Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Angebot besetzbarer Stelle

 

Leitsatz (amtlich)

Änderungskündigung, Angebot besetzbarer Stelle

 

Normenkette

KSchG §§ 1-2; BetrVG § 102

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 30 Ca 12506/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2006 – 30 Ca 12506/06 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine dem Kläger gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Änderungskündigung, die der Kläger nicht unter Vorbehalt angenommen hat, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat.

Der am … 1958 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger trat zum 01. Juli 2002 gegen ein monatliches Entgelt von 5.000,00 EUR brutto bei der Beklagten in ein Arbeitsverhältnis als Marktleiter. Sein Einsatz erfolgte in der Filiale Villingen-Schwenningen.

Dieser Markt wurde von der Beklagten zum 28. Februar 2004 geschlossen. Sie kündigte deshalb das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Februar 2004. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Freiburg zum Aktenzeichen 13 Ca 72/04. Am 09. Juni 2004 wurde ein klagestattgebendes Urteil (Bl. 63 – 72 d. A.) verkündet.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie auf ein Rechtsmittel gegen das vorstehende Urteil verzichte und ihn ab 02. August 2004 im Wege der Versetzung als Marktleiter in der Filiale Magdeburg einsetzen werde. Dort arbeitete der Kläger in der Zeit vom 24. August bis 17. Dezember 2004.

Parallel beschritt er den Rechtsweg gegen diese Versetzung. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Freiburg zum Aktenzeichen 13 Ga 1/04 unterlag er, da das Gericht die Eilbedürftigkeit der Sache verneinte. Im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Freiburg zum Aktenzeichen 13 Ca 185/04 wurde durch Urteil vom 07. Oktober 2004 erkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, den Kläger auf die Stelle des Marktleiters in Magdeburg zu versetzen (Bl. 73 – 77 d. A.). Das gegen diese Entscheidung durch die Beklagte eingelegte Rechtsmittel blieb vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erfolglos. Durch Teilurteil zum Aktenzeichen 10 Sa 126/04 vom 09. Mai 2005 (Bl. 78 – 87 d. A.) wurde festgestellt, dass die Versetzung des Klägers auf die Stelle des Marktleiters in Magdeburg unwirksam ist sowie durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom selben Tage (Bl. 88, 89 d. A) wurde festgestellt, dass die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 28.06.2002 enthaltene vertragliche Versetzungsklausel eine Versetzung des Klägers von der Filiale in Villingen-Schwenningen in eine andere Filiale der Beklagten nicht zulässt.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte bereits eine weitere Beendigungskündigung unter dem 09. März 2005 gegenüber dem Kläger ausgesprochen. Durch Urteil vom 14. Juli 2005 hat das Arbeitsgericht Freiburg zum Aktenzeichen 13 Ca 68/05 (Bl. 90 – 92 d. A.) der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Durch Urteil vom 26. April 2006 (Bl. 35 – 46 d. A.) wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg das eingelegte Rechtsmittel der Beklagten zurück.

Zwischenzeitlich war der Leiter des Marktes Osnabrück, Herr W., mit Schreiben vom 12. Juli 2005 mit Wirkung zum 31. August 2005 gekündigt worden. Auf diese Stelle wurde Herr A., Leiter des Marktes Wolfsburg, der zum 30. September 2000 geschlossen worden ist, auf Basis seiner arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel versetzt. Er wurde auf der internen Telefonliste vom 17. August 2005 als Marktleiter Osnabrück geführt.

Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 19. August 2005 unterrichtete die Beklagte sowohl den für die Filialen in Süd- und Süd-West-Deutschland zuständigen Betriebsrat als auch den für Norddeutschland zuständigen Betriebsrat über die Absicht gegenüber dem Kläger eine weitere Kündigung auszusprechen. Auf den Inhalt der Anhörungsschreiben (Bl. 98 – 101 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Schreiben wurde am 19. August 2005 um 15:30 Uhr an den Vorsitzenden des Betriebsrates Süd, Herrn H., nach vorheriger Ankündigung per Fax übermittelt. Auch die Vorsitzende des Betriebsrates Nord, Frau W., erhielt das Schreiben und leitete es am 25. August 2005 mit dem handschriftlichen Vermerk zurück, dass der Betriebsrat Nord abschließend beraten und der Kündigung zugestimmt habe.

Mit Schreiben vom 25. August 2005 erklärte die Beklagte sodann die ordentliche Änderungskündigung (Bl. 11 d. A.), die dem Kläger am 27. August 2005 zuging.

Mit Schreiben vom 15. September 2005 lehnte der Kläger das Änderungsangebot betreffend eine Tätigkeit als Marktleiter in Osnabrück ab.

Mit bei dem Arbeitsgericht Freiburg am 15. September 2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung erhoben. Durch Beschluss vom 20. Oktob...

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