Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 02.02.1994; Aktenzeichen 1 BV 6/93)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 09.05.1995; Aktenzeichen 1 ABR 58/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom2. Februar 1994 – AZ: 1 BV 6/93 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Versicherungsunternehmen. Antragsteller/Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist der für die Filiale Karlsruhe gewählte Betriebsrat.

Auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer/-innen finden kraft beiderseitiger Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen der Tarifverträge für das Versicherungsgewerbe Anwendung. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Beschlußverfahrens besteht seit Jahren Streit über die zutreffende Eingruppierung der Sachbearbeiter/-innen im Bereich der Leistungs- und Antragssachbearbeitung. Während der Betriebsrat die Auffassung vertritt, daß diese in die Gehaltsgruppe V des Manteltarifvertrages einzugruppieren seien, steht die Arbeitgeberin auf dem Standpunkt, daß diese der Gehaltsgruppe IV zuzuordnen seien. Über diese Streitfrage kam es im Unternehmen der Beklagten zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, eine abschließende rechtskräftige Entscheidung hierzu liegt noch nicht vor.

Am 28. Januar 1991 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, die in einem bis zum 31. März 1991 befristeten Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeiterin … ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen (vgl. Fotokopie des Anhörungsschreibens, Aktenblatt 21). Der Betriebsrat erklärte daraufhin unter dem 1. Februar 1991, daß er zwar mit dem Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages einverstanden sei, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu der vorgesehenen Eingruppierung (vgl. Fotokopie Aktenseite 21/21 R). Dies nahm der Vertreter des Arbeitgebers zum Anlaß, der Mitarbeiterin unter dem 22. Februar 1991 schriftlich mitzuteilen, „daß das befristete Arbeitsverhältnis zum 31. März 1991 endet, wenn nicht vorher Einigung erzielt werden kann” (vgl. Fotokopie des Schreibens der Arbeitgeberin, Aktenblatt 22). Nachdem der Betriebsrat daraufhin mit der Durchführung eines Beschlußverfahrens vor dem Arbeitsgericht gedroht hatte, erklärte sich die Arbeitgeberin „trotz nach wie vor bestehender Uneinigkeit bezüglich der richtigen Eingruppierung” (so der unbestritten gebliebene Vortrag des Betriebsrats) bereit, die Mitarbieterin Heger in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Am 11. Mai 1993 teilte die Arbeitgeberin sodann dem Betriebsrat mit, daß sie beabsichtigte, die Auszubildende nach Ablegung der Ausbildungsprüfung befristet für 18 Monate als Antragssachbearbeiterin zu übernehmen und sie in die Gehaltsgruppe IV des Manteltarifvertrages einzugruppieren (vgl. Fotokopie der Mitteilung Aktenblatt 9). Der Betriebsrat stimmte noch am gleichen Tag der beabsichtigten Einstellung zu, verweigerte jedoch wiederum seine Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung unter Hinweis auf seine Rechtsauffassung, wonach Sachbearbeiter/-innen der Gehaltsgruppe V zuzuordnen seien. In einem am 28. Mai 1992 mit der Auszubildenden geführten Gespräch teilte der Vertreter der Arbeitgeberin dieser mit, daß er mit ihr keinen Arbeitsvertrag abschließen werde, wenn der Betriebsrat weiterhin bei seiner Auffassung verbleibe, daß sie in die Vergütungsgruppe V eingruppiert werden müsse. Am 1. Juni 1993 kam es daraufhin zu einem Gespräch zwischen dem Vertreter der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat, in welchem letzterer erklärte, daß er nicht verlange, daß die Arbeitgeberin aufgrund seiner Zustimmungsverweigerung hinsichtlich der beabsichtigten Eingruppierung ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren anhängig mache, solange höchstrichterlich die Frage nach der richtigen Eingruppierung nicht zugunsten der Rechtsauffassung des Betriebsrats entschieden sei; es bestehe daher keinerlei Veranlassung, von einer Einstellung der Auszubildenden … Abstand zu nehmen. Der Vertreter der Arbeitgeberin erwiderte, daß er gleichwohl die Einstellung nicht vornehmen werde, wenn der Betriebsrat bei seiner Rechtsauffassung verbleibe.

Der Betriebsrat wandte sich daraufhin am 3. und 4. Juni 1993 an den Arbeitsdirektor der Arbeitgeberin und teilte diesem mit, daß er – der Betriebsrat – auch zukünftig seine Zustimmung zur Eingruppierung von Sachbearbeiter/-innen in die Tarifgruppe IV verweigern werde. Gleichzeitig unterbreitete er jedoch den Vorschlag, „die rechtliche Klärung in diesem Fall auszusetzen, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Eingruppierung der entsprechenden Sachbearbeiterfunktion, das heißt, daß die Bezahlung unter Vorbehalt nach TG IV vorgenommen wird, die Zustimmungsersetzung durch den Arbeitgeber aber noch nicht beantragt werden muß” (vgl. Bestätigungsschreiben der Arbei...

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