Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 02.08.1991; Aktenzeichen 10 Ca 523/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.10.1993; Aktenzeichen 10 AZR 357/92)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg vom 2.8.1991 – Az.: 10 Ca 523/90 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 6 Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT zusteht oder nicht.

Die Klägerin war zunächst in die VergGr VIII Fallgr. 4 des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Die für diese Vergütungsgruppe in der Protokollnotiz Nr. 6 vorgesehene monatliche Funktionszulage erhielt die Klägerin – wie jetzt unstreitig nicht, obwohl – was ebenfalls zwischen den Parteien nicht streitig ist die Voraussetzungen hierfür eigentlich vorgelegen hätten. Zum 1.10.1989 wurde die Klägerin im Wege des Bewährungsaufstiegs nach VergGr VII Fallgr. 2 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert.

Die Klägerin, die unstreitig nicht über einen Nachweis über die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT verfügt, hat vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, ihr stehe eine Funktionszulage nach der Protokollnotiz Nr. 3, zumindest aber eine solche nach der Protokollnotiz Nr. 6 des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT zu. Sie hat deshalb beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab April 1990 eine Zulage in Höhe von 8% der Anfangsvergütung der VergGr BAT VII zu bezahlen;

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab April 1990 eine Zulage in Höhe von 8% der Anfangsvergütung der VergGr BAT VIII zu bezahlen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt

Das Arbeitsgericht hat – unter Klagabweisung im übrigen – dem Hilfsantrag der Klägerin mit Urteil vom 2.8.1991 stattgegeben, und zwar mit der Begründung, aus Sinn und Zweck der in der Protokollnotiz Nr. 6 des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT vorgesehenen Funktionszulage ergebe sich, daß sie auch solchen Arbeitnehmern zu gewähren sei, die von der VergGr VIII Fallgr. 4 des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr VII Fallgr. 2 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT gelangt seien. Dieses Urteil ist der Beklagten am 4.12.1991 zugestellt worden. Am 7.1.1992 (4.1.1992:Samstag; 5.1.1992:Sonntag; 6.1.1992:Feiertag der Heiligen Drei Könige) hat sie dagegen Berufung eingelegt, zu welcher sie am 7.2.1992 die Begründung vorgelegt hat.

Die Beklagte verweist auf Satz 3 der vorerwähnten Protokollnotiz Nr. 6 und darauf, daß danach die Funktionszulage nur neben der VergGr VIII gezahlt werde. Die Beklagte meint, der Tarifvertrag sei insoweit eindeutig. Die Auslegung des Arbeitsgerichts gehe fehl. Sie verstoße gegen die Tarifautonomie. Die Beklagte nimmt Bezug auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 25.9.1991. Sie behauptet, daß das Land Baden-Württemberg an Arbeitnehmer wie die Klägerin keine Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 6 zahle.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 2.8.1991 – 10 Ca 523,90 – im Kostenpunkt aufzuheben und im übrigen dahingehend abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie meint, die Zulage nach Protokollnotiz Nr. 6 falle nur dann weg, wenn eine Zulage nach Protokollnotiz Nr. 3 gezahlt werde. Außerdem macht sie geltend, daß, wenn die Funktionszulage nach der Protokollnotiz Nr. 6 wegfalle, die Mehrvergütung aufgrund des Bewährungsaufstiegs lediglich DM 16,– betrage.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Außerdem ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 6 des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT zu, weil für die VergGr VII Fallgr. 2 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT, in die die Klägerin eingruppiert ist, eine solche Zulage nicht vorgesehen ist.

Auch aus Sinn und Zweck der Funktionszulage ergibt sich nichts anderes. Zwar mögen beide für eine (Weiter-)Gewährung der Funktionszulage im Falle des Bewährungsaufstiegs sprechen. Einem diesbezüglichen Rechtsanspruch der Klägerin steht aber der unzweideutige Wortlaut des Satzes 3 der fraglichen Protokollnotiz entgegen. Dort heißt es ausdrücklich:

„… Die Funktionszulage … wird nur neben der Vergütung nach VergGr VIII gezahlt.”

Über diese von den ...

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