Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gibt einem Wohnungsinhaber nicht das Recht, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe der Nachbarn zu stören. Zwar erfordert die gegenseitige Rücksichtnahme, dass gelegentliches Feiern geduldet werden muss. Jedoch darf dadurch die Nacht nicht zum Tag gemacht werden. Das Recht auf Nachtruhe (ab 22.00 Uhr) ist deshalb stets zu beachten.[1]

In einem hellhörigen Altbau ist es nach der Rechtsprechung einem Mieter und seinen Gästen auch zuzumuten, zur Reduzierung des Trittschalls ab 22.00 Uhr Hausschuhe zu tragen. Die bloße Aufforderung des Wohnungsinhabers an die Gäste, sich ruhig zu verhalten, reicht nicht aus.[2]

Lediglich für den Fasching (Karneval) wird man weniger strenge Anforderungen und damit eine erhöhte Zumutbarkeit von nächtlichen Parties und Familienfeiern für solche Regionen annehmen können, in denen das Feiern des Karnevals landestypisch ist. Aber auch bei diesen Gelegenheiten darf nicht die ganze Nacht hindurch lautstark gefeiert werden, sondern höchstens bis 23.00 Uhr.

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.1.1990, 5 Ss (OWi) 475/89, NJW 1990, 1676.
[2] Vgl. LG München, Urteil v. 8.11.1990, 25 O 7514/89, DWW 1991, 111.

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