Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 16.07.1984; Aktenzeichen 4 Ca 277/84)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1987; Aktenzeichen 3 AZR 384/85)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16.07.1984 – Az: 4 Ca 277/84 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.400,00 brutto nebst 4% Zinsen aus DM 1.940,00 brutto seit 07.04.1984 und aus weiteren DM 480,00 brutto seit 01.07.1984 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab Juli 1984 einschließlich eine monatliche Betriebsrente von DM 160,00 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Parteien tragen der Kläger zu 1/11, die Beklagte zu 10/11. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte zu 10/11, im übrigen hat diese der Nebenintervenient zu tragen.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 15.10.1925 geborene Kläger nimmt die Beklagte mit seiner am 6.04.1984 eingereichten Klage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 175,– DM ab 1.04.1983 in Anspruch.

Die am 1.01.1961 gegründete, nunmehr in Liquidation befindliche Beklagte führte das bis dahin von … unter der Firma Maschinenfabrik … betriebene Unternehmen, in dem der Kläger vom März 1955 bis August 1971 als Arbeitnehmer beschäftigt war, bis zum 31.12.1977 in der Rechtsform der … fort. Persönlich haftende Gesellschafterin war die Firma …, Kommanditisten waren der bisherige Einzelunternehmer …, dessen Ehefrau und dessen Tochter, …. Mit Wirkung vom 1.01.1978 verpachtete die Beklagte durch Vertrag vom 30.12.1977 (Bl. 92–103 d.A.) ihr Unternehmen einschließlich des Rechts zur Fortführung der Firma an die neugegründete Firma Maschinenfabrik … (im folgenden: Fa. …). Zugleich übernahm die bisherige Kommanditistin … die Stellung der – alleinigen – persönlich haftenden Gesellschafterin bei der Beklagten.

Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger gewährten den Betriebsangehörigen seit 1955 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe von Versorgungsrichtlinien. Nach diesen Versorgungsrichtlinien in der Fassung der auszugsweisen Bekanntmachung vom 7.03.1966 (Bl. 35, 36 d.A.) belief sich die im Falle der Invalidität und des Eintritts in den Ruhestand zu zahlende Betriebsrente zunächst auf DM 100,– monatlich, sodann auf Grund der auszugsweisen Bekanntmachung der Versorgungsrichtlinien vom 1.12.1969 (Bl. 37, 38 d.A.) auf DM 140,– monatlich. Der Kläger, der auf Grund des am 12.08.1971 eingetretenen Versicherungsfalles, auf Grund dessen er seit dem 1.08.1972 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, erhielt in Übereinstimmung mit diesen Versorgungsrichtlinien seit dem 1.02.1973 von der Beklagten eine Betriebsrente von DM 140,– monatlich, die von der Beklagten mit Schreiben vom 3.01.1978 (im Umschlag am Ende der Akten) mit Wirkung vom 1.01.1978 an auf DM 160,– monatlich erhöht wurde.

Seit dem 1.01.1978 bezahlte die Fa. … dem Kläger die monatliche Betriebsrente. Diese erhöhte diese auch mit Schreiben vom 20.01.1981 (Bl. 2 d.A.) ab 1.01.1981 auf DM 175,– monatlich im Zusammenhang mit der am 19.05.1983 erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das vermögen der Fa. … stellte diese ab 1.04.1983 die Rentenzahlung an den Kläger ein mit Schreiben vom 11.12.1983 (Bl. 4, 5 d.A.) lehnte der Pensionssicherungsverein seine Einstandspflicht gegenüber dem Kläger ab.

Der Kläger hat vorgetragen, daß die Verpflichtung der Beklagten, ihm die vom Geschäftsführer … der damaligen …-Komplementärin der Beklagten zugesagte Rente zu gewähren, weder durch den Pachtvertrag vom 30.12.1977 noch durch den hierdurch bewirkten Betriebsübergang nach § 613 a BGB noch durch eine Übernahme der Versorgungsregelung der Beklagten regelnde Betriebsvereinbarung zwischen der Fa. … und deren Betriebsrat berührt worden sei. Insbesondere sei eine befreiende Schuldübernahme auch nicht dadurch eingetreten, daß die Fa. … ab 1.01.1978 die Verpflichtung der Beklagten erfüllt habe, dies allenfalls auf einem Vertrag zugunsten Dritter beruht habe. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Versorgungszusage wegen Vermögenslosigkeit lägen schon deshalb nicht vor, da auf Seiten der Beklagten eine persönlich haftende Gesellschafterin vorhanden sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger – für die Zeit vom 1.04.1983 bis zum 30.06.1984 – DM 2.625,– brutto zuzüglich 4% Zinsen hieraus seit dem 7.04.1984 zu bezahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Monat Juli 1984 eine MONATLICHE Betriebsrente von DM 175,– zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, daß die Verpflichtung aus der Versorgungszusage mit befreiender Wirkung auf die Fa. … übergegangen sei, wie sich schon aus Ziffer 5 der auf dem Formular der Versorgungszulage (Bl. 30 d.A.) abgedruckten Versorgungsrichtlinien ergebe. Die Tatsache des Einverständnisses des K...

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