Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der 5-Jahres-Frist des § 30 f Satz 1 2. Halbsatz BetrAVG gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frist des § 30f S. 1 2. HS. BetrAVG, wonach die Anwartschaft unverfallbar wird, „wenn die Zusage ab dem 01.01.2001 fünf Jahre bestanden hat” bemisst sich nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB.

 

Normenkette

BetrAVG § 30f S. 1; BGB § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 9 Ca 242/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 3 AZR 529/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ulm vom21.09.2006 – 9 Ca 242/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Übertragung einer Direktversicherung und im Zusammenhang damit um die Frage, ob die Anwartschaft der Klägerin unverfallbar ist.

Die am 19.09.1948 geborene Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 04.10.1998 (Bl. 6 f. der erstinstanzlichen Akte) bei der Beklagten, die in der Rechtsform einer GbR ein Architekturbüro betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.10.2005 (Bl. 55 der erstinstanzlichen Akte), der Klägerin zugegangen am selben Tage, mit Ablauf des 31.12.2005.

Am 09.08.1999 schloss die Beklagte für die Klägerin eine Rentenversicherung als Direktversicherung mit Laufzeitbeginn 01.08.1999 bei der S.. AG, S., ab (Versicherungsschein-Nr.: … vom 09.08.1999 nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen Bl. 11 f. der erstinstanzlichen Akte). In den auf der Rückseite der „Urkunde über eine betriebliche Altersversorgung” vom 25.08.1999 (Bl. 9 der erstinstanzlichen Akte) abgedruckten „Richtlinien” (Bl. 10 der erstinstanzlichen Akte) heißt es, soweit hier interessierend:

„2. Bezugsrecht

Aus dieser Versicherung sind Sie sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den folgenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt.

Uns bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen.

– wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet und Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung haben.

5. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, ohne dass die Ansprüche aus der Versicherung uns zustehen, so erklären wir sowohl Ihnen als auch der S.-AG, dass Ihre Versorgungsansprüche auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund unserer Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag fällig werden (§ 2 (2) Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung).

Wir werden dann innerhalb von 3 Monaten eine eventuelle Beleihung rückgängig machen, etwaige Beitragsrückstände ausgleichen und die Versicherung auf Sei übertragen.”

Die Klägerin hat vorgetragen, die Direktversicherung sei zum Ausgleich für zahlreiche Überstünden gewährt worden. Daher handele es sich um eine Entgeltumwandlung, die unabhängig von der Dauer der Rentenzusage gemäß § 1 b Abs. 5 BetrAVG unverfallbar geworden sei und somit ihr zustehe.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verteilen, ihre Rechte aus der bei der S. AG, L. 65, … S, unter der Vertragsnummer … abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung im Wert der bis zum 31.12.2005 angesparten Versicherungssumme an die Klägerin abzutreten, den auf sie lautenden Versicherungsschein mit der Nummer … an die Klägerin herauszugeben und der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf die Klägerin gegenüber der S. AG zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eine Entgeltumwandlung bestritten. Es liege sowohl der Sache als auch der Form nach eine beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vor. Diese sei nicht unverfallbar geworden. Die 5-Jahresfrist der Übergangsregelung des § 30 f Satz 1 2. Halbsatz BetrAVG habe gemäß § 187 Abs. 1 BGB mit dem 02.01.2001 zu laufen begonnen und hätte gemäß § 188 Abs. 2 1. Alt. BGB erst mit dem 01.01.2006 geendet. Aufgrund des einen Tag früher beendeten Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte deshalb berechtigt, die Versorgungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsniederschriften Bezug genommen.

Durch das der Beklagten am 11.10.2006 zugestellte Urteil vom 21.09.2006 (Bl. 85 ff. der erstinstanzlichen Akte), auf das zur näheren Sachdarstellung ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Die Klägerin könne die Übertragung der Direktversicherung gemäß § 30 f Satz 1 2. Halbsatz BetrAVG i.V.m. den Positionen 2 und 5 der Richtlinie verlangen. Die Direktversicherung sei mit dem Ausscheiden der Klägerin mit dem 31.12.2005 unverfallbar geworden, da die Zusage zu diesem Zeitpunkt „...

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