Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl. Akzeptanz eines nicht wirksam bestellten Wahlvorstands im Betrieb für Arbeitgeber kein Muss. Anspruch auf Abbruch einer Betriebsratswahl bei zu erwartender Nichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Unterbrechung und Abbruch der Betriebsratswahl, wenn ein als Wahlvorstand auftretendes Gremium nicht oder nicht wirksam bestellt worden ist. Der Arbeitgeber muss Handlungen eines nicht existenten Wahlvorstands in seinem Betrieb nicht hinnehmen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 16-17; ZPO §§ 935, 940; ArbGG §§ 85, 10 S. 1; BetrVG § 13; ZPO § 569 Abs. 1, § 936

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 11.10.2022; Aktenzeichen 34 BVGa 9992/22)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2022 - 34 BVGa 9992/22 - abgeändert:

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die am 04. Oktober 2022 durch Wahlausschreiben eingeleitete und für den 19. Oktober 2022 geplante Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 1) abzubrechen und nicht durchzuführen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Abbruch und die Untersagung der Durchführung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 1) (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt das A Schöneberg in Berlin, ein Warenlager mit Waren des Supermarkt-Sortiments mit zugehörigem Lieferdienst, in dem im Lager (sog. Picker) und als Fahrradkuriere (sog. Rider) insgesamt etwa 60 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin für den Betrieb des A Schöneberg war die B Operations Germany GmbH & Co. KG mit einem operativen Bereich für Lieferungen in ganz Berlin aus etwa 20 As an verschiedenen Standorten, die nachfolgend - wie die am hiesigen Verfahren beteiligte Arbeitgeberin - als rechtlich eigenständige Kommanditgesellschaften ihr jeweiliges A mit den dort beschäftigten P. und R. betreiben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Übergang des operativen Geschäfts betreffend die einzelnen As bereits im November 2021 oder erst im Sommer 2022 erfolgt ist.

Der Beteiligte zu 3) (nachfolgend: Betriebsrat) ist der im November 2021 bei der B Operations Germany GmbH & Co. KG für das operative Geschäft in Berlin von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sämtlicher Berliner As gewählte 19-köpfige Betriebsrat. Die Wahl des Betriebsrats hat die B Operations Germany GmbH & Co. KG angefochten. Das diesbezüglich geführte Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (3 BV 12711/21) ruht im Hinblick auf eine Verfahrensvereinbarung der dortigen Beteiligten, die über den Abschluss mehrerer Betriebsvereinbarungen verhandeln.

Der Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Wahlvorstand) ist ein aus drei Betriebsratsmitgliedern des Betriebsrats bestehendes Gremium, das mit der Angabe, Wahlvorstand für den Betrieb der Arbeitgeberin zu sein, durch Aushang eines Wahlausschreibens vom 04.10.2022 im Betrieb der Arbeitgeberin die Durchführung einer Betriebsratswahl in diesem Betrieb für den 19.10.2022 angekündigt hat. Auf den Inhalt des Wahlausschreibens wird Bezug genommen (Bl. 19 ff. d.A.). Aus denselben drei Betriebsratsmitgliedern bestehende Gremien haben im Oktober 2022 gleichermaßen zu Betriebsratswahlen in den Betrieben drei anderer As durch Aushang von Wahlausschreiben aufgefordert und dabei angegeben, sie fungierten als Wahlvorstand für die Betriebsratswahl in dem jeweiligen A-Betrieb.

Die Arbeitgeberin wies den Betriebsrat mit E-Mail vom 07.10.2022 auf die aus ihrer Sicht unzulässige Einleitung einer Betriebsratswahl in ihrem Betrieb hin und forderte - nach einer Antwort per E-Mail unter Hinweis auf unterschiedliche Auffassungen von Betriebsrat und Wahlvorstand zu betriebsratsfähigen Einheiten - den Betriebsrat und den Wahlvorstand per E-Mail zu einem Gespräch am 11.10.2022 auf. Auf diese Aufforderung erfolgte keine Reaktion, das Gespräch fand nicht statt.

Mit Antragsschrift vom 11.10.2022, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, beantragte die Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch der in ihrem Betrieb eingeleiteten Betriebsratswahl. Sie hat ausgeführt, Verfügungsanspruch für den begehrten Abbruch der Wahl sei die nicht erfolgte Wahl des zu 2) beteiligten Wahlvorstands und die Nichtigkeit der Betriebsratswahl im Falle ihrer Durchführung. Das als Wahlvorstand agierende Gremium sei nicht auf einer Wahlversammlung unter Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Betriebs gewählt worden, da eine solche Wahlversammlung nicht stattgefunden habe. Das Wahlausschreiben sei nur von zwei der drei als Wahlvorstandsmitglieder agierenden Personen unterschrieben worden, von denen nur eine Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sei. Es liege daher kein ordnungsgemäßes Wahlausschreiben vor. Eine auf Grundlage dieses Wahlausschreibens durchgeführte Betriebsratswahl sei mit Sicherheit als nichtig zu beurteilen. Im Übrigen bestehe bereits...

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