Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zahlung des Höhergruppierungsgewinnes nach einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts. Höhergruppierungsgewinn nach Neuberechnung des Vergleichsentgelts. unbegründete Feststellungsklage einer im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkraft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Lehrkräfte, für die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt, im Status der sogenannten Erfüller im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes (ERL) findet § 8 TVÜ-L keine Anwendung. Das ergibt seine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift.

2. Anders verhält es sich bei sogenannten Nichterfüllern, die nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen.

 

Normenkette

TVÜ-L §§ 5, 8 Abs. 2-3, 5 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 09.05.2012; Aktenzeichen 22 Ca 8324/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2014; Aktenzeichen 6 AZR 1036/12)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.05.2012 - 22 Ca 8324/11 - abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neuberechnung des Vergleichsentgeltes der Klägerin, der Abrechnung und Auszahlung von Differenzbeträgen einschließlich eines Höhergruppierungsgewinnes.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen und verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.05.2012 dem auf Feststellung der Klägerin gerichteten Antrag, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergleichsentgelt gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 TVÜ-L nach Maßgabe der zum 01.02.2011 erfolgten Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IVb BAT neu zu berechnen und ihr ab 01.02.2011, hilfsweise ab 01.04.2011 Entgelt einschließlich des Höhergruppierungsgewinnes nach Entgeltgruppe 9 Stufe 5+ und die zwischenzeitlich angefallenen Differenzbeträge abzurechnen sowie Zinsen aus diesen Differenzbeträgen jeweils ab dem Ersten des auf den 01.02.2011 folgenden Monats in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. zu bezahlen, stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen und verwiesen.

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 31.05.2012 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 25.06.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie innerhalb der mit Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 24.07.2012 bis zum 31.08.2012 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 30.08.2012 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.

Das beklagte Land rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 30.08.2012, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts.

Es beantragt,

auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.05.2012 - 22 Ca 8324/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihrer Schriftsätze vom 01.10.2012 und vom 18.10.2012, auf die sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2012 Bezug genommen und verwiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des Vergleichsentgeltes gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 2 TVÜ-L in Verbindung mit § 5 TVÜ-L und Ausbezahlung des entsprechenden monatlichen Höhergruppierungsgewinnes. § 8 TVÜ-L findet keine Anwendung. Das ergibt seine Auslegung.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wovon abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, folgt die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifvertrag auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läs...

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