Entscheidungsstichwort (Thema)

Untergang von Freistellungstagen nach MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. Aufleben des tariflichen Zusatzgeldes bei Untergang der Freistellungstage. Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des wiederaufgelebten Zahlungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Können die gem. § 7.14.3 Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden festgelegten Freistellungstage aus personenbedingten Gründen auf Seiten des Arbeitnehmers (z. B. Krankheit) von diesem nicht genommen werden, geht der Freistellungsanspruch im Umfang der Verhinderung endgültig unter. An seine Stelle tritt im Umfang der Verhinderung (wieder) der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf tarifliches Zusatzgeld gem. § 2.2.1 Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (T-ZUG) Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg.

2. Der (wiederaufgelebte) Zahlungsanspruch auf tarifliches Zusatzgeld gem. § 2.2.1 T-ZUG unterliegt der Ausschlussfrist des § 18.1.2 Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden.

 

Normenkette

MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden § 7.14.3, § 18.1.2; TV T-ZUG Metall- und Elektroindustrie BW - Tarifgebiete Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden § 2.2.1; ArbGG § 66 Abs. 1; BUrlG § 9; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 02.12.2020; Aktenzeichen 5 Ca 151/20)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 02.12.2020 - Az: 5 Ca 151/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger tarifvertragliches Zusatzgeld für den Zeitraum 27. Mai bis einschließlich 7. Juni 2019 zu zahlen.

Der im Jahre 1964 geborene Kläger ist von Beruf Werkzeugmachermeister und bei der Beklagten seit 1. Juli 1993 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht beendet und der Kläger derzeit als Meister im Werkzeugbau bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von ca. 6.700,00 € (EG 13 des Entgeltrahmentarifvertrags für Beschäftigte im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden/Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg) tätig. Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, den beide Parteien nicht vorgelegt haben.

Die Beklagte stellt Komponenten für Abgastechnik her und vertreibt diese. An ihrem Betriebsstandort in A., an dem der Kläger tätig ist, beschäftigt sie derzeit inklusive Auszubildende, Arbeitnehmer in Altersteilzeit und ruhenden Arbeitsverhältnissen etwa 842 Mitarbeiter. Für diesen Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.

Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 20. Dezember 2018 eine Betriebsvereinbarung gem. § 7.14.5 ÄTV zum MTV und TVLeiZ über die Kompensation in Anspruch genommener Freistellungstage gem. § 7.14.1 ÄTV zum MTV und TVLeiZ (im Weiteren: BV) ab. Diese BV enthält u. a. folgende Regelungen:

"....

§1 Zielsetzung

Betriebsrat und Geschäftsführung der F. B. GmbH & sind sich einig darüber, dass es den Beschäftigten der F. B. GmbH & Co.KG ermöglicht werden soll, bei Vorliegen der gem. § 7.14. MTV tarifvertraglich definierten Voraussetzungen die gem. § 7.14.3 MTV mögliche Freistellung in Anspruch zu nehmen.

Um den hierdurch voraussichtlich entstehenden zusätzlichen Kapazitätsbedarf auszugleichen (Kompensation) wird vorliegende Vereinbarung getroffen.

§2 Geltungsbereich

1. Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich für alle Betriebe der F. B. GmbH & Co. KG, A..

2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer i.S.d. §5 BetrVG (nachfolgend "Beschäftigte") des Betriebes der F. B. GmbH & Co.KG, A. (im folgenden "Arbeitgeber").

§3 Beantragung des Freistellungsanspruchs

Soweit ein Beschäftigter eine Umwandlung der T-Zug Zahlung in Freistellungstage wirksam beantragt hat, gelten nachfolgende Regelungen zur Gewährung der Freistellungstage im Einzelfall:

Grundsätzlich müssen die beanspruchten T-ZUG-Freistellungstage im Rahmen der normalen Urlaubsplanung nach der Betriebsvereinbarung zum Urlaub, die üblicherweise bis Ende Februar eines Jahres abgeschlossen wird, gemeldet werden. Anträge, die nicht bis zu dem in dieser BV festgelegten Abgabedatum gestellt werden, können aus Planungsgründen durch den Arbeitgeber abgelehnt werden.

Beschäftigte, die gem. § 7.14.1 MTV die Anspruchsvoraussetzungen im Bereich der Pflege erfüllen, sollen ihre T-ZUG-Freistellungstage im Rahmen der jährlichen Urlaubsplanung / Beantragung einreichen, soweit diese bereits terminierbar sind. Die T-ZUGFreistellungstage sollen hierbei soweit als möglich datumsgenau definiert werden. Können Tage noch nicht datumsgenau geplant werden oder sind später aufgrund unvorhergesehener Pflegenotwendigkeiten auftretende Terminverschiebungen notwendig, so sind die Anträge bzw. Änderungsmitteilungen so früh wie möglich dem Arbeitgeber vorzulegen.

- Der Arbeitgeber wird den Anträgen auf T-ZUG-Fre...

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