Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Unbegründeter Feststellungsantrag eines Schornsteinfegermeisters bei unzureichenden Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit der Auszubildendenzahlen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über eine gemeinsame Einrichtung für das Schornsteinfegerhandwerk vom 26.03.2013 (BAnz AT vom 04.04.2013 B1) und vom 27.11.2014 (BAnz AT 03.12.2014 B4) sind wirksam.

 

Normenkette

TVG § 5; ArbGG § 98 Abs. 4 S. 3; TVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2

 

Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 26.03.2013 (BAnz AT 04.04.2013 B1) des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (TV-Ausbildung 2012) sowie der AVE vom 27.11.2014 (BAnz AT 03.12.2014 B4) des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 01.07.2014 (TV-Ausbildung 2014).

Die Tarifverträge wurden auf Arbeitgeberseite von dem Beteiligten zu 3., dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZOV) - mit dem Beteiligten zu 4., dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - abgeschlossen. Die Tarifverträge sehen die Gründung der Beteiligten zu 5., der Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk GmbH vor. Die Beteiligte zu 5., gegründet durch Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2012 (Bl. 41 ff. der Akten), erhebt aufgrund der tariflichen Bestimmungen Beiträge von den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks, mit denen sie an ausbildende Betriebe einen Ausbildungskostenausgleich zahlt.

Mit Schreiben vom 01.10.2012 beantragten die Beteiligten zu 3. und 4. bei dem Beteiligten zu 2., dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), den TV-Ausbildung 2012 für allgemeinverbindlich zu erklären. Die Antragsteller teilten dabei mit, es seien insgesamt 7532 Schornsteinfegerbetriebe in einer Innung organisiert, 180 Schornsteinfegerbetriebe gehörten einer Innung nicht an; in Innungsbetreiben würden 1.848 Auszubildende beschäftigt bei insgesamt 1.866 Auszubildenden des Schornsteinfegerhandwerk. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung. Schornsteinfegerarbeiten müssten durch qualifiziertes Personal ausgeführt werden. Um einen Fachkräftemangel im Schornsteinfegerhandwerk zu vermeiden, sei es erforderlich, die Ausbildungskosten durch ein Umlageverfahren zu solidarisieren. Der Antrag wurde an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die Verhandlung des Tarifausschusses im Bundesanzeiger veröffentlicht.

In einem Vermerk vom 18.12.2012 gelangte der Beteiligte zu 2. unter Heranziehung der Daten des Beteiligten zu 3., der Bundesagentur für Arbeit, des Zentralverbands des Deutschen Handwerks und des Statistischen Bundesamts zu der Wertung, es bestehe im Schornsteinfegerhandwerk eine Tarifbindung von 99 v. H.

Der Tarifausschuss stimmte der AVE in seiner Sitzung vom 21.12.2012 zu.

Die Bundesministerin Dr. von der Leyen leitete im Hinblick auf einen Einspruch des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gegen die AVE den Mitgliedern der Bundesregierung eine von ihr unterzeichnete Beschlussvorschlag zur beabsichtigten AVE des TV-Ausbildung 2012 zu, wobei sie die Zustimmung zur AVE empfahl. Die Bundesregierung stimmte der AVE in der Kabinettssitzung vom 13.03.2013 zu.

Mit Schreiben vom 28.07.2014 beantragten die Beteiligten zu 3. und 4. bei dem Beteiligten zu 2., den TV-Ausbildung 2014 für allgemeinverbindlich zu erklären, da weiterhin ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk bestehe. Der Antrag wurde an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die Verhandlung des Tarifausschusses im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit einem für die Bundesministerin Nahles gefertigten Vermerk vom 20.11.2014 des Beteiligten zu 2. wurde die beantragte AVE befürwortet.

Der Tarifausschuss stimmte der AVE, die von der Bundesministerin Nahles unterzeichnet wurde, in seiner Sitzung vom 06.11.2014 zu.

Der Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist Schornsteinfegermeister und gehört keiner Schornsteinfegerinnung an. Er wird von der Beteiligten zu 5. auf der Grundlage der TV-Ausbildung 2012 und 2014 vor dem Arbeitsgericht Siegburg auf Beitragszahlung in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hält die streitbefangenen AVE für rechtsunwirksam. Die Voraussetzungen für die AVE des TV-Ausbildung 2012 seien schon deshalb nicht gegeben, weil nicht angenommen werden könne, dass bei tarifgebundenen Arbeitgebern mindestens 50 v.H. der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt seien. Die Beteiligte zu 2. habe...

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