Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer hat in Übereinstimmung mit der Verkehrssitte Anspruch auf ein individuell angebrachtes Zeugnis, das seine Leistungen und Führung so feststellt und würdigt, daß der Leser des Zeugnisses ein anschauliches und zutreffendes Bild von seinen Fähigkeiten, Arbeits-(Geschäfts-)erfolgen und seiner Persönlichkeit erhält, wie es der Wahrheit entspricht. Ein zu dürftiges Zeugnis über Leistung und Führung des Arbeitnehmers, das den Leser zu negativen Rückschlüssen auf seine Person und seinen Charakter veranlassen kann, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Für die Art der Formulierung des Zeugnisses kann auch einem langen Bestand des Arbeitsverhältnisses Maßgeblichkeit zukommen. Nach langjähriger Beschäftigung wird im allgemeinen ein völlig farbloses Zeugnis des Arbeitgebers dem Gesetz nicht genügen. Der Arbeitgeber darf sich nicht dadurch, daß sich der Arbeitnehmer nach langjähriger Tätigkeit von ihm trennt, dazu verleiten lassen, ihm nur ein dürftiges Zeugnis zu erteilen. Verwendete der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während eines langjährig bestandenen Arbeitsverhältnisses in sehr unterschiedlicher Art und Weise (zB zunächst als Kraftfahrzeugmeister und anschließend als Autoverkäufer), so hat das Zeugnis des Arbeitgebers auf beide Beschäftigungsarten einzugehen, und zwar auch dann, wenn bereits bei der Übernahme der letzten Tätigkeit ein Zeugnis über die frühere erteilt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 445336

BB 1968, 381 (L1)

ARST 1968, 125

Arbeitskammer 1968, 200

PERSONAL 1968, 254

PERSONAL 1969, 60 (L)

PraktArbR BGB § 630, Nr 64 (L)

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