Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckbefristung. Klagefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Zweckbefristung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, so muss er nach § 17 S. 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

2. Die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG erfasst alle Arten von Unwirksamkeitsgründen, auch die Unwirksamkeit auf Grund fehlender Schriftform.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4, § 17 Sätze 1-2, § 21; KSchG §§ 5-7

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 28 Ca 10129/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 7 AZR 113/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. März 2003 – Az.: 28 Ca 10129/02 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu ¼ und der Kläger zu ¾.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben im ersten Rechtszug über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, Zahlungsansprüche und einen Herausgabeanspruch bezüglich der Arbeitspapiere gestritten. Im zweiten Rechtszug macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2003 geltend. Die Beklagte hat ihre Berufung, mit welcher sie ihre Verurteilung bekämpft hat, in der Berufungsverhandlung zurückgenommen.

Der am 05. Juli 1946 geborene Kläger, dessen Ehefrau berufstätig ist, ist einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. In seinem Lebenslauf hatte er angegeben, er sei seit dem 01. Oktober 1983 selbstständig. Im Personalbogen ist ausgeführt worden, er stehe in keinem Arbeitsverhältnis. Tatsächlich war auf der Lohnsteuerkarte ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2002 aufgeführt.

Nach dem Anstellungsvertrag vom 21. Februar 2002 wurde der Kläger ab dem 01. April 2002 als Immobilienkaufmann für die Zweigniederlassung der Beklagten in … eingestellt. Das Grundgehalt belief sich auf 3.100,00 EUR und sollte ab 01. Januar 2003 auf 3.300,00 EUR steigen. Als Kündigungsfrist für die Zeit nach Ablauf der Probezeit, die mit dem 30. September 2002 enden sollte, war eine solche mit zwei Monaten zum Quartalsende vereinbart. Die Aufgaben des Klägers bestanden in der Veräußerung von Wohnungen aus dem Bestand der Beklagten und in der Akquisition von Mehrfamilienhäusern sowie deren Aufteilung und Verkauf als Eigentumswohnungen. Nach der Bestimmung unter § 7 Abs. 3 durfte der Kläger weder mittelbar noch unmittelbar Konkurrenzgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen und sich auch nicht an anderen Geschäften dieser Art beteiligen. Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung sollte der vorherigen Zustimmung der Beklagten unterliegen. Weiter war im Abs. 4 ausgeführt, der Kläger besitze in seiner Einzelfirma noch einige Wohneinheiten und die Beklagte sei damit einverstanden, dass der Kläger diese Wohnungen in den nächsten Jahren veräußere. Die Veräußerung dieser Einheiten stelle kein Konkurrenzgeschäft dar.

Die Beklagte beschäftigte bis zum 31. Dezember 2002 an den Standorten … drei und in … vier Arbeitskräfte. Der Kläger bezog in der Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 2002 aus einem weiteren Arbeitsverhältnis ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.300,00 EUR monatlich. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13. September 2002 zum 31. Dezember 2002. Eine erneute Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 ebenfalls zum 31. Dezember 2002. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 wurde der Kläger wegen unentschuldigten Entfernens vom Arbeitsplatz, wegen der Unterlassung der Vorlage von Wochenberichten und wegen einer Zeitungsannonce abgemahnt.

Am 04. Dezember 2002 verließ der Kläger gegen 14.30 Uhr die Firmenräume mit der Bemerkung, er müsse zum Arzt, er fühle sich nicht wohl. Er ist daraufhin vom 05. Dezember 2002 bis zum 07. Januar 2003 von mehreren Ärzten arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, nach Beendigung seiner Krankheit unverzüglich die Arbeit bis auf Widerruf sofort wieder aufzunehmen. Es bestünden erhebliche Arbeitsrückstände, die aufzuarbeiten seien. Mit der Aufforderung werde kein Angebot auf Neuabschluss des Arbeitsverhältnisses ab 01. Januar 2003 unterbreitet, vielmehr solle nur dem Ungewissen Ausgang des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Rechnung getragen werden. Mit einem weiteren Schreiben vom 07. Januar 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, die ihm bekannten Rückstände aufzuarbeiten.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit am 08. Januar 2003 auf. Mit Schreiben vom 10. Januar 2003 erklärte die Beklagte eine außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31. März 2003. Die ursprüngliche Kündigung vom 13. September 2002 hat der Kläger mit seiner Klage vom 30. September 2002 angegriffen. Die weitere Kündigung vom 30. ...

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