Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz des Wertguthabens aus Altersteilzeit. Klage auf Sicherheitsleistung bei Versäumung der Nachweispflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Inhalt der Nachweispflicht des Arbeitgebers gem. § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG betreffend die Sicherung des Arbeitnehmerwertguthabens iSd. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG

2. Rechtsfolge bei Versäumung der Monatsfrist des § 8 a Abs. 4 Satz 1 ATG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTzG soll der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin nicht nur darüber unterrichtet werden, dass die Arbeitgeberin eine zulässige Sicherungsmaßnahme und keine unzulässige nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AltTzG zur Sicherung des Wertguthabens des Arbeitnehmers ergriffen hat; nach Sinn und Zweck der Vorschrift hat sie dies dem Arbeitnehmer auch durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen.

2. Ein Nachweis im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTzG setzt mindestens voraus, dass der Arbeitnehmer aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen/Auskünften die Art der Sicherung und die Vereinbarungen hierzu ersehen kann, dass er den Einbezug seiner Person in die Sicherung konkret sieht und dass er erkennen kann, dass sein individuelles Guthaben tatsächlich von der Sicherungsabrede in vollem Umfang erfasst ist.

3. Die Rechtsfolge des § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTzG ist als endgültige Sanktion für die versäumte Frist anzunehmen; nur so kann vermieden werden, dass die Sicherungsfunktion betreffend die Vorleistung des Arbeitnehmers ganz oder teilweise leerläuft.

4. Aufstockungsbeträgesind von der Insolvenzsicherungsverpflichtung des Arbeitnehmers gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTzG nicht erfasst sind.

 

Normenkette

AltTzG § 8a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1; ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 25.07.2013; Aktenzeichen 23 Ca 661/13)

 

Tenor

  • I.

    Auf die übereinstimmenden Teilerledigterklärungen der Prozessparteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - Az: 23 Ca 661/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers Sicherheit in Höhe von 49.435,10 € durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zu leisten.

    • 2.

      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - Az: 23 Ca 661/13 - wird zurückgewiesen.

  • III.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - Az: 23 Ca 661/13 - wird zurückgewiesen.

  • IV.

    Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen.

  • V.

    Die Revision wird sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger Sicherheitsleistung in einer in § 8 Abs. 4 Satz 2 ATZ bestimmten Art und Weise zu leisten.

Der am 0.0.1953 geborene Kläger ist jedenfalls seit 08.01.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Vertrag vom 18.12.2006, bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 8 bis 12 d. A.-ArbG verwiesen wird, vereinbarten die Parteien in Abänderung ihres bisherigen Arbeitsvertrags ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase des Klägers dauerte vom 01.12.2009 bis 31.08.2012. Ab 01.09.2012 begann die Freistellungsphase für den Kläger, die bis 31.05.2015 andauert. Über die Höhe seines in der Arbeitsphase aufgebauten Wertguthabens informierte die Beklagte den Kläger jedenfalls seit Juli 2012 und danach folgend in den monatlich für ihn erstellten schriftlichen Lohnabrechnungen.

Der Kläger fragte per E-Mail vom 19.04.2012 (Bl. 16, 17 d. A.-ArbG) bei der Personalabteilung der Beklagten nach, wie es sich bei der Beklagten mit der Insolvenzsicherung seines in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthabens verhalte. Mit E-Mail vom 30.05.2012 (Bl. 18 d. A.-ArbG) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aktuell keine Insolvenzsicherung für sein Wertguthaben bestehe, die Geschäftsführung der Beklagten sich aber entschieden habe, eine derartige abzuschließen und ihn nach Abschluss dieser Vereinbarung darüber zu informieren.

Mit Schreiben vom 25.07.2012 (Bl. 14 d. A.-ArbG) teilte die Beklagte dem Kläger den Stand seines Altersteilzeit-Wertguthabens mit € 137.380,48 zum 31.07.2012 mit. Hierauf forderte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2012 die Beklagte auf, ihm bis zum 22.11.2012 die Insolvenzsicherung dieses Wertguthabens nachzuweisen. Bezüglich der Einzelheiten dieses Schreibens, das bei der Beklagten am 16.11.2012 einging, wird vollinhaltlich auf Bl. 19 und 20 d. A.-ArbG verwiesen. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.2012 (Bl. 15 d. A.-ArbG) Folgendes mit:

"Sicherung des Wertguthabens der Altersteilzeit

Sehr geeh...

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