Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis bei einem Übersetzer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Übersetzer ist Arbeitnehmer und steht nicht in einem freien Dienstverhältnis, wenn es an einer abgrenzbaren und klar umrissenen Arbeitsaufgabe fehlt, weil der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber die Übersetzungstätigkeit von sicherheitlich relevanten Daten in einzelne Kleinaufträge zerstückelt hat.

2. Auch wenn der Mitarbeiter einzelne Aufträge hätte ablehnen können, so ist das Vertragsverhältnis nicht zwingend als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass einzelne Aufträge abgelehnt wurden.

3. Letztlich entscheidend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist, dass der Mitarbeiter in einem für eine freiberufliche Übersetzertätigkeit atypischen Umfang in die betriebliche Organisation eingebunden war, etwa weil er mit einem Betreuer zusammen zu arbeiten hatte, der die von ihm zu erbringenden Übersetzungsleistungen organisierte und er seine Dienstleistungen immer nur in der Dienststelle des Auftraggebers zu dessen Dienstzeiten erbringen konnte.

 

Normenkette

BGB §§ 611a, 611, 611a Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; KSchG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 19.07.2017; Aktenzeichen 1 Ca 127/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2019; Aktenzeichen 9 AZR 295/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2017 - 1 Ca 127/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Vertragsverhältnisses und in diesem Zusammenhang vorrangig um die Frage, ob das Vertragsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Der Kläger war für d. Bekl. seit dem Jahr 2012 aufgrund von jeweils auf ein Kalenderjahr befristeten Honorarverträgen als Übersetzer für die x. Sprache tätig. Der letzte Honorarvertrag datiert vom 14. Dezember 2016 und wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2017, dem Kläger zugegangen am 8. März 2017 zum 31. März 2017 gekündigt. Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner am 29. März 2017 erhobenen Kündigungsschutzklage. Der Personalrat der Dienststelle wurde vor Ausspruch der Kündigung nicht beteiligt.

Nach § 2 des Vertrages erhält der Kläger für seine Übersetzungsleistungen ein Stundenhonorar, gestaffelt nach Art der Übersetzungsleistung.

In § 3 "Auftragsabwicklung" ist geregelt:

1. Der Auftragnehmer führt die Leistung in eigener Verantwortung aus.

2. Arbeitszeit und Arbeitsort werden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrags vorgegeben, von dem Auftragnehmer selbstständig bestimmt.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistung durch Einzelangaben zu konkretisieren. Weisungen werden dem Auftragnehmer nicht erteilt.

4. Dem Auftragnehmer steht es frei, diese Aufträge durch eigenes Personal bearbeiten zu lassen, soweit dies vorab nach den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und den zuständigen Stellen der Bundesstelle für F. überprüft und eine Sicherheitsfreigabe erteilt wurde.

In § 4 des Arbeitsvertrages heißt es:

Arbeitsgeräte/Arbeitsmittel werden von dem Auftragnehmer gestellt, soweit sie nicht aus sicherheitlichen Gründen vom Auftraggeber überlassen werden müssen.

In § 8 heißt es:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber über den jeweiligen Stand der Leistungen im Abstand von zwei Wochen kostenlos Auskunft zu geben.

Während seiner Tätigkeit erbrachte der Kläger seine Übersetzungsleistungen ausschließlich in der Dienststelle. Er hatte dort ein eigenes Arbeitszimmer und in den letzten drei Monaten des Vertragsverhältnisses ein größeres gemeinsames Büro mit zwei anderen Übersetzern. Der Kläger konnte nicht außerhalb der allgemeinen Bürozeiten der Dienststelle tätig werden, ansonsten bestanden jedoch hinsichtlich der Arbeitszeiten keine Vorgaben. Bei einem Fernbleiben des Klägers informierte er lediglich die Dienststelle.

In der Dienststelle sind sieben Übersetzer tätig, davon drei für die x. Sprache. Jedem Übersetzer, so auch dem Kläger, ist ein Beschäftigter der Dienststelle als Betreuer zugewiesen. Dieser koordiniert die Übersetzungsarbeiten, legt die Bearbeitungsreihenfolge fest, kontrolliert das Arbeitsergebnis und ist Ansprechpartner für den Übersetzer. Die zu übersetzenden Dokumente, Audiodateien und Texte wurden dem Kläger auf den in seinem Büro in der Dienststelle befindlichen Dienstrechner täglich neu aufgespielt mit der Festsetzung, in welcher Reihenfolge und mit welcher Dringlichkeit die Dokumente bzw. Dateien zu übersetzen seien. Gegebenenfalls wurde diese Liste aufgrund aktueller Entwicklungen angepasst; auch gab der Betreuer im laufenden Tagesgeschäft dem Kläger neue Aufgaben bzw. eine geänderte Reihenfolge der zu bearbeitenden Dokumente vor. Dem Kläger war es untersagt, die zu übersetzenden Dokumente oder Dateien außerhalb der Dienststelle zu bea...

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