Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebsbedingte Änderungskündigung. Umwandlung eines Fachmarkts in eine Abverkaufsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Gehaltsreduzierung im Wege einer betriebsbedingten Änderungskündigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sollen wirtschaftliche Gründe die Änderungskündigung rechtfertigen, so hat der Arbeitgeber die Finanzlage des Betriebs und die Auswirkungen der beabsichtigten Kostensenkung detailliert darzustellen.

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 06.04.2004; Aktenzeichen 4 Ca 226/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 2 AZR 114/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 06.04.2004 – AZ.: 4 Ca 226/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 19.04.2003 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung zum 31.05.2003.

Die Beklagte betreibt als Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 90 Verkaufsfilialen bundesweit Handel mit Unterhaltungselektronik, Computern, weißer Ware sowie Artikeln der Tele- und Bürokommunikation und dergleichen.

Der 1979 geborene ledige Kläger ist seit 01. August 2000 bei der Beklagten zuletzt in der Filiale P. in M.- N. als Fachberater PC beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.09.2002 (vgl. ABl. 7-11 der Vorakte) die Tarifverträge für den Einzelhandel in B.- W. Anwendung. Der Kläger bezog zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.200,00 wobei die Vergütung nach Beschäftigungsgruppe II/6 des einschlägigen Tarifvertrages zuzüglich übertariflicher Zuschläge erfolgte.

Mit Schreiben vom 19.04.2003, dem der Entwurf für einen geänderten Arbeitsvertrag beigefügt war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 31.05.2003. Das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot sieht dessen Beschäftigung als Verkäufer mit Kassentätigkeit bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 1.650,00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Wegfall der bisherigen Tarifbindung vor.

Anlass für diese Änderungskündigung ist die von der Beklagten beabsichtigte Umgestaltung ihrer bisher als Facheinzelhandel geführten Verkaufsfilialen in reine Abverkaufsstellen mit deutlich reduziertem Warensortiment und eingeschränkter Beratung. Besetzt werden sollen die Filialen nur noch mit einem Marktleiter und einer (stark) reduzierten Anzahl von Mitarbeitern, die sämtliche Funktionen im Bereich Kasse, Warenpflege, Lagertätigkeit unterschiedslos wahrzunehmen haben. Um dieses Konzept umsetzen zu können hat die Beklagte jeweils mit den zuständigen Betriebsräten, hier mit dem für die Filiale D. H. zuständigen einen Interessenausgleich abgeschlossen (vgl. Vereinbarung vom 13.02.2003 ABl. 36 ff. der Vorakte).

Vor Ausspruch der Kündigung wurde der Betriebsrat mit Schreiben vom 08.04.2003 (ABl. 42 ff.) unterrichtet.

Der Kläger hat das ihm gemachte Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen.

Er hat die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht und bestreitet eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Unter anderem hat er die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Beklagten, ihre Filiale in einen Abverkaufsmarkt umzugestalten, sei willkürlich. Im Übrigen sei die tatsächliche Umsetzung dieser Entscheidung zu bestreiten. Darüber hinaus sei die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen unzumutbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 nicht aufgelöst worden sei. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nicht dargelegt sei. Darüber hinaus sei die Kündigung nicht durch zwingende betriebliche Gründe bedingt. Das von der Beklagten unterbreitete Änderungsangebot sei vom Kläger billigerweise nicht hinnehmbar und außerdem auch nicht bestimmt genug.

Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 06.04.2004 verwiesen.

Die Beklagte macht mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung weiterhin die Rechtswirksamkeit der Änderungskündigung geltend. Zur Anhörung des Betriebsrates trägt die Beklagte weiter vor und meint dieser sei ausreichend unterrichtet worden. Hinsichtlich der geänderten Arbeitsbedingungen sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein neu eingerichteter Arbeitsplatz angeboten worden sei. Ein solcher Arbeitsplatz habe bisher nicht existiert. Ausgestaltung und Dotierung eines solchen neuen Arbeitsplatzes stehe der Beklagten frei. Die vorgesehene Vergütung in Höhe von EUR 1.650,00 brutto monatlich sei angemessen. Denn für den neu eingerichteten Arbeitsplatz sei bei Anwendung der fachlich einschlägigen Tarifverträge über Gehälter, Löhne etc. des Einzelhandels in B.-W. die Beschäftigungsgruppe II maßgeblich, die e...

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