderungskündigungen eine Kündigungsfrist von 3 Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Monats vor. § 17 lautet wie folgt: "Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft". Der Tarifve...

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