§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen, Dienstgänge und für Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Richterinnen und Richter des Landes, sowie der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. 2Es regelt auch die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld).

 

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

 

1.

Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),

 

2.

Wegstreckenentschädigung (§ 5),

 

3.

Tagegeld bei Dienstreisen (§ 6),

 

4.

notwendige Mehraufwendungen bei Dienstgängen (§ 6),

 

5.

Übernachtungsgeld (§ 7),

 

6.

Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

 

7.

Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) und

 

8.

Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

§ 2 Dienstreisen und Dienstgänge

 

(1) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der oder dem zuständigen Dienstvorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Die Anordnung oder Genehmigung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 3Dienstreisen sind auch Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt sind. 4Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich und sinnvoll ist.

 

(2) 1Dienstgänge sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte am Dienst- oder Wohnort, die von der oder dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

 

(3) 1Für Dienstreisen von Richterinnen oder Richtern zur Wahrnehmung von richterlichen Amtsgeschäften oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums oder eines anderen vergleichbaren Gerichtsverfassungsorgans, dem sie angehören, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung. 2Dasselbe gilt für Dienstreisen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit[1] zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesdatenschutzgesetz und für Dienstreisen der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz.

[1] Eingefügt durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

 

(1) 1Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Auslagen. 2Dies gilt auch bei Reisen zum Zweck der Ausbildung.

 

(2) 1Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Dienstreisenden unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich selbst zu bestimmen. 2Abweichend davon kann die oder der zuständige Dienstvorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise anordnen, wenn die Fahrtstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt. 3Bei einer Dienstreise, die an der Wohnung angetreten oder beendet wird, bemisst sich die Fahrtkostenerstattung (§ 4) oder die Wegstreckenentschädigung (§ 5) nach der Entfernung von oder bis zur Wohnung, es sei denn, als Ausgangsund/ oder Endpunkt der Dienstreise wurde die Dienststätte angeordnet. 4Beim Vorliegen mehrerer Wohnungen oder Unterkünfte ist die der Dienststätte am nächsten gelegene Wohnung oder Unterkunft maßgebend.

 

(3) 1Die Dienstreisenden sind grundsätzlich in der Wahl der Beförderungsmittel frei. 2Bei der Wahl des Beförderungsmittels haben die Dienstreisenden neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere die Erfordernisse des Klimaschutzes zu beachten. 3Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

 

(4) 1Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn die Reisekostenvergütung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 2Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 10 Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise geendet hätte. 3Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 4Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. 5Die Dienstreisenden sind verpflichtet, die Kostenbelege nach Erstattung der Reisekostenvergütung bis zum Ablauf eines Jahres für Zwecke der Rechnungsprüfung aufzubewahren und auf Verlangen vor...

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