Leitsatz (redaktionell)
Hat sich ein Arbeitgeber in einem Prozeßvergleich verpflichtet, seinen ehemaligen Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, "das sich auf Führung und Leistung erstreckt", so kann der Arbeitgeber nicht im Vollstreckungsverfahren nach ZPO § 888 Abs 1 gezwungen werden, dem Zeugnis einen bestimmten Inhalt zu geben (Abweichung von LArbG Düsseldorf 1958-01-08 6 Ta 64/57 = AP Nr 1 zu § 888 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 445335 |
RdA 1968, 80 (L1) |
AP § 888 ZPO (LT1), Nr 7 |
PraktArbR BGB § 630, Nr 60 (L1) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen