Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 05.07.1996; Aktenzeichen 2 BV 6/95)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 05.07.1996 – AZ.: 2 BV 6/95 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Der Antragsteller, der bei einer Konzernobergesellschaft, der … (der Beteiligten Ziff. 2), bestehende … (i.d.F. …), begehrt im vorliegenden, am 24.03.1995 beim Arbeitsgericht Mannheim eingeleiteten Verfahren, die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle vom 11.11.1994, und die Feststellung, daß die Beteiligte Ziff. 2 sowohl Verhandlungs- als auch Entscheidungspartner im Übertragungsfall nach § 58 Abs. 2 BetrVG ist, sowie hilfsweise, daß er den Verhandlungs- und Entscheidungspartner in diesem Fall bestimmen kann.

Im Jahre 1993 übertrugen zunächst 13 Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte dem Antragsteller (KBR) die Aufgabe in Verhandlungen mit der Konzernleitung die Erstattung von Kontoführungsgebühren in Höhe von DM 5,– und eine bezahlte Freistellung von 0,5 Std, je Monat zu vereinbaren. Bei Scheitern dieser Verhandlungen sollte die Einigungsstelle angerufen werden.

Im Laufe des Bestellungsverfahrens wurde der Konzernbetriebsrat von weiteren Konzernunternehmen hierzu beauftragt, andererseits wurde ihm der Auftrag von einigen Konzernunternehmen wieder entzogen (vgl. hierzu im einzelnen die beigezogenen Akten 2 BV 6/94 des Arbeitsgerichts Mannheim).

Die Beteiligte Ziff. 2 lehnte Verhandlungen zur Sache sowie die Teilnahme an der Einigungsstelle auf Konzernebene ab. Im daraufhin eingeleiteten Bestellungsverfahren gem. § 98 ArbGG wies das Arbeitsgericht Mannheim durch Beschluß vom 02.03.1994 den Antrag des Beteiligten Ziff. 1 wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle ab (AZ.: 2 BV 6/94). Das Landesarbeitsgericht (AZ.: 14 Ta BV 2/94) änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab. Es wurde eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht … gebildet, die mittels Beteiligung des KBR und der Firma … eine Regelung über die Höhe der Kontoführungsgebühren und Gewährung einer bezahlten Freizeit für die folgenden Unternehmen treffen sollte:

Die Einigungsstelle erklärte sich am 11.11.1994 für unzuständig. Das Protokoll der Einigungsstellensitzung sowie die Begründung des Vorsitzenden für die mehrheitliche Entscheidung ging dem Antragsteller am 09.03.1995 zu.

Der Antragsteller hat in der ersten Instanz vorgetragen, der Einigungsstellenspruch halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint.

Er hat in erster Instanz beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 11.11.1994 rechtsunwirksam ist.
  2. Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner sowohl Verhandlungs- als auch Entscheidungspartner im Übertragungsfall nach § 58 Abs. 2 BetrVG ist.

Die Beteiligte Ziff. 2 hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Spruch der Einigungsstelle sei wirksam, außerdem hat sie ihre im Bestellungsverfahren gefertigten Schriftsätze nochmals zu den Akten gereicht.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.

Mit seiner am 28.08.1995 – per Fax – eingereichten und am 28.08.1995 sowie am 20.09.1995 begründeten Beschwerde gegen den am 04.08.1995 zugestellten Beschluß verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

Er trägt vor, er habe im Übertragungsfall seinen rechtlichen „Gegenpol” in den Behandlungsauftrag einzubeziehen. Ein beauftragter Konzernbetriebsrat werde temporärer Träger des eingeräumten Rechts. Aus der vom BAG anerkannten gewillkürten, aktiven Prozeßstandschaft müsse auch eine solche in (betriebsverfassungsrechtlich!) passiver Form folgen. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen den in § 58 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG geregten Fällen bewußt nicht. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzesmaterialien.

Der Hilfsantrag gelte für den Fall, daß dem Konzernbetriebsrat ein Wahlrecht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten einzuräumen sei. Wolle man nach Art. der Übertragungsangelegenheit die Verhandlungs- und Entscheidungsebene bestimmen, so müsse dies ausschließlich dem KBR zur Beurteilung überlassen werden. Vorliegend jedenfalls habe er sich für die Konzernleitung entschieden.

Er beantragt:

  1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 05.07.1995 – AZ.: 2 BV 6/95 – wird abgeändert.
  2. Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 11.11.1994 rechtsunwirksam ist.
  3. Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner sowohl Verhandlungs- als auch Entscheidungspartner im Übertragungsfall nach § 58 Abs. 2 BetrVG ist.

    Hilfsweise

    Es wird festgestellt, daß der Antragsteller im Übertragungsfall nach § 58 Abs. 2 BetrVG den Verhandlungs- und Entscheidungspartner bestimmen kann.

Die Beteiligte Ziff. 2 beantragt:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 05.07.1995 – AZ: 2 BV 6/95 – wird zurückgewiesen.

Sie trägt vor, der angefochtene Beschluß habe mit zutreffenden Erwägungen den Spruch d...

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