Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten. wenn eine Reisekostenregelung im Unternehmen besteht. Erforderlichkeit der Buchung einer Konferenzpauschale

 

Leitsatz (redaktionell)

Gilt beim Arbeitgeber eine allgemeine Reisekostenregelung in Anlehnung an das LRKG, ist es auch Betriebsratsmitgliedern zumutbar für die Teilnahme an einem Seminar auf die Buchung der Konferenzpauschale im Tagungshotel zu verzichten und die Unterkunft und Verpflegung außerhalb der Konferenzpauschale im Rahmen der Reisekostenregelung zu buchen.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 27.04.2005; Aktenzeichen 7 BV 1/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.03.2007; Aktenzeichen 7 ABR 33/06)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 27.04.2005 (Az.: 7 BV 1/05) abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Arbeitgeber zu tragenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Seminares, an dem ein Betriebsratsmitglied teilgenommen hat.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein, der Maßnahmen und Einrichtungen für Körperbehinderte fördert. Bei ihm ist ein mehrköpfiger Betriebsrat gebildet. Der Beteiligte Ziff. 3 ist Mitglied dieses Betriebsrates. Im Betrieb des Arbeitgebers besteht eine Reisekostenregelung auf der Basis des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: LRKG). Das LRKG in der Fassung vom 20.05.1996 beinhaltet folgende Regelungen über den Verpflegungsmehraufwand und das Übernachtungsgeld:

§ 9 Tagegeld Die Höhe des Tagegeldes zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des EStG.

§ 10 Übernachtungsgeld

(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20,00 EUR.

(3) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu 50 vom Hundert und, soweit die Mehrkosten begründet sind, bis zu weiteren 100 vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstattet.

Nach einem entsprechenden Beschluss des Betriebsrats beantragte der Beteiligte Ziff. 3 am 28.07.2004 die Teilnahme an dem Seminar „Umweltschutz im Betrieb” vom 19.10. bis 21.10.2004 in W., veranstaltet vom P.-Institut M.. Mit Schreiben vom 29.07.2004 bestätigte der Arbeitgeber gegenüber dem Beteiligten Ziff. 3, dass der Arbeitgeber „nur die Seminargebühr sowie Übernachtung und Verpflegung in Höhe des Landesreisekostengesetzes übernimmt”. Mit Schreiben vom 27.09.2004 meldete der Arbeitgeber den Beteiligten Ziff. 3 beim P.-Institut für das vorgesehene Seminar an und kreuzte die Rubrik „Hotelreservierung” mit „nein” an (Bl. 37 der erstinstanzlichen Akte). Der Beteiligte Ziff. 3 nahm dann vom 19.10. bis zum 21.10.2004 an dem Seminar, das im D. N. W. stattfand, teil und bezahlte die Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 396,00 EUR mit seiner Kreditkarte. Der Arbeitgeber bezahlte die Seminargebühr an das P.-Institut. Dem Beteiligten Ziff. 3 erstattete der Arbeitgeber die (vollen) Fahrtkosten in Höhe von 94,60 EUR und Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 252,00 EUR. Den Restbetrag von 144,00 EUR mahnte der Beteiligte Ziff. 3 beim Arbeitgeber mit Schreiben vom 15.12.2004 an.

Das Hotel stellte dem Beteiligten Ziff. 3 für das Seminar, das am 18.10.2004 um 19:30 Uhr begann und am 21.10.2004 um 13:00 Uhr endete, eine Konferenzpauschale von 396,00 EUR in Rechnung (3 × 132,00 EUR). Dieser Betrag beinhaltete die Leistungen: 3 Übernachtungen/Frühstück, 3 Abendessen, 3 Mittagessen, 6 Kaffeepausen, 6 Tagungsgetränke, je eine Flasche Wasser zu den Mahlzeiten. Auf Anfrage des Arbeitgebers teilte das Hotel mit, dass die Konferenzpauschale von täglich 132,00 EUR einen Übernachtungsanteil von 80,00 EUR beinhaltet (Bl. 35 der erstinstanzlichen Akte).

Mit dem am 04.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machen der Betriebsrat und der Beteiligte Ziff. 3 die weiteren Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 144,00 EUR geltend. Sie sind der Auffassung, dass die Vorgehensweise des Arbeitgebers nicht mit § 40 Abs. 1 BetrVG in Einklang steht.

Das Arbeitsgericht hat in seinem am 27.04.2005 verkündeten Beschluss den Antrag für begründet erachtet. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Arbeitgeber eine verbindliche betriebliche Reisekostenregelung bestanden habe, die auch für Betriebsratsmitglieder gelte. Auf die Kosten für Übernachtung und Verpflegung habe der Beteiligte Ziff. 3 auch Einfluss nehmen können, da er außerhalb des Tagungshotels habe nächtigen und sich verpflegen können. Für den Beteiligten Ziff. 3 sei es aber unzumutbar gewesen eine anderweitige Unterkunft und Verpflegung zu suchen, weil er dann in...

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