Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Aktenzeichen 2 Ca 4074/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.12.1998 – 2 Ca 4074/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 09.05.1920 geborene Kläger war als Prokurist bei der Firma H. V., Inhaber R. V., beschäftigt. Er schied im Jahre 1986 wegen Erreichens der Altersgrenze aus.

Mit Schreiben vom 09.04.1965 erteilte das Einzelhandelsunternehmen dem Kläger eine Versorgungszusage über die Zahlung einer monatlichen Altersrente von 500,– DM für den Fall des Ausscheidens aus der Firma mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Schreiben vom 31.12.1980 wurde die Versorgungszusage auf 1.000,– DM pro Monat erhöht.

Aufgrund notarieller Urkunde vom 12.01.1987 wurde das Einzelunternehmen des Beklagten mit allen Aktiva und Passiva in die gleichzeitig gegründete H. V. GmbH & Co. KG eingebracht. Der Beklagte war Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Verwaltungs GmbH und Kommanditist der Kommanditgesellschaft.

Zum 30.06.1991 schied der Beklagte aus der H.V. GmbH & Co. KG als Kommanditist und auch als Gesellschafter und Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin) aus. Sein Geschäftsanteil an der Komplementär GmbH und der Kommanditanteil wurde auf den damaligen Mitgesellschafter übertragen (Vertrag vom 26.09.1991, Bl. 62 ff. d. A.).

Die H. V. GmbH & Co. KG zahlte an den Kläger die monatliche Altersrente in Höhe von 1.000,– DM bis Februar 1997. Zu diesem Zeitpunkt fiel sie in Konkurs. Der Pensionssicherungsverein verweigerte die Auszahlung der Rente. Auf das Schreiben vom 23.09.1997 (Bl. 28. d. A.) wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden, am 30.12.1997 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung der monatlichen Altersrente in Anspruch genommen.

Der Kläger hat geltend gemacht, daß der Beklagte weiterhin zur Zahlung verpflichtet sei. Er habe die Versorgungszusage erteilt. Seine Haftung sei nicht durch die Einbringung des Einzelunternehmens in die neu gegründete Firma H. V. GmbH & Co. KG entfallen. Insbesondere komme nicht das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz aus dem Jahre 1994 zur Anwendung.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 30.03.1997, eine monatlich jeweils zum Monatsende fällig werdende Rente von 1.000,– DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, daß er nicht mehr für die Altersrente hafte. § 28 a. F. HGB enthalte zwar keine Vorschriften über die Verjährung. Es müßten jedoch die Vorschriften des § 25 und § 26 HGB für den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden, da jedenfalls eine vergleichbare Situation gegeben sei, wenn der in dem Unternehmen verbliebene Einzelkaufmann aus der Gesellschaft ausscheide. Hinsichtlich der Anwendung der Sonderverjährungsvorschrift bei Dauerschulden sei der Rechtsprechung des BGH zu § 159 HGB zu folgen, die eine lebenslängliche Haftung von ausgeschiedenen Gesellschaftern bezüglich Dauerschulden ablehne. Grundlegender Gedanke sei die Erkenntnis gewesen, daß ein Gesellschafter, der selbst keinen Einfluß mehr auf die Geschicke des Unternehmens ausüben könne, nach Recht und Billigkeit nicht zeitlebens in Anspruch genommen werden könne. Dies sei hier auch anzuwenden, da der Beklagte bereits 1991 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Die Wertung der Rechtsprechung bezüglich des Interessengegensatzes zwischen Betriebsrentner einerseits und Gesellschafter andererseits, sei durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz aus dem Jahre 1994 in das Gesetz aufgenommen worden. So sei in § 160 HGB der Wechsel der Gesellschafterstellung von der eines persönlich haftenden in die eines Kommanditisten als Austritt aus der Gesellschaft im Sinne der Sonderverjährungsvorschrift behandelt (§ 130 Abs. 3 HGB) und die Festlegung für den Verjährungsbeginn mit der Eintragung in das Handelsregister festgelegt (§ 170 Abs. 1 HGB). Es sei auch § 28 Abs. 3 HGB geändert worden, wonach der frühere Geschäftsinhaber, wenn er lediglich Kommanditist der Gesellschaft sei, nur noch fünf Jahre für Verbindlichkeiten nach seinem Ausscheiden hafte. Damit scheide eine Haftung des Beklagten aus. Er habe seit 1991 keine Einwirkungen mehr auf die Geschicke des Unternehmens gehabt. Von diesem Zeitpunkt sei der Beginn der Sonderverjährungsfrist von fünf Jahren zu rechnen, so daß nach Ablauf des Jahres 1996 gegen den Beklagten keine Ansprüche auf eine Betriebsrente geltend gemacht werden könnten.

Durch Urteil vom 17.12.1998 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg – 2 Ca 4074/97 – der Klage entsprochen und den Wert des Streitgegenstandes auf 36.000,– DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustünde. Die Haftung des Beklagten sei nicht entfallen, weil das Einzelunternehmen des Bek...

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