Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Streitigkeiten über Ansprüche einem Mietverhältnis. Werkmietwohnung. Streit über Höhe des Mietzinses. Verrechnung der Mietzinsforderung mit Lohnforderung

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, die auch einen Vertrag über eine Werkmietwohnung abgeschlossen haben, Streit über die Hohe des vom Arbeitnehmer/Mieter an den Arbeitgeber/Vermieter zu zahlenden Mietzinses, so ist zur Entscheidung darüber das Amtsgericht auch dann ausschließlich zuständig, wenn der Arbeitgeber den Mietzins vereinbarungsgemäß vom Loh des Arbeitnehmers abgezogen hat und dieser mit der Begründung, der Abzug sei wegen des nach seiner Meinung in geringerer Höhe geschuldeten Mietzinses zu hoch und die vom Arbeitgeber vorgenommene Aufrechnung deshalb unwirksam, die Differenz als noch nicht erfüllte Lohnschuld einklagt. Auch in einem solchen Fall liegt eine „Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum” vor, die durch § 23 Ziffer 2 a GVG der ausschließlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.

 

Normenkette

GVG § 23 Ziff. 2a; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3a

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Beschluss vom 04.04.1997; Aktenzeichen 5 Ca 60/97)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Lörrach vom 04.04.1997, Az.: 5 Ca 60/97, abgeändert:

Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig, soweit der Kläger verlangt

  • die Zahlung von DM 675,00 netto (Klageantrag Ziff. 5 in der Klageschrift vom 04.02.1997),
  • die Zahlung von DM 5.993,00 (Klageantrag Ziff. 6 in der Klageschrift vom 04.02.1997),
  • die Zahlung von DM 233,80 (Klageantrag Ziff. 12 im Schriftsatz vom 24.03.1997).

Insoweit wird der Rechtsstreit an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen verwiesen.

2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und von den Auslagen des Gerichts im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte 16,5 %, der Kläger trägt 83,5%.

Die Gerichtsgebühr für den Teil der Beschwerde, der zurückgewiesen wurde, trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

I.

1. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 15.02.1993 bis zum 07.11.1996 ein Arbeitsverhältnis. Am 19.09.1994 schlössen sie ferner einen Mietvertrag (Bl. 75 ff, d. A.), durch den die Beklagte dem Kläger eine Wohnung in einem ihr gehörenden Haus vermietete. § 2 des Mietvertrages ist neben den Worten „Mietzins und Zweckbindung” mit dem Zusatz „Werkswohnung-Sondermiete” überschrieben. In dieser Bestimmung heißt es, die Vermietung erfolge mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, bei dessen Beendigung werde die Wohnung dringend für andere Betriebsangehörige benötigt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten jetzt noch – nachdem er in weiteren Punkten die Klage zurückgenommen bzw. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat – die Zahlung folgender Beträge:

  1. gemäß Klageantrag Ziffer 8 in der Klageschrift vom 04.02.1997 (Bl. 2 d. A.) Vergütung für den Monat Oktober 1996 in Höhe von DM 497,96 netto;
  2. gemäß Klageantrag Ziffer 11 im Schriftsatz vom 24.03.1997 (Bl. 28 d. A.) Vergütung für den Monat November 1996 in Höhe von DM 865,65 brutto;
  3. gemäß Klageantrag Ziffer 5 in der Klageschrift vom 04.02.1997 (Bl. 2 d. A.) Vergütung für die Monate März 1996 bis Oktober 1996 in Höhe von insgesamt 675,00 netto (bzw. in Höhe von DM 825,00 netto gemäß der im Schriftsatz vom 27.06.1997 – Bl. 109/110 d. A. – durchgeführten Neuberechnung, die aber noch nicht zu einer Erhöhung des Klageantrages geführt hat);
  4. Gemäß Klageantrag Ziffer 6 in der Klageschrift vom 04.02.1997 (Bl. 2 d. A.) Erstattung der von ihm an seine Wohngemeinde für Strom, Wasser und Müllabfuhr entrichteten Beträge in Höhe von insgesamt DM 5.993,00;
  5. Gemäß Klageantrag Ziffer 12 im Schriftsatz vom 24.03.1997 (Bl. 28 d. A.) Erstattung der ihm von seiner Wohngemeinde für den Monat Oktober 1996 für Strom, Wasser und Müllabfuhr in Rechnung gestellten DM 233,80.

Der Streit entsteht aus jeweils folgenden Umständen:

  1. Vom Oktoberlohn hielt die Beklagte aufgrund eines ihr zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses DM 497,96 netto ein. Der Kläger meint, dies sei zu Unrecht geschehen.
  2. Für den Monat November 1996 berechnete die Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers mit DM 865,65 brutto, sah aber in ihrer Lohnabrechnung (Bl. 35 d. A.) letztlich einen Anspruch des Klägers als nicht gegeben an, weil sie einen Abzug für „Urlaubsst.” und einen „Korrekturabzug” gegenrechnete.
  3. Von dem Nettolohn des Klägers für die Monate März bis Oktober 1996 zog die Beklagte jeweils den Betrag ab, der ihr nach ihrer Meinung für jeden dieser Monate als Mietzins aus dem Mietvertrag vom 19.04.1994 zustand (siehe Lohnabrechnungen Bl. 68–74 und Bl. 34 d. A.). Der Kläger ist der Meinung, sie habe dabei jeweils DM 75,00 zuviel einbehalten, weil sie zu Unrecht einen Anspruch auf Erhöhung der zunächst vereinbarten M...

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