Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung. Zulässigkeit der Abhilfeentscheidung durch Beschwerdegericht. Frühester Zeitpunkt für Einlegung einer sofortigen Beschwerde. Korrektur von Wahlfehlern im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Nichtigkeit. Abbruch der Betriebsratswahlen durch einstweilige Verfügung. Unbeachtlichkeit einer verspäteten Wahleinleitung. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur wegen konkreter Punkte. Keine Nichtigkeit aufgrund einer Gesamtschau von Fehlern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Anhörung, ist gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 Satz 1 und § 83 Absatz 5 ArbGG statthaft.

2. Die sofortige Beschwerde kann eingelegt werden, sobald die Entscheidung existent ist.

3. Das Landesarbeitsgericht kann über die sofortige Beschwerde entscheiden, auch wenn das Arbeitsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat. Das Landesarbeitsgericht kann dabei vom Verfahren der sofortigen Beschwerde in das allgemeine Beschwerdeverfahren nach den §§ 87 ff. ArbGG wechseln und eine mündliche Anhörung durchführen.

4. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können Wahlfehler korrigiert werden, auch wenn dies zu einer Verschiebung der Wahl und einer vorübergehenden betriebsratslosen Zeit führt. Antragsberechtigt sind zumindest Personen, deren aktives oder passives Wahlrecht durch den Wahlfehler beeinträchtigt wird.

5. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur möglich, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn ungeklärte Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

6. Eine Betriebsratswahl kann durch einstweilige Verfügung nur abgebrochen werden, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Das setzt einen so eklatanten Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl voraus, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Die Nichtigkeit kann geltend machen, wer nach § 19 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt ist.

7. Es spricht viel dafür, dass die Verpflichtung in § 6 Absatz 3 WO, im Wahlvorschlag die "Art der Beschäftigung im Betrieb" anzugeben, dazu dient, den Wählern die Chance zu geben festzustellen, mit wem sie es zu tun haben. Geht man davon aus, sind aussagefähige Angaben erforderlich, die zumindest eine grobe Vorstellung ermöglichen, mit welchen Aufgabenstellungen der oder die Bewerber*in im Betrieb betraut ist.

8. Der Wahlvorstand kann die in § 7 Absatz 2 WO vorgesehene schriftliche Beanstandung von Wahlvorschlägen per E-Mail vornehmen. Die Beseitigung von Beanstandungen durch die Vorschlagenden nach § 8 Absatz 2 WO erfordert nicht die Berichtigung auf dem Original der Vorschlagsliste.

9. Vertretbare Anforderungen des Wahlvorstandes an eine Vorschlagsliste machen eine Wahl nicht nichtig, jedenfalls soweit der Wahlvorstand nicht willkürlich unterschiedliche Anforderungen an verschiedene Listen stellt.

10. Eine verspätete Einleitung der Wahl macht eine Betriebsratswahl nicht einmal anfechtbar.

11. Soweit einzelne Gründe nicht ausreichen, eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen, kann sich die Nichtigkeit auch nicht aus einer Gesamtschau der Gründe ergeben.

 

Normenkette

BetrVG §§ 18-19; WO § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2; ArbGG § 78 S. 1, § 83 Abs. 5, § 85 Abs. 2, § 87 ff.; ZPO §§ 567, 572 Abs. 1 S. 1, §§ 935, 940, 936, 937 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 2; GKG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 09.12.2021; Aktenzeichen 20 BVGa 11520/21)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten 1) bis 11) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2021 - 20 BVGa 11520/21 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. bis 11. (im Folgenden: Antragstellende) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verschiebung der für den 15. Dezember 2021 geplanten Betriebsratswahl auf den 2. Februar 2022 und die Zulassung der Vorschlagsliste "neue Betriebsräte", deren Kandidaten*innen sie sind, zur dieser Wahl, hilfsweise die Untersagung der Fortsetzung der Betriebsratswahl.

Die zu 13) beteiligte Arbeitgeberin erbringt in ihrem Betrieb "A Berlin" Callcenter-Serviceleistungen für die A I T GmbH. Der Beteiligte zu 12) ist der für die geplante Betriebsratswahl im Juni 2020 bestellte Wahlvorstand.

In dem Betrieb wurde am 6. April 2017 außerplanmäßig ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt. Nach dem Rücktritt mehrerer Betriebsratsmitglieder im Frühjahr 2020 sank die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats auf acht. Daraufhin bestellte der Betriebsrat im Juni 2020 einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats. Nachdem der Wahlvorstand über längere Zeit untätig geblieben war, leiteten im Mai 2021 mehrere Arbeitnehmer*innen des Betriebes, darunter d...

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