Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer vom Sequester im Konkurseröffnungsverfahren ausgesprochenen Kündigung/ Interessenausgleich

 

Orientierungssatz

1. Wenn das Konkursgericht im Sequestrationsbeschluß den Sequester berechtigt, bei Fortführung des Betriebs die Befugnisse des persönlich haftenden Gesellschafters der KG auszuüben, ist eine vom Sequester im Konkurseröffnungsverfahren ausgesprochenen Kündigung wirksam. Eine Vollmacht der Gemeinschuldnerin ist dazu nicht erforderlich.

2. Legt der Sequester im Konkurseröffnungsverfahren einen Betriebsteil still, hat er mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Die Unterlassung kann einen Schadensersatzanspruch auslösen, wenn der Sequester trotz Kündigung aller Arbeitsverhältnisse einige Arbeitnehmer zur Abwicklung laufender Geschäfte weiterbeschäftigt.

3. Berufung ist unter dem Aktenzeichen 10 Sa 98/94 beim LArbG Freiburg eingelegt worden.

 

Normenkette

KO § 106 Abs. 1 S. 2; BGB § 164; KSchG § 10; BetrVG §§ 112, 111

 

Nachgehend

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.06.1996; Aktenzeichen 10 Sa 98/94)

 

Fundstellen

EWiR 1994, 807 (S1-2)

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