Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierungsgewinn nach Neuberechnung des Vergleichsentgelts. unbegründete Klage einer angestellten Fachlehrerin im Kindergartendienst als Erfüllerin im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Lehrkräfte, für die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt, im Status der sog. Erfüller im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes (ERL) findet § 8 TVÜ-L keine Anwendung. Das ergibt seine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift.

2. Anders verhält es sich bei sog. Nichterfüllern, die nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L § 8 Abs. 2-3, 5 S. 1, § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 25.04.2012; Aktenzeichen 29 Ca 8062/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2014; Aktenzeichen 6 AZR 931/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.04.2012 - 29 Ca 8062/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung des Höhergruppierungsgewinnes nach einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts.

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin hat nach dem Zeugnis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 31.07.1997 die Prüfung für die Laufbahn des Fachlehrers an Schulen für geistig Behinderte abgelegt. Sie wurde zum 01.08.1997 mit vollem Unterrichtsauftrag und Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT als so genannte Erfüllerin nach Nr. 2.1 der Eingruppierungsrichtlinien (ERL 2003, Blatt 61 ff. der ArbG-Akte) im G.-W.-Schulkindergarten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.07.1997 eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind gemäß § 2 des Arbeitsvertrages die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder anzuwenden.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen und verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2012 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe unter I Bezug genommen und verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.05.2012 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 24.05.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 09.07.2012 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.

Sie rügt auf der Grundlage ihres Begründungsschriftsatzes vom 09.07.2012, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts.

Die Klägerin beantragt,

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.04.2012 - 29 Ca 8062/11 - abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, das Vergleichsentgelt der Klägerin gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 TVÜ-L nach Maßgabe der zum 01.02.2011 erfolgten Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IVb BAT neu zu berechnen und der Klägerin ab 01.02.2011,

hilfsweise

ab 01.04.2011 Entgelt einschließlich Höhergruppierungsgewinn nach Entgeltgruppe 9 Stufe 5+, hilfsweise Entgeltgruppe 9 Stufe 5 zu bezahlen, sowie die zwischenzeitlich angefallenen Differenzbeträge abzurechnen und der Klägerin die Nettobeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus den monatlichen Bruttodifferenzbeträgen jeweils ab dem 1. des auf den 01.02.2011 folgenden Monats zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage seines Schriftsatzes vom 30.08.2012, auf den sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.09.2012 Bezug genommen und verwiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des Vergleichsentgelts gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 2 TVÜ-L in Verbindung mit § 5 TVÜ-L und Ausbezahlung des entsprechenden monatlichen Höhergruppierungsgewinnes. § 8 TVÜ-L findet keine Anwendung. Das ergibt seine Auslegung.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wovon abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, folgt die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifvertrag auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ...

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