Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.07.1999; Aktenzeichen 4 Ca 31696/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 1999 – 4 Ca 31696/98 – wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Kläger, der seit dem 3. April 1991 bei den Beklagten, die einen Sanitärgroßhandel betreiben, beschäftigt ist, hat sich in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen eine mit Schreiben vom 14. September 1998 ausgesprochene betriebsbedingte Änderungskündigung gewandt und Vergütungsansprüche für die Zeit vom 20. November 1998 bis zum 31. Mai 1999 in Höhe von 11.650,– DM brutto sowie für die Zeit vom 1. Juni 1999 an bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das monatliche Gehalt in Höhe von 9.000,– DM brutto verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 14. September 1998 sozial ungerechtfertigt ist,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 20.11.1998 bis zum 31.05.1999 DM 11.650,00 brutto sowie für die Zeit ab dem 1. Juni 1999 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das monatliche Gehalt in Höhe von DM 9.000,00 brutto, fällig am jeweils Monatsletzten, zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Klageanträge für unbegründet gehalten.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Urteil vom 1. Juli 1999 – 4 Ca 31696/98 – festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 14. September 1998 sozial ungerechtfertigt ist, die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 20. November 1998 bis zum 30. Juni 1999 DM 20.650,– brutto zu zahlen, die Klage im übrigen abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 110.650,– DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagten haben gegen das am 30. September 1999 zugestellte Urteil am 29. Oktober 1999 Berufung eingelegt und die Berufung mit am 30. November beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz begründet. Nachdem das Landesarbeitsgericht ihren Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 1. November 1999 mitgeteilt hat, daß der Begründungsschriftsatz verspätet eingegangen ist, haben die Beklagten mit am 15. Dezember 1999 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt mit der Begründung, die Berufungsbegründungsschrift vom 29. November 1999 sei gleichen Tags gegen 17.15 Uhr in einen Briefumschlag des Kurierdienstes des Anwaltsvereins für das Arbeitsgericht/Landesarbeitsgericht Berlin gesteckt und der Auszubildenden, A. K., zum Einwurf in den Sammelbriefkasten des Kurierdienstes des Berliner Anwaltsvereins am Amtsgericht Mitte übergeben worden. Frau K. habe dann die gesamte ihr übergebene Gerichtspost vor 18.00 Uhr in den Briefkasten des Kurierdienstes eingeworfen. Dieser garantiere dafür, daß bis 22.00 Uhr in die Briefkästen beim Amtsgericht Charlottenburg und Amtsgericht Mitte eingeworfene Postsendungen an Berliner Gerichte gleichen Tags bis 24.00 Uhr dort zugestellt werden würden. Irgendwelche Unregelmäßigkeiten, die darauf hindeuten könnten, daß die rechtzeitige Abgabe beim Kurierdienst des Berliner Anwaltsvereins die Zustellung an den Adressaten gleichen Tags nicht gewährleisten würde, seien bislang nicht bekannt geworden. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, daß durch die rechtzeitige Abgabe des Schriftsatzes beim Kurierdienst der rechtzeitige Eingang beim Landesarbeitsgericht Berlin gewährleistet gewesen sei.

Die nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, da die Beklagten die Berufung nicht innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet haben. Innerhalb dieser Frist ist der Berufungsbegründungsschriftsatz beim Landesarbeitsgericht Berlin nicht eingegangen. Der am 30. November 1999 eingegangene Begründungsschriftsatz ist verspätet.

Den Beklagten war gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.

Das Verschulden der Prozeßpartei, sei es Vorsatz oder Fahrlässigkeit, steht der Wiedereinsetzung entgegen. Dabei ist auf die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter (§ 51 Abs. 2 ZPO) und auf ihren Prozeßbevollmächtigten abzustellen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es genügt daher, wenn entweder die Partei oder ihren Prozeßbevollmächtigten ein Versc...

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