Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 07.07.1994; Aktenzeichen 4 Ca 19/94)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 7.7.1994 – 4 Ca 19/94 – wird zurückgewiesen, wobei das Urteil klarstellend wie folgt neu gefaßt wird: Die im Konkursverfahren 7 N 70/93 beim Amtsgericht Singen angemeldete Forderung in Höhe von DM 15.000,– wird mit dem Rang gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO festgestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 16.12.1993 mit dem 30.6.1994 aufgelöst worden ist. Hilfsweise begehrt die Klägerin, eine Forderung gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG in Höhe von DM 39.000,– netto im Konkursverfahren 7 N 70/93 beim Amtsgericht Singen als Konkursforderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO festzustellen.

Die 1942 geborene, verheiratete Klägerin ist seit 9.4.1980 bei der jetzigen Gemeinschuldnerin beschäftigt. Sie verdiente monatlich zuletzt DM 3.300,– brutto. Die Gemeinschuldnerin betrieb in Singen einen metallverarbeitenden Betrieb für Fahrradteile mit zuletzt etwa 240 Beschäftigten. Es bestand ein siebenköpfiger Betriebsrat.

Am 25.11.1993 stellte die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin beim Amtsgericht Singen Konkursantrag. Mit Beschluß vom gleichen Tag bestellte das Konkursgericht unter dem AZ 7 N 70/93 den jetzigen Beklagten/Konkursverwalter zum Sequester und traf im übrigen u.a. folgende Anordnungen (ABl 14 u. 15):

  1. Zur Sicherung der Masse wird gem. § 106 KO ein allgemeines Veräußerungsverbot angeordnet. Der Schuldnerin wird verboten, über ihr Vermögen ganz oder teilweise zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Zahlungen an die Schuldnerin persönlich oder von ihr Bevollmächtigten, die entgegen vorstehendem Verbot erfolgen, sind rechtsunwirksam. Drittschuldnerhaben ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bei Fälligkeit unter Angabe des vorstehenden Beschlusses an den Sequester zu entrichten.
  2. Gemäß § 106 KO wird zur Sicherung der Masse

    Sequestration

    des Vermögens der Schuldnern angeordnet. Zum Sequester wird

    Herr Diplom-Kaufmann B. E. 1, 88 … M.

    bestellt.

    Der Sequester wird gebeten, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin in Verwaltung zu nehmen. Er ist berechtigt, bei einer etwaigen Fortführung des Betriebes die Befugnisse des persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft auszuüben.

    Der Sequester hat eine Vermögensübersicht zu erstellen und dem Konkursgericht baldmöglichst zu berichten, ob eine zur Eröffnung des Konkursverfahrens ausreichende Masse vorhanden ist. Soweit erforderlich hat der Sequester bei Beendigung seines Amtes Schlußrechnung zu legen. Der Sequester wird zugleich zum Gutachter eingesetzt mit Auftrag, die Konkursvoraussetzungen nach §§ 102, 107 KO zu prüfen.

Sieß Richter am Amtsgericht

Die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin hatte am 25.11.1993 zunächst alle Arbeitnehmer freigestellt. Am 6.12.1993 unterrichtete der Sequester mit Schreiben an den Betriebsratsvorsitzenden Herrn Sch. den Betriebsrat über seinen Entschluß, sämtliche Arbeitsverhältnisse zu kündigen, da der Betrieb eingestellt werden müsse. Begründet wurde dies mit der wirtschaftlich schlechten Situation, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt hätte. Eine Fortführung des Betriebes sei ausgeschlossen und Übernahmegespräche seien gescheitert. Sämtliche Arbeitsplätze seien unwiederbringlich verloren. Hinsichtlich des Inhalts des Anhörungsschreibens im einzelnen wird auf ABl 10 bis 12 verwiesen. Der damalige Sequester bat um Stellungnahme des Betriebsrats und fugte seinem Schreiben Listen der Arbeitnehmer bei, aus denen sich auch Eintrittsdatum und Kündigungsfrist ergaben. Der Betriebsratsvorsitzende S. bestätigte am 9.12.1993 den Erhalt des Anhörungsschreibens. Am 15.12.1993 widersprach der Betriebsrat schriftlich sämtlichen Kündigungen mit der Begründung, die tarifvertragliche Kündigungsfrist sei nicht eingehalten und es gebe die Möglichkeit der Weiterführung des Betriebes und damit der Wiederbeschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer.

Am 16.12.1993 kündigte der damalige Sequester das Arbeitsverhältnis der Klägerin und sämtlicher anderer Arbeitnehmer mit Ausnahme der Schwerbehinderten und der in Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerinnen. Das Kündigungsschreiben (ABl 4) ging der Klägerin am 24.12.1993 zu. Beendigungszeitpunkt war der 30.6.1994 unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist. Die Klägerin hat die Kündigung gemäß § 174 BGB zurückgewiesen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Mit Urteil vom 7.7.1994 (ABl 42 bis 61), auf das Bezug genommen wird, hat das Arbeit...

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