Für Eigentumswohnungen ist anerkannt, dass die Musikausübung, die sich als Gebrauch des Sondereigentums darstellt, ihrem Umfang nach durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden kann.

  • Die tägliche Spieldauer darf dabei im Allgemeinen nach Auffassung des OLG Hamm auf nicht weniger als zwei Stunden am Tag, auch an Sonn- und Feiertagen, beschränkt werden.[1]
  • Nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. erscheint für Klavier auch eine Spieldauer von eineinhalb Stunden am Tag als vertretbar. Musizieren mehrere Bewohner einer Eigentumswohnung, müssen sie sich diese Spielzeit teilen.[2]
  • Das BayObLG ist insoweit etwas großzügiger. Es hat sich für eine Spielzeit von drei Stunden pro Tag außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten ausgesprochen.[3]

Als generelle Ruhezeiten können nach einem Grundsatzbeschluss des BGH[4] durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer die Zeiten von 20.00 abends bis 08.00 Uhr morgens und von 12.00 bis 14.00 Uhr mittags festgelegt werden, in denen eine die Wohnungsnachbarn störende Musikausübung generell untersagt ist.

Musizierverbot

Durch Mehrheitsbeschluss kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft kein Musizierverbot beschließen. Ein solcher Beschluss ist sittenwidrig und damit unwirksam.[5]

Beschränkt die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Musizieren auf Zimmerlautstärke, kann das einem Musizierverbot gleichkommen. Ein solches Verbot ist nicht zulässig, wenn es nicht in einer Vereinbarung enthalten ist – nichtig ist er aber nicht.[6] Von dem Verbot betroffene Eigentümer haben einen Anspruch auf Änderung der Hausordnung, der Anspruch ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

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