Leitsatz (redaktionell)

Hat sich ein Arbeitgeber in einem Prozeßvergleich verpflichtet, seinen ehemaligen Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, "das sich auf Führung und Leistung erstreckt", so kann der Arbeitgeber nicht im Vollstreckungsverfahren nach ZPO § 888 Abs 1 gezwungen werden, dem Zeugnis einen bestimmten Inhalt zu geben (Abweichung von LArbG Düsseldorf 1958-01-08 6 Ta 64/57 = AP Nr 1 zu § 888 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 445335

RdA 1968, 80 (L1)

AP § 888 ZPO (LT1), Nr 7

PraktArbR BGB § 630, Nr 60 (L1)

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