Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 04.03.1993; Aktenzeichen 1 Ca 631/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.1994; Aktenzeichen 2 AZR 251/94)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 04.03.1993 – 1 Ca 631/92 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob das beklagte Land das Anstellungsverhältnis des Klägers/Berufungsklägers durch Schreiben vom 16.11.1992 zu Recht zum 31.12.1992 gekündigt hat.

Das beklagte Land, vertreten durch das Oberschulamt … stellte den am 09.07.1962 geborenen, ledigen Kläger, der ein Fachhochschulstudium und ein Hochschulstudium absolviert hat und Diplom-Ingenieur ist, jedoch über keine pädagogische Ausbildung verfügte, durch schriftlichen Vertrag vom 09.08.1991 ab 23.08.1991 als Vertragslehrer für die Bereiche Nachrichtentechnik und Informationstechnik für die gewerbliche Berufsschule und Berufsfachschule … ein. Sein Vertrag sieht 23 Unterrichtsstunden pro Woche vor. Er erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT. In dem Arbeitsvertrag ist geregelt, daß sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den dazu gehörenden Sonderregelungen sowie den ergänzenden, ändernden oder an die Stelle des BAT oder der genannten Regelungen tretenden Tarifverträgen bestimmen. Unter § 3 des Arbeitsvertrages wurde unter der Überschrift „Allgemeine Aufgaben des Arbeitnehmers” folgendes vereinbart:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Unterricht und die damit zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen, die sich aus den im Rahmen der schulrechtlichen Regelungen einschließlich der Schulordnung erteilten Anweisungen des Arbeitgebers einschließlich des Schulleiters im allgemeinen und im einzelnen ergeben.

Im Vertrag ist folgende weitere Vereinbarung enthalten:

In den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 Teilnahme an einer pädagogischen Schulung mit Überprüfung.

Hierzu gibt es einen Organisationsplan, den der Kläger im Februar 1992 erhalten hat. Auf die Ablichtung des Organisationsplanes (Blatt 117 der Akten) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Auf die Ablichtung des Arbeitsvertrages (Blatt 7 der Akten) wird im übrigen Bezug genommen.

Das Land Baden-Württemberg kündigte das Anstellungsverhältnis des Klägers, obwohl der Bezirkspersonalrat seine Zustimmung hierzu verweigert hatte – auf die Ablichtung der schriftlichen Stellungnahme des Bezirkspersonalrates vom 17.02.1992 in der Anlage zu Blatt 142 der Akten wird insoweit verwiesen – ein erstes Mal durch Schreiben vom 04.03.1992 zum 30.04.1992 mit der Begründung, Schule und Oberschulamt hätten feststellen müssen, daß der Kläger sich während der Probezeit nicht bewährt habe und für den Beruf des Lehrers nicht geeignet sei. Zum einen lägen schwer behebbare grundsätzliche Fehler im Unterricht vor, vor allem sei jedoch ein schwerwiegender Mangel in der persönlichen Eignung des Klägers für den Lehrerberuf gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Kündigungsschreibens vom 04.03.1992 (Blatt 5 und 6 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Reutlingen 1 Ca 134/92) verwiesen. In seiner Beurteilung vom 31.01.1992 hatte der Leiter der gewerblichen Schule …, der Zeuge …, die bisherige Tätigkeit des Klägers mit der Gesamtnote „mangelhaft” (5,0) bewertet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser Beurteilung (Blatt 17 bis 21 der beigezogenen Akten) verwiesen. Das Oberschulamt … hatte sich dem in seiner Gesamtbeurteilung vom 11.02.1992 angeschlossen. Insoweit wird auf die Ablichtung Blatt 22 der beigezogenen Akten verwiesen. Der Kläger hatte dem mit Schreiben vom 22.02.1992 unter Hinweis auf eine positive Beurteilung durch den Schulleiter vom 18.12.1991 und durch den Fachabteilungsleiter … vom 24.01.1992 widersprochen. Auf die Ablichtung der Stellungnahme des Klägers (Blatt 23 und 24 der beigezogenen Akten) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nach Einvernahme des Leiters der gewerblichen Schule … des Zeugen …, und des Fachabteilungsleiters Elektrotechnik dieser Schule, des Zeugen …, gab das Arbeitsgericht der Klage, welche der Kläger gegen die Kündigung vom 04.03.1992 erhoben hatte, durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 25.06.1992 im wesentlichen mit der Begründung statt, es fehle jedenfalls an einer vorausgegangenen Abmahnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten 1 Ca 134/92 verwiesen.

In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 22.07.1992 stellte das Oberschulamt … unter Hinweis auf eine Reihe von ihm als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten angesehene Punkte klar, daß die Kündigung vom 04.03.1992 als Abmahnung aufrechterhalten werde. Ferner mißbilligte es unter Hinweis auf eine Reihe im einzelnen aufgeführter Fälle, daß der Kläger auch nach Ausspruch der Kündigung vom 04.03.1992 gegen seine Pflichten als Lehrer verstoßen habe. In dem Schreiben heißt es weiter, das Oberschulamt beabsich...

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