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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 4.20 Gartenfeste

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Zunächst ist festzuhalten, dass einerseits weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die Lärmschutzvorschriften der Länder Grundstücksbesitzern verbieten, auch mehrmals im Jahr im Freien Feste zu feiern. Andererseits ist zu betonen, dass es "kein Recht auf Lärm" gibt. Innerhalb dieser Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Nachbarinteressen vorzunehmen.

Dementsprechend müssen Gartenfeste von den Nachbarn in einem Wohngebiet im normalen Umfang als Ausdruck von üblicher Geselligkeit hingenommen werden. Dabei erscheint im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten auch ein größerer Teilnehmerkreis (etwa 20 Personen) für die Gerichte nicht ungewöhnlich. Es liegt in der Natur eines solchen Festes, dass gelacht und auch lauter geredet wird. Dagegen ist nach der Rechtsprechung nichts einzuwenden, wenn der Veranstalter die Feier im Freien gegen 22.00 Uhr beendet und damit auf die Nachtruhe der Nachbarschaft Rücksicht nimmt.[1]

Feiern andererseits die Partygäste nach 22.00 Uhr im Freien weiter und machen sie dabei einen solchen Lärm, dass die Nachbarn trotz geschlossener Fenster nicht schlafen können, ist ein Bußgeld fällig. Dies hat der Veranstalter auch dann zu zahlen, wenn er selbst mucksmäuschenstill war und nur seine Gäste auf die Pauke gehauen haben.[2]

Was die Häufigkeit betrifft, so hat das OLG Oldenburg geurteilt, dass Gartenfeste über 22 Uhr hinaus höchstens vier Mal im Jahr bis spätestens 0.00 Uhr stattfinden dürfen.[3]

[1] LG Frankfurt/M., Urteil v. 6.3.1989, 2/21 O 424/88, WM 1989, 575.
[2] Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.5.1995, 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I, NVwZ 1995, 1034.
[3] OLG Oldenburg, Urteil v. 29.7.2002, 13 U 53/02.

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